Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 30.8.2024
Transport von Getreide und Raps an Sonn- und Feiertagen Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL)- IV/A 2 - 22 - 30 - 16/80 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (am 1.1.2003: MUNLV)–II B 6 - 2276/111/10 – v. 16.4.1980
Transport von Getreide und Raps an Sonn- und Feiertagen Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL)- IV/A 2 - 22 - 30 - 16/80 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (am 1.1.2003: MUNLV)–II B 6 - 2276/111/10 – v. 16.4.1980
Transport von
Getreide und Raps an Sonn- und Feiertagen
Gem. RdErl. d. Ministers für
Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
(am 1.1.2003: MVEL)- IV/A 2 - 22 - 30
- 16/80 -
u. d. Ministers für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten
(am 1.1.2003: MUNLV)–II B 6 -
2276/111/10 –
v. 16.4.1980
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In der Zeit vom 15. 7. bis 30. 9. eines jeden Jahres dürfen Lastkraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen
Getreide und Raps an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr
transportieren.
2
Die Ausnahme darf nur unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen in Anspruch
genommen werden:
Die Lastkraftwagen und ihre Anhänger dürfen nur für Transporte der
Getreidearten Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Gemenge sowie Raps
eingesetzt werden.
Die Transporte sind beschränkt auf den Transport des Erntegutes vom Erzeuger zu
den Lager- und Trocknungseinrichtungen der landwirtschaftlichen
Genossenschaften, des Landwarenhandels oder der verarbeitenden Betriebe sowie
zwischen den einzelnen Trocknungs- und Lagereinrichtungen.
Die Benutzung von Bundesautobahnen ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der jeweils gültigen Ferienreiseverordnung sind zu beachten.
3
Die Ausnahme gilt auch für Leerfahrten zum Beladungsort.