Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Transport von Getreide und Raps an Sonn- und Feiertagen Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand  und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL)- IV/A 2 - 22 - 30 - 16/80 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (am 1.1.2003: MUNLV)–II B 6 - 2276/111/10 – v. 16.4.1980

 

Transport von Getreide und Raps an Sonn- und Feiertagen Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand  und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL)- IV/A 2 - 22 - 30 - 16/80 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (am 1.1.2003: MUNLV)–II B 6 - 2276/111/10 – v. 16.4.1980

Transport von Getreide und Raps an Sonn- und Feiertagen
Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand  und Verkehr
(am 1.1.2003: MVEL)- IV/A 2 - 22 - 30 - 16/80 -
u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(am 1.1.2003: MUNLV)–II B 6 - 2276/111/10 –
v. 16.4.1980

Während der Erntezeit ergeben sich oftmals Beförderungsengpässe beim Transport von Getreide und Raps an den Wochenenden und an Feiertagen. Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, wird hiermit nach § 46 Abs. 2 StVO folgende Ausnahme von der Vorschrift des § 30 Abs. 3 StVO erteilt:

1
In der Zeit vom 15. 7. bis 30. 9. eines jeden Jahres dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen Getreide und Raps an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr transportieren.

2
Die Ausnahme darf nur unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen in Anspruch genommen werden:
2.1
Die Lastkraftwagen und ihre Anhänger dürfen nur für Transporte der Getreidearten Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder deren Gemenge sowie Raps eingesetzt werden.
2.2
Die Transporte sind beschränkt auf den Transport des Erntegutes vom Erzeuger zu den Lager- und Trocknungseinrichtungen der landwirtschaftlichen Genossenschaften, des Landwarenhandels oder der verarbeitenden Betriebe sowie zwischen den einzelnen Trocknungs- und Lagereinrichtungen.
2.3
Die Benutzung von Bundesautobahnen ist ausgeschlossen.
2.4
Die Vorschriften der jeweils gültigen Ferienreiseverordnung sind zu beachten.

3
Die Ausnahme gilt auch für Leerfahrten zum Beladungsort.

MBl. NRW. 1980 S. 975