Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 8.8.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 1010.

 


Historisch: Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlaß von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 22-33 - 7/79 u. d. Innenministers -»I B 1/20-10.10 - v. 29. 6.1979¹)

 

Historisch:

Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlaß von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 22-33 - 7/79 u. d. Innenministers -»I B 1/20-10.10 - v. 29. 6.1979¹)

29.6.79(1)

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. '4. 1998 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

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Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlaß von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 22-33 - 7/79 u. d. Innenministers -»I B 1/20-10.10 -  v. 29. 6.1979¹)

A. Allgemeines

Die Benutzung von Geräten zur Schallerzeugung oder Schallwiedergabe für Zwecke der Wahlwerbung zu Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen durch an der Wahl teilnehmende Parteien, Wählergruppen oder sonstige politische Vereinigungen ist gem. § 10 Abs. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) in den letzten 4 Wochen vor der Wahl, außer am Wahltag selbst, - ggf. nach Maßgabe ordnungsbehördlicher Verordnungen der Gemeinden - zulässig.

B. Straßenverkehrs- und straßenrechtliche Vorschriften

l Nach § 33 Nr. l StVO ist der Betrieb von Lautsprechern, nach § 33 Nr. 3 StVO auch die Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

Von diesem Verbot werden hiermit gem. § 46 Abs. 2 Satz l StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung

1.1 aus Anlaß von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen sowie

12 zur Vorbereitung oder Durchführung von Volksbegehren oder Volksentscheiden nach Art 68 der Landesverfassung und nach dem Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. August 1951 (GS. NW. S. 60/SGV. NW. 1111)

die unter den Nrn. 2 und 3 aufgeführten Ausnahmen genehmigt. Die Ausnahmen gelten in den Fällen der Nr. 1.2 auch für Vereinigungen, die aus Anlaß eines Volksbegehrens oder Volksentscheides tätig werden. '

2 Abweichend von § 33 Abs. l Nr. l StVO darf

2.1 Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.1 während des in Abschnitt A genannten Zeitraumes.

12 Lautsprecherwerbung nach Nr. 1.2

2.2.1 bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist (§§ 6 und 13 des Gesetzes vom 3. August 1951) und

222 bei Volksentscheid -.om Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tage vor dem Abstimmungstag, nicht jedoch am Abstimmungstag selbst (§ 20 des Gesetzes vom 3. August 1951)

unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

- Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des .Straßen Verkehrs führen; sie muß insbesondere auf verkehrsreichen Straßen (z. B. Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen) sowie an Verkehrsknotenpunkten unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch während der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr.

- Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.

3 Abweichend von § 33 Abs. l Nr. 3 StVO darf

3.1 Plakatwerbung nach Nr. 1.1 innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag

32 Plakatwerbung nach Nr. 12 während des in Nr. 22 genahnten Zeitraumes

außerhalb geschlossener Ortschaften unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen durchgeführt werden:

- Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.

- Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlaß geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Auf § 33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.

-Vor Beginn der Plakatwerbung sind die'für die Durchführung von § 45 StVO zuständigen Straßenverkehrsbehörden über die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten,' damit diese Behörden ggf. die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.

4 Die Ausnahmegenehmigung nach Nrn. l bis 3 werden unter de_m Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt Für den Widerruf in Einzelfällen sind die Regierungspräsidenten zuständig.

5 Soweit die Träger der Straßenbaulast oder die Straßenbaubehörden oder die Gemeinden zur Erteilung von Erlaubnissen, Zustimmungen oder Genehmigungen befugt sind (vgl. §§ 8, 9 FStrG, §§ 18,19, 25 bis 28 StrWG NW), wird gebeten, entsprechend zu verfahren, sofern es sich nicht um Bundesautobahnen handelt Es wird ferner gebeten, von der Erhebung von Sonder-nutzungsgebühren abzusehen.

') MBL NW. 1979 S. 1388, geändert durch Gem. RdErl. v. 9. 4.198S (MBL NW. 1985 S. 539), 25. 3.1994 (MB1. NW. 1994 S. 553).