Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Runderlass „Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom Feiertagsfahrverbot am Feiertag Allerheiligen am 1. November gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung“

 

Runderlass „Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom Feiertagsfahrverbot am Feiertag Allerheiligen am 1. November gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung“

Runderlass
„Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung vom
Feiertagsfahrverbot am Feiertag Allerheiligen am 1. November gemäß § 30 Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung“

Runderlass des Ministeriums für Verkehr

Az.: III B 2 – 22 – 30/4

Vom 20. August 2020

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Grundsätze

In Nordrhein-Westfalen werden gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung für das Fahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 am nicht bundeseinheitlichen Feiertag Allerheiligen am 1. November folgende Ausnahmen für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen zugelassen:

Abweichend von § 30 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen in Nordrhein-Westfalen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr Lastkraftwagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen geführt werden.

Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Feiertag Allerheiligen am 1. November in einem Jahr auf einen Sonntag fällt.

Daneben dürfen Lastkraftwagen zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten durch Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen während des Verbotszeitraums in der Zeit zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr am Feiertag Allerheiligen am 1. November folgende Strecken durchfahren:

Autobahn A 1:            Vom Autobahnkreuz Lotte/Osnabrück durch einen Landesteil Niedersachsens bis zu der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Osnabrück-Nord und in entgegengesetzter Richtung.

Autobahn A 2:            Vom Autobahnkreuz Bad Oeynhausen bis zu der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Bad Eilsen und in entgegengesetzter Richtung.

Autobahn A 30:          Von der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Rheine-Nord bis zu der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Hasbergen-Gaste sowie von der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Bruchmühlen bis zum Autobahnkreuz Bad Oeynhausen (Autobahn A 2) und in entgegengesetzter Richtung.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Datum vom 31. Dezember 2025 außer Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 514.