Historische SMBl. NRW.
Historisch: Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III B 3 - 78-45/2 - v. 31.7.2003
Historisch:
Zuständigkeit und Zustimmungspflicht für die Anordnung und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - III B 3 - 78-45/2 - v. 31.7.2003
Zuständigkeit und
Zustimmungspflicht für die Anordnung
und Entfernung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
- III B 3 - 78-45/2 -
Die Zustimmung des Ministeriums ist erforderlich für Anordnungen zur
Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen auf Autobahnen:
Wechselverkehrszeichen,
Zeichen 330 Autobahn,
Zeichen 334 Ende der Autobahn
und bei folgenden Verkehrszeichen auf Bundesstraßen in der
Baulast des Bundes:
Zeichen 331 Kraftfahrstraße,
Zeichen 336 Ende der Kraftfahrstraße.
Die Bezirksregierungen ordnen die Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen auf Autobahnen (einschließlich der Zeichen 330 und
334) an (§ 6 Abs. 2 der Verordnung des Landes Nordrhein- Westfalen über die
Bestimmung der zuständigen Behörden nach der StVO).
Zur Anbringung und Entfernung der folgenden Verkehrszeichen ist die Zustimmung
der Bezirksregierungen einzuholen:
Verkehrszeichen mit dem Sinnbild „Kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen:
Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern,
Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender
Ladung,
Zeichen 386 Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch
bedeutsamer Ziele, soweit es sich um Anordnungen der Kreise und kreisfreien
Städte bzw. Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte handelt.
Zeichen 386 Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der
Autobahnen,
Zeichen 460 Bedarfsumleitungen, Maßnahmen nach § 45 Abs. 8
Satz 2 StVO.
Bei Autobahnanschlussstellen ist aus Gründen der Kontinuität und
Einheitlichkeit auch für die Anbringung und Entfernung der wegweisenden
Beschilderung auf den angeschlossenen Straßen im Bereich zwischen den Zeichen
440 "Vorwegweiser zur Autobahn" (einschließlich dieser Zeichen) die
Zustimmung der Bezirksregierungen erforderlich. Ferner haben die
Bezirksregierungen an Autobahnanschlussstellen der Anordnung von
Lichtzeichenanlagen und deren Programmgestaltung zuzustimmen. Der Anordnung des
Grünpfeilschildes ( § 37 Abs.2 ) bei Lichtzeichenanlagen an Außerortsstraßen
hat die Bezirksregierung zuzustimmen.
Für Maßnahmen nach § 45 StVO sind in Mittleren und Großen kreisangehörigen
Städten die örtlichen Ordnungsbehörden, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden
zuständig (§ 6 Abs. 1 bzw. § 1 der Verordnung über die Bestimmung der
zuständigen Behörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung).
Die Bestandsführungsaufgaben im Sinne der Verwaltungsvorschrift zu
Zeichen386 StVO obliegen bei:
Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele
den Kreisen bzw. kreisfreien Städten,
Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen
den Bezirksregierungen,
Unterrichtungstafeln über Landschaften und
Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen dem Landesbetrieb Straßenbau NRW.
Alle weiteren in der VwV-StVO zu § 45 in Zusammenhang mit der Anordnung zur
Anbringung und Entfernung von Verkehrszeichen genannten Zustimmungsvorbehalte
entfallen.
MBl. NRW. 2003 S. 1011