Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 1.1.2011 (MBl. NRW. 2011 S. 3).

 


Historisch: Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 22 - 12 - 21/75- (am 01.01.2003: MVEL) v. 24.3.1975

 

Historisch:

Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 22 - 12 - 21/75- (am 01.01.2003: MVEL) v. 24.3.1975

Parkerleichterungen für Ärzte zur Sicherstellung
der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- IV/A 2 - 22 - 12 - 21/75- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 24.3.1975

Die Parkraumnot in den Gemeinden, insbesondere in den größeren Städten, zwingt dazu, den Ärzten im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung weitergehende Parkerleichterungen als bisher zur Ausübung ihres Berufs einzuräumen. Dieser Notwendigkeit Rechnung tragend wird ab sofort für das Parken von Arztfahrzeugen innerhalb geschlossener Ortschaften in Nordrhein-Westfalen folgende Regelung getroffen:

I. Art und Umfang der Parkerleichterungen

1
Parken bei dringenden Krankenbesuchen

Ärzten, die in Ausübung ihrer Praxis regelmäßig Kranke besuchen, kann für die Durchführung dringender Besuche in verkehrsreichen Ortsteilen durch eine an die heutigen Verkehrsverhältnisse und an die jetzige Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung angepasste Ausnahmegenehmigung das Parken gestattet werden
a) an Straßenstellen, für die ein eingeschränktes Halteverbot durch Zeichen 286 StVO angeordnet ist,
b) in Fußgängerzonen, deren Befahren durch Zeichen 250 StVO verboten ist,
c) auf Gehwegen, wenn dadurch keine Fußgänger gefährdet, behindert oder belästigt werden.
2
Parken vor oder in der Nähe der Praxis

Ärzte, die häufiger während der Sprechstunde von ihrer Praxis zur Soforthilfe am Krankenbett in die Wohnung eines Patienten oder zu unaufschiebbaren Eingriffen in Krankenhäusern oder Kliniken abberufen werden, können für das Abstellen ihrer Fahrzeuge vor oder in unmittelbarer Nähe ihrer Praxis im Wesentlichen die gleichen Erleichterungen im Wege einer Dauerausnahme erhalten, wie sie vorstehend nach Nr. 1 für das Parken bei dringenden Krankenbesuchen gewährt werden können, jedoch in Fußgängerzonen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen. Voraussetzung für die Gewährung der Erleichterungen ist außer der aufgabenbedingten Art der ärztlichen Tätigkeit das Fehlen einer gesicherten Möglichkeit zum Parken während der Sprechstunden vor oder in der Nähe der Praxis. Als Parkmöglichkeit im näheren Umkreis gilt die Verfügbarkeit von Parkstellen (in Garagen, Parkhäusern, auf Einstellplätzen oder bewachten Parkplätzen), die nicht mehr als ca. 200 m im Umkreis von der Praxis entfernt sind.
3
Sonderregelung bei der Beförderung eines Arztes durch Taxen oder Mietwagen

Ärzten, die sich bei ihren Krankenbesuchen oder zur Soforthilfe einer Taxe bzw. eines Mietwagens zur Beförderung bedienen, können ebenfalls Dauerausnahmegenehmigungen von den unter Nr. 1 genannten Vorschriften gewährt werden.

In diesen Fällen ist dem Arzt eine Dauerausnahmegenehmigung dahingehend auszustellen, dass der ihn jeweils befördernde Taxi- bzw. Mietwagenfahrer von den genannten Vorschriften der StVO für den Zeitraum der Beförderung (einschließlich Wartezeiten) befreit ist.

II. Zuständigkeit und Verfahren

1
Zuständigkeit

Über die Bewilligung der jeweils erforderlichen Parkerleichterungen entscheiden auf Antrag die Straßenverkehrsbehörden. Örtlich zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bereich der antragstellende Arzt seine Praxis ständig ausübt. Soll die Ausnahmegenehmigung auf den Bereich einer anderen Straßenverkehrsbehörde ausgedehnt werden, so ist deren Zustimmung einzuholen.
2
Verfahren

a)
Vorbereitung der Entscheidung

Die Straßenverkehrsbehörde hat die Notwendigkeit einer Dauerausnahme in dem jeweils beantragten Umfang sorgfältig zu prüfen.

Soweit Parkerleichterungen lediglich für Krankenbesuche begehrt werden, genügt eine Anfrage an die zuständige Bezirks- oder Kreisstelle der Ärztekammer, ob der antragstellende Arzt im Rahmen seiner Praxis regelmäßig Krankenbesuche durchführt. Bei Praktischen Ärzten, Ärzten für Allgemeinmedizin, Internisten, Frauenärzten und Kinderärzten kann dies unterstellt werden. Bei ihnen kann daher von einer Anfrage an die Bezirks- oder Kreisstelle der Ärztekammer grundsätzlich abgesehen werden. Lediglich in Fällen, in denen die Behörde Zweifel an der Zugehörigkeit des Antragstellers zu dem genannten Kreis der Ärzte hat, sollte eine klärende Rückfrage an die Bezirks- oder Kreisstelle der Ärztekammer gerichtet werden. Soweit Parkerleichterungen vor oder in unmittelbarer Nähe der Praxis beantragt werden, hat die Straßenverkehrsbehörde zunächst zu prüfen, ob bei der vom antragstellenden Arzt ausgeübten Tätigkeit ein Abruf von der Praxis häufiger vorkommt. Dies kann wiederum unterstellt werden bei Praktischen Ärzten, Ärzten für Allgemeinmedizin, Internisten, Frauenärzten und Kinderärzten. Von anderen Ärzten, die die in Frage stehenden Parkerleichterungen unter Hinweis auf eine häufige Beanspruchung bei Notfällen außerhalb ihrer Praxis erstreben, ist ein entsprechender Nachweis zu fordern. Der Nachweis kann bei Notfalltätigkeiten in einem Krankenhaus oder einer Klinik durch eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhauses oder der Klinik, in anderen Fällen durch eine Bescheinigung der Bezirks- oder Kreisstelle der Ärztekammer geführt werden.

Zur Prüfung der Frage, ob der antragstellende Arzt keine gesicherte Parkmöglichkeit vor oder in der Nähe seiner Praxis hat, sind die notwendigen Feststellungen an Ort und Stelle zu treffen. Dabei ist die Prüfung auch darauf zu erstrecken, wo der antragstellende Arzt bisher sein Fahrzeug abgestellt hat. Keinesfalls dürfen die begehrten Parkerleichterungen zum Ergebnis haben, dass ein Arzt eine gesicherte Parkstelle in einem in der Nähe der Praxis befindlichen Parkhaus, in einer Garage oder auf einem in Praxisnähe vorhandenen bewachten Parkplatz aufgibt.

Soll in den Fällen des Abschnitts I Nrn. 1 und 2 eine Ausnahmegenehmigung zum Parken auf dem Gehweg erteilt werden, so ist die Zustimmung des jeweiligen Straßenbaulastträgers einzuholen.

Im Falle des Abschnitts I Nr. 1c empfiehlt sich zur Vereinfachung des Verfahrens die Einholung einer generellen Zustimmung des jeweiligen Straßenbaulastträgers für den gesamten Gültigkeitsbereich der Ausnahmegenehmigung.

Im Falle des Abschnitts I Nr. 2 kann sich eine unverbindliche Abmarkierung der Stellfläche mit dem Zusatz „Arzt" auf dem Gehweg empfehlen, wenn der Antragsteller die Kosten trägt.

b)
Genehmigungsbescheid

Bei Gewährung von Parkerleichterungen ist ein Bescheid zu erteilen, in dem alle Rechtsvorschriften einzeln aufzuführen sind, von deren Einhaltung im Ausnahmewege befreit werden soll. Ob sämtliche nach Abschnitt I möglichen Erleichterungen bewilligt werden, hängt von der Lage des Einzelfalles ab.

Die in den Bescheid aufzunehmenden Ausnahmen sind als Dauerausnahmen widerruflich und befristet zu genehmigen, wobei je nach den gegebenen Verhältnissen über die nach Vwv-StVO VI zu § 46 zugelassene Höchstfrist von einem Jahr hinaus eine Geltungsdauer bis zu drei Jahren festgelegt werden kann. Aufgrund der Vwv-StVO zu § 46 Abs. 2 wird hiermit den Straßenverkehrsbehörden die Befugnis zur Überschreitung der Einjahresfrist für die Fälle eingeräumt, in denen eine längere Geltungsdauer angezeigt erscheint.
In dem Bescheid sind folgende Auflagen vorzusehen:

- Von den gewährten Parkerleichterungen darf nur zu den genehmigten Zwecken Gebrauch gemacht werden.

- Bei Inanspruchnahme der Erleichterungen sind die Bedürfnisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Hierzu gehört auch, dass nur dann vom Ausnahmerecht Gebrauch zu machen ist, wenn keine andere Parkmöglichkeit (z. B. Parkuhr, Parkplatz) zur Verfügung steht. Etwaige Weisungen von Polizeibeamten sind in jedem Falle zu befolgen.

- Zur Ausübung der Rechte aus der Genehmigung ist der Bescheid im Original mitzuführen und nach Abstellen des Fahrzeugs in den freigegebenen Verbotsbereichen zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

- Ferner ist nach Abstellen des Fahrzeugs je nach dem in Frage stehenden Bedarfsfall (Krankenbesuch/Abrufbereitschaft beim Parken vor der Praxis) ein Parkschild nach dem Muster der Anlagen 1 oder 2 hinter der Windschutzscheibe am Innenspiegel so anzubringen, dass das Schild von außen gut lesbar ist; das Schild muss den Stempel der Straßenverkehrsbehörde tragen. Im Falle des Abschnitts I Nr. 3 ist ein Parkschild nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.

- Wird im Rahmen der zu gewährenden Erleichterungen das Parken auf Gehwegen gem. Abschnitt I Nrn. 1 und 2 gestattet, so ist zusätzlich festzulegen, dass das Fahrzeug über Schachtdeckeln (Abdeckung von Kanälen, Kabelschächten, Hydranten) oder anderen Verschlüssen sowie vor Grundstücksein- und -ausfahrten nicht abgestellt werden darf.

- Darüber hinaus können Auflagen nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles festgelegt werden.
Von der Einführung eines einheitlichen Formblattes für die Ausfertigung des Genehmigungsbescheides wird zunächst abgesehen. Jedoch erscheint eine Kennzeichnung des Bescheids durch eine einheitliche Überschrift im Interesse einer sofortigen Erkennbarkeit seines Inhalts angezeigt. Die Überschrift soll lauten: Genehmigung von Parkerleichterungen zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit.

c)
Gebühren

Für die Ausnahmegenehmigung ist eine angemessene Gebühr nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Gebühren-Nr. 283 GebTst) zu erheben. Sie sollte, wenn mit der Erteilung der Genehmigung nicht ein besonderer Verwaltungsaufwand verbunden ist, 20,- DM nicht übersteigen.

III. Notfalleinsätze

Soweit Ärzte in Fällen des übergesetzlichen Notstandes - d. h. wenn sofortige ärztliche Hilfe für Leben und Gesundheit eines Menschen unerlässlich ist - handeln, können sie ihre Fahrzeuge auch ohne Ausnahmegenehmigung in Verbotszonen abstellen. Das gilt auch für solche Verbotsstellen, -strecken oder -flächen, die nicht in Abschnitt I Nr. 1 dieses Erlasses aufgeführt sind, sofern bei den jeweiligen Verhältnissen dort ein vorübergehendes Abstellen des Fahrzeugs ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist. Handeln im Notstand entbindet den Arzt bei Abstellen seines Fahrzeugs nicht von der Verpflichtung, zu prüfen, ob es nicht in vertretbarer Entfernung wenigstens Stellen gibt, wo das Parken mit Genehmigung nach diesem Erlass zulässig wäre.

Mein RdErl. v. 23.12.1959 – V/B – 22 – 07/8 – 2/60 – (SMBl. NW. 9220) wird, soweit darin Parkerleichterungen für Ärzte geregelt sind, aufgehoben.

MBl. NRW. 1975 S. 494.


Anlagen: