Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand. und Verkehr - IV/A 2 - 22 - 00 - 14/81 u. d. Innenministers - IV A 2 - 2502/15 - v. 31. 3.1981 ¹)

 

Historisch:

Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand. und Verkehr - IV/A 2 - 22 - 00 - 14/81 u. d. Innenministers - IV A 2 - 2502/15 - v. 31. 3.1981 ¹)

144. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1981 = MB1. NW. Nr. 54 einschl.)

31.3.81(1)


Maßnahmen

der Straßenverkehrsbehörden zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand.

und Verkehr - IV/A 2 - 22 - 00 - 14/81 u. d. Innenministers - IV A 2 - 2502/15 - v. 31. 3.1981 ¹)

l Allgemeines

1.1 Nach § 45 Abs, l Satz 2 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ord-nung (StVO) können die Straßenverkehrsbehörden durch Allgemeinverfügung

- die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken beschränken oder verbieten und

- den Verkehr umleiten,

wenn diese Maßnahmen zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind. Insbesondere können umfangreiche Sicherungsmaßnahmen bei sicherheitsempfindlichen Dienstgebäuden und sonstigen Anlagen in Betracht kommen. Hierfür kann es notwendig sein, verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen (z. B. Halteverbote in sicherheitsgefährdeten Bereichen). Bei außergewöhnlichen Witterungsver-hältnisseh können nicht nur einzelne Straßen gesperrt, sondern flächendeckende Fahrverbote angeordnet werden.

• Voraussetzung für die Maßnahme ist nicht, daß Gründe der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs vorliegen.

1.2 Allgemeine Fahrverbote kommen nur in Betracht, sofern es nicht möglich ist, den Verkehr durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu regeln und zu lenken. Die räumliche und zeitliche Geltung von Fahrverboten ist auf den unbedingt erforderlichen Umfang zu beschränken.

2 Zuständigkeit

Zuständig für die Maßnahmen sind die Straßenverkehrsbehörden; das sind in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte, im übrigen die Kreisordnungsbehörden.

Zuständig für Maßnahmen auf Autobahnen sind ausschließlich die Regierungspräsidenten.

Sind einheitliche Maßnahmen für die Bereiche mehrerer Straßenverkehrsbehörden zu treffen, so stimmen sich diese Behörden untereinander unverzüglich - gegebenenfalls telefonisch oder fernschriftlich - ab. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Regierungspräsident.

3 Anhörung anderer Behörden

Die Straßenverkehrsbehörde hat vor ihrer Entscheidung die Kreispolizeibehörde und die Straßenbaubehörde zu hören. Bei Gefahr im Verzüge kann auf die Anhörung der Straßenbaubehörde verzichtet werden.

kanntmachung der Anordnung (Rundfunk, Fernse-hen). Darüber hinaus können die Straßenverkehrsbe-norden ihre Anordnungen durch Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntgeben.

5 Unterrichtung anderer Behörden

Von dem Erlaß von Maßnahmen überörtlicher Bedeutung (z. B. flächendeckender Fahrverbote) haben die Straßenverkehrsbehörden

- die Straßenbaubehörden

- die Aufsichtsbehörden

- den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen und

- den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

jeweils unmittelbar durch Fernschreiben zu unterrichten.

6 Ausnahmen

Vom allgemeinen Fahrverbot nach Nr. 1.2 sind ausgenommen:

- Fahrzeuge mit Sonderrechten (§ 35 StVO), • - Kraftfahrzeuge, die mit blauem Blinklicht oder gelbem Blinklicht ausgerüstet sind (sogenannte Wege-rechtsfahrzeuge), im Falle.von § 38 StVO,

- Transporte mit Polizeibegleitung,

- Kraftfahrzeuge im Linienverkehr,

- Fahrzeuge von Ärzten bei Ausübung ihrer Tätigkeit,

- Fahrzeuge, die Tageszeitungen ausliefern,

- Taxen.

Darüber hinaus können die das Fahrverbot anordnenden Behörden gemäß § 46 StVO Ausnahmen genehmigen. Wird die Ausnahmegenehmigung telefonisch erteilt, sind zu Kontrollzwecken das Kfz.-Kennzeichen, der örtliche Bereich und die Zeitdauer der Ausnahme von der anordnenden Behörde in eine Liste aufzuneh-

7 Aufhebung von Anordnungen

Bei der Aufhebung von Anordnungen ist entsprechend

den Regelungen in Nr. 2 bis 5 zu verfahren (Muster 2 Muster 2

für Aufhebung von Fahrverbots-Anordnungen).

8 Ordnungswidrigkeiten

Wer gegen eine den Verkehr verbietende oder beschränkende Anordnung verstößt, handelt gem. § 49 Abs. 3 Nr. 7 StVO ordnungswidrig. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Verkehrsord-nungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden vom 25. September 1979 - GV. NW. S. 652/SGV. NW. i 45-.

4 Bekanntmachung

Sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -ein-richtungen nach den .gegebenen Umständen nicht möglich ist (z. B. bei Fahrverboten), hat die Straßenverkehrsbehörde ihre Anordnungen zwecks Bekannt-Musteri gäbe durch Rundfunk und Fernsehen (Muster l für Fahrverbots-Anordnungen) unverzüglich der Kreispolizeibehörde mitzuteilen, die die Anordnungen auf dem für den Verkehrswarndienst festgelegten Weg an den Innenminister (Nachrichten- und Führungszentrale) weiterleitet. Dieser sorgt für die öffentliche Be-

') MBl. NW. 1981 S. 816.


Anlagen: