Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde , RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 27. 5. 1977 - IV/A 2 - 22 - 12-28/77¹)

 

Historisch:

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde , RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 27. 5. 1977 - IV/A 2 - 22 - 12-28/77¹)

27.5.77(1)

138. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 7. 1980 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)


Parkerleichterungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde ,

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand

und Verkehr v. 27. 5. 1977 - IV/A 2 - 22 - 12-28/77¹)

Die Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. l StVO ist um eine bundeseinheitliche Regelung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde er-•gänzt worden (vgl. VkBl. 1976 S. 472). Bei der Erteilung derartiger Ausnahmegenehmigungen ist in Zukunft wie folgt zu verfahren: .

l • Berechtigter Personenkreis

1.1 Der in Abschnitt II Nrn. l und 2 der Vwv zu § 46 Abs. l Nr. 11 StVO genannte Personenkreis hat die außergewöhnliche Gehbehinderung durch die Vorlage eines Schwerkriegsbeschädigten-, eines Schwerbeschädigten- oder eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG" nachzuweisen.

12 Blinde erhalten die beantragte Ausnahmegenehmigung aufgrund der durch Ausweis nachgewiesenen Blindheit. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung ist bei diesem Personehkreis nicht zusätzlich Vor-aussetzung. Die Ausnahmegenehmigung 'kann gemäß Abschnitt III Nr. 2 der Vwv zu § 46 Abs. l Nr. 11 StVO unbefristet unter Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

1.3 Neben personenbezogenen Ausnahmegenehmigungen kann für die Beförderung von Schwerbehinderten mit. außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden auf Antrag auch Heimen (z. B. Behindertenheime, Behindertenwohnheime, Behindertenkur-und -erholungsheime, Umschulungsstätten für Behinderte, Tagesstätten für Behinderte, Sonderschulen, Blindenheime, Blindenwohnheime, Blindenkur-und -erholungsheime und ähnliche Einrichtungen) für heimeigene Fahrzeuge oder für Fahrzeuge des . Trägers des Heims eine fahrzeugbezogene Ausnah-. megenehmigung erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, daß mit diesen Fahrzeugen Heiminsassen des vorgenannten Personenkreises befördert werden.

2 Weitergehende Parkerleichterungen

2.1 Schwerbehinderten, die auf die ständige Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, sowie Doppelober-schenkelamputierten kann gemäß Abschnitt I Nr. l a (Satz 2) der Vwv zu § 46 Abs. l Nr. 11 StVO zum Parken im eingeschränkten Haltverbot vor ihrer Wohnung oder vor ihrer Arbeitsstelle eine über die Dauer von drei Stunden hinausgehende Parkzeit genehmigt werden.

, 22 Die Zugehörigkeit zu dem in 2.1 genannten Personenkreis ist durch Vorlage des Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes nach § 3 Abs. l des Schwerbehindertengesetzes nachzuweisen.

2.3 Die begehrte Parkerleichterung darf keinesfalls zum . Ergebnis haben, daß der Behinderte eine sichere Parkstelle in einer Garage oder dergleichen aufgibt oder ein Arbeitgeber die für Schwerbehinderte bereitgestellten Parkflächen unter Hinweis auf die Parkmöglichkeit im öffentlichen Verkehrsraum wieder entzieht.

2.4 Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an, in welchem zeitlichen Umfange und für welchen Streckenbereich die zusätzliche Erleichterung gewährt werden soll. Das unbefristete Parken im eingeschränkten Haltverbot kann - falls ein Bedürfnis dafür besteht - auch auf den Bereich einer Straßenverkehrsbehörde oder auf den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen ausgedehnt werden. Der zeitliche Umfang und der Geltungsbereich sind jeweils in den Zusatzausweis (VkBl. 1980 S. 72) einzutragen.

3 Übergangsregelung und Besitzstandswahrung

3.1 Die nach meinem RdErl. v. 3. 7. 1975 (SMB1. NW. 9220) bisher erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten mit den jeweils gewährten Vergünstigungen für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen weiter. Auf Antrag sind sie jedoch unter Berücksichtigung der neuen bundeseinheitlichen Richtlinien wie folgt ' „umzuschreiben":

3.1.1 Die bisherige Genehmigung wird widerrufen und eingezogen.

3.12 Die neue Genehmigung ist ohne Beibringung eines Nachweises über die Schwere der Gehbehinderung zu erteilen.

3.1.3 Der Genehmigungsbescheid muß den bundeseinheitlichen Formvorschriften entsprechen (VkBl. 1980 S. 72).

3.1.4 Etwaige individuelle Beschränkungen oder Auflagen sowie Widerrufsvorbehalte oder Befristungen sind zu übernehmen.

3.1.5 Die Parkschilder nach Anlage l, 2 und 3 des RdErl. v. 3. 7. 1975 a. a. O. sind einzuziehen und zu entstem-peln.

3.1.6 Die Inhaber einer bisher nach Abschnitt I Nr. 2d, RdErl. v. 3. 7. 1975 erteilten Ausnahmegenehmigung erhalten nach Umschreibung der Genehmigung neben dem neuen Parkschild den bundeseinheitlichen Zusatzausweis (VkBl. 1980 S. 72) mit folgendem Text: Im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen.

32 Um weiterhin Härtefälle zu vermeiden, kann solchen Behinderten, denen eine Ausnahmegenehmigung nach früheren Regelungen erteilt wurde, in Wahrung ihres Besitzstandes eine entsprechende Ausnahme aufgrund der Vwv zu § 46 Abs. l Nr. 11 StVO genehmigt werden, auch wenn sie die hierin genannten Voraussetzungen nicht nachweisen können.

4. Parkausweise

4.1 Es sind nur noch die vom Bundesminister für Verkehr mit Verlautbarung vom 22.1.1980 (VkBl. 1980 S. 72) bekanntgegebenen Ausweise auszugeben. Die bisher ausgegebenen Ausweise gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter, sie können jedoch auf Antrag in neue Ausweise umgetauscht werden.

42 Die Kosten für die Beschaffung .der Ausweise und Zusatzausweise sind wie bisher vom Antragsteller zu tragen.

Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen.

1) MBl. NW. 1977 S. 692, geändert durch RdErl. v. 24.4.1980 (MB1. NW. 1980 S. 1034).