Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Schulwegsicherung und Beförderung von Schülerinnen und Schülern Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL)-III C 2-22-00-, d. Kultusministeriums (am 1.1.2003: MSJK) – II A 2.36-35/0 Nr. 349/94- u. d. Innenministeriums -IV C 4-6273- v. 18.8.1994
Schulwegsicherung und Beförderung von Schülerinnen und Schülern Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL)-III C 2-22-00-, d. Kultusministeriums (am 1.1.2003: MSJK) – II A 2.36-35/0 Nr. 349/94- u. d. Innenministeriums -IV C 4-6273- v. 18.8.1994
Schulwegsicherung und
Beförderung von Schülerinnen und Schülern
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr
(am 1.1.2003: MVEL)-III C 2-22-00-,
d.
Kultusministeriums (am 1.1.2003: MSJK) – II A 2.36-35/0 Nr. 349/94-
u.
d. Innenministeriums -IV C 4-6273-
v.
18.8.1994
Durch konsequente Nutzung von
verkehrsregelnden und baulichen Möglichkeiten kann das Gefährdungspotential für
die Kinder erheblich vermindert werden. Beispielhaft sind die Einbeziehung von
Schulen in Tempo 30-Zonen oder verkehrsberuhigte Bereiche, Maßnahmen zur
Geschwindigkeitsdämpfung, Hilfen zum Überqueren der Fahrbahn und ein sicheres
Radverkehrsnetz zu nennen. Daneben sind Schulwegpläne, die Einrichtung von
Schüler- oder Elternlotsendiensten und die Beförderung mit dem Schulbus weitere
geeignete Mittel.
Es wird empfohlen, von diesen
Maßnahmen auf der Grundlage von Orientierungshilfen für die Schulwegsicherung,
die beim Verkehrsministerium angefordert werden können, Gebrauch zu machen.