Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.4.1980 - VI/C 4 - 39-61 - 13/80 ¹)

 

Historisch:

Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.4.1980 - VI/C 4 - 39-61 - 13/80 ¹)

150. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 8. 1982 - MBl. NW. Nr. 61 einschl.) 1.4.80 (1)

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Erhebung von Kosten

(Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen

im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen

Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.4.1980 - VI/C 4 - 39-61 - 13/80 ¹)

Bei der Festsetzung von Kosten (Gebühren und Auslagen) aufgrund der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. April 1970 (BGB1. I S. 366), geändert durch Verordnung vom 10. April 1979 (BGB1. I S. 461), sind die im nachstehenden Richtsatzkatalog auf- Anlage geführten Richtsätze zugrunde zu legen.

Der Richtsatzkatalog tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft ').

Vorbemerkungen zum Richtsatzkatalog:

1. Die Richtsätze gelten für Durchschnittsfälle; in besonderen Fällen können Abweichungen nach unten oder oben angebracht sein. Abweichungen von den Richtsätzen sind im Gebührenbescheid zu begründen.

2. Der Richtsatzkatalog enthält nur Gebührentatbestände, bei denen im Gebührenverzeichnis der vorbezeichneten Gebührenordnung eine Rahmengebühr (Mindest- oder Höchstsätze) vorgesehen ist. Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist darauf zu achten, daß die im Gebührenverzeichnis festgelegten Mindest- oder Höchstsätze, die jeweils für eine Amtshandlung gelten, nicht unter- oder überschritten werden.

') MBl. NW. 1980 S. 975, geändert durch RdErl. v. 12.1.1981 (MBl. NW. 1981 S. 156). ') MBl. NW. ausgegeben am 29. Mai 1980.


Anlagen: