Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 29. 5. 1963 - V/E 3 - 32 - 09 - 17/63 ¹) Der vorübergehende Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im. Verkehr ist in {2 Abs. 4 PBefG geregelt.

 

Historisch:

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 29. 5. 1963 - V/E 3 - 32 - 09 - 17/63 ¹) Der vorübergehende Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im. Verkehr ist in {2 Abs. 4 PBefG geregelt.

29.5.63(1) 213. Ergänzung - SMB1. NW.- (Stand 15.12.1992-MB1. NW. Nr. 77 einschl.)

923 Einsät* von Kraftfahrzeugen bei Notständen und - w Betriebsstörungen im Verkehr (§ 2 Abs. 4 PBefG)


RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 29. 5. 1963 - V/E 3 - 32 - 09 - 17/63 ¹)

Der vorübergehende Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und Betriebsstörungen im. Verkehr ist in {2 Abs. 4 PBefG geregelt.

Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer möglichst einheitlichen Anwendung der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes durch die Verwaltungsbehörden, sind der Bundesminister für Verkehr und die obersten Verkehrsbehörden der Länder zu der übereinstimmenden Auffassung gelangt, daß die Begriffe Notstand und Be- . trlebsstörung wie folgt auszulegen sind: .

1. Ein Notstand im Verkehr liegt vor, wenn der Verkehr durch Ereignisse höherer Gewalt, die der Einwirkung des Unternehmens entzogen sind, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Gebiet ganz oder teilweise lahmgelegt wird oder wenn aus dem gleichen Grund zusätzliche Verkehrsbedürfnisse entstehen, die mit den vorhandenen Verkehrsmitteln nicht befriedigt werden-können.

2. Eine Betriebsstörung im Verkehr liegt vor, wenn ein Schienen- oder Obusverkehr entweder infolge innerbetrieblicher Vorgänge oder durch von außen ?in- • wirkende Ereignisse technischer oder personeller Art nicht mehr ordnungsmäßig durchgeführt werden kann, z. B. bei einem Schienenverkehr durch plötzlich auftretende Schäden am Bahnkörper, an Fahrleitungen oder Signalanlagen durch Stromausfall, Schienenbruch, Entgleisungen. Als Betriebsstörungen im Sinne des § 2 Abs. 4 PBefG sind auch voraussehbare und einplanbare Ereignisse, z. B. Erneuerungsarbeiten an Gleisen und Oberleitungen, Brücken-, Tunnel- und Oberbauarbeiten, Verlegung von Gleisen und Oberleitun- ' gen anzusehen.

Genehmigungsfrei ist nur der zur Uberbrückung des . * gestörten Verkehrs eingerichtete Ersatzverkehr.

Das Vorliegen eines Ersatzverkehrs setzt voraus, daß nur die Haltestellen (Bahnhöfe) des gestörten Ver- . kehrs bedient, die gleichen Beförderungsentgelte erhoben werden und der Verkehr sich im Rahmen des ursprünglichen Fahrplanes, hält.

Die Befreiung von der Genehmigungspflicht ist nicht gegeben,'sofern nicht beabsichtigt ist, die Betriebsstörung unverzüglich zu beseitigen, z. B. wenn ein Schie- . nenverkehr. aus Rationalisierungsgründen oder aus anderen Anlässen auf. Kraftfahrzeuge umgestellt werden soll.

Verstöße gegen die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Verkehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen zur Folge haben, stellen eine Ordnungswidrigkeit nach 5 61 Abs. l NT. 3 Buchst, a) PBefG dar.

') MBl. NW. 1963 S. 999.