Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinung 2003 - (§ 9 VV vom 29.8.1961)

 


Historisch: Karte Bildung von Verkehrsgemeinschaften und Verkehrsverbünden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. 7. 1981 - IV/C 5 - 51-00 - 28/81 - ¹)

 

Historisch:

Karte Bildung von Verkehrsgemeinschaften und Verkehrsverbünden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14. 7. 1981 - IV/C 5 - 51-00 - 28/81 - ¹)

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145. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 9. 1981 = MB1. NW. Nr. 80 einschl.)

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Karte

Bildung von Verkehrsgemeinschaften und Verkehrsverbünden

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand

und Verkehr vom 14. 7. 1981 - IV/C 5 - 51-00 - 28/81 - ¹)

Nach § 8 PBefG ist die Landesregierung gehalten, die Verkehrsbedienung zu fördern, den Ausgleich der Verkehrsinteressen herzustellen und auf die Abstimmung der Leistungen und Entgelte der verschiedenen Verkehrsträger hinzuwirken.

Zur Durchsetzung dieser Aufgaben ist gemäß § 28 Abs. 5 Buchstabe c des Gesetzes zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm)

„die Zusammenarbeit von Verkehrsträgern und Verkehrsunternehmen, die die Bildung von zusammenhängenden Verkehrsnetzen mit abgestimmten Fahrplänen bei durchgehenden Tarifen zum Inhalt hat, anzustreben."

Bei der Förderung der freiwilligen Zusammenarbeit der Verkehrsunternehmen und Verkehrsträger ist daher folgendes zu beachten:

1 Das Nordrhein-Westfalen-Programm'1975 sieht die Gliederung des Landes in Kooperationsräume vor; innerhalb' dieser Räume ist die Kooperation im öffentlichen Personennahverkehr durch die Nahverkehrsunternehmen anzustreben.

Die mit meinem Erl. v. 31. 1. 1974 (n.V.) - IV/C 5 - 51-00

- bekanntgegebene, auf landesplanerischen und verkehrlichen Kriterien beruhende Gliederung des Landes in Kooperationsräume war in der Zwischenzeit von den zur Vorbereitung der Kooperationen in den einzelnen Räumen berufenen Kommissionen der kommunalen Gebietskörperschaften und Fachausschüssen der Verkehrsunternehmen auf ihre Feinabgrenzung zu überprüfen. Die Überprüfung ist abgeschlossen. Kooperationen der Verkehrsunternehmen (Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften) werden künftig nur noch mit Landesmitteln gefördert, wenn sie die in der anliegenden Karte enthaltene Gliederung beachten.

2 Für die Maßnahmen zur Förderung von'Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften gelten folgende Grundsätze:'

2.1 Kooperationen müssen den jeweiligen Kooperationsraum flächendeckend bedienen. Wenn sich das Ziel der flächendeckenden Verkehrsgemeinschaft oder des Verkehrsverbundes nicht in einem Schritt verwirklichen läßt, können in Teilräumen organisierte Vorstufen anerkannt werden. Voraussetzung ist jedoch, daß bereits in diese Vorstufen auch regionale Verkehrsverbindungen einbezogen werden und Planungen und . Beschlüsse über die endgültige Ausdehnung der Kooperation vorliegen.

2.2 Die Zusammenarbeit benachbarter Kooperationsräume ist erforderlich. Insbesondere sind Regelungen für Übergangstarife in Betracht zu ziehen.

2.3 Kooperationen haben zumindest die folgenden Aufgaben, die zwischen den beteiligten Verkehrsunternehmen vertraglich festzulegen sind:

- Schaffung eines Gemeinschaftstarifes, der den freizügigen Übergang zwischen den Verkehrsmitteln ohne Unterschied des Unternehmens gewährleistet,

- Einführung eines Gemeinschaftsfahrplanes, der die

Fahrtzeiten aufeinander abstimmt, die Haltestellen

einander zuordnet sowie die Umsteige- und Über-

' Steigemöglichkeiten zwischen den Verkehrslinien

verbessert,

- Vereinheitlichung und Vereinfachung des Informa-tions- und Verkaufssystems der Verkehrsunternehmen,

- Abbau von unwirtschaftlichen Parallelführungen von Verkehrslinien und von Bedienungsverboten.

2.4 Mittelfristig sollen die Verkehrsgemeinschaften bzw. Verkehrsverbünde durch flächendeckende Verkehrsplanung im Kooperationsraum eine Verbesserung des Angebotes an Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs erzielen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Verkehrsunternehmen steigern.

Dazu sind die in einem Kooperationsraum vorhandenen Verkehrslinien zu untersuchen und ggf. neu zu ordnen oder zu erweitern.

Ich behalte mir vor, zu gegebener Zeit von den Kooperationen die Vorlage eines dementsprechenden Nahverkehrskonzeptes für den jeweiligen Kooperationsraum anzufordern.

3 In den Kooperationsräumen l „Rhein-Ruhr", 3 .^Aachen" und 9 „Niederrhein" sind bereits Verkehrsgemeinschaften bzw. Verkehrsverbünde für den jeweiligen Gesamtraum gegründet worden. Die dortigen Vorbereitungsgremien (Kommission und Fachausschuß) sind mit der Erfüllung ihrer Aufgabe als aufgelöst zu betrachten.

3.1 Aufgrund der vorausgegangenen Untersuchungen und, nachdem übereinstimmende Beschlüsse der Kommissionen für die Kooperationsräume 4 „Ruhr-Lippe" und 8 „Siegerland" vorliegen, wird der Hochsauerlandkreis entsprechend anliegender Karte nunmehr dem Raum 4 „Ruhr-Lippe" zugeordnet. Ebenso ist der gesamte Märkische Kreis einschließlich des früheren Kreises Lüdenscheid nunmehr Teil des Kooperationsraumes ' 4 „Ruhr-Lippe". Die Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd umfaßt damit den Gesamtraum 8 „Siegerland".

Die Tätigkeit von Kommission und Fachausschuß dieses Kooperationsraumes endet mit der anstehenden Verabschiedung der Einzelentscheidungen zur Herauslösung der Verkehre des Hochsauerlandkreises aus der Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd. ,

3.2 Im Kooperationsraum 2 „Rhein-Sieg" sind die Vorbereitungsarbeiten zur Gründung einer Verbundgesellschaft fortzusetzen. Die Gesellschaft soll die Zuständigkeit zur Regelung des Verbundverkehrs erhalten; die Durchführung soll bei den Nahverkehrsunterneh-. men - den Gesellschaftern der Verbundgesellschaft -liegen.

Es wird für notwendig gehalten, im Kooperationsraum 2 einen Zweckverband zu gründen, dem alle Kreise und kreisfreien Städte dieses Raumes als Mitglieder angehören. Aufgabe des Zweckverbandes ist es, die verkehrspolitischen Leitlinien für den Kooperationsraum festzulegen und über deren Einhaltung zu wachen, die Zwecke des Verkehrsverbundes zu fördern und zur Deckung der entstehenden Kosten beizutragen.

Seitens der Landesregierung besteht die grundsätzliche Bereitschaft, in einem Vertrag mit dem Zweckverband die Ziele der verkehrlichen Zusammenarbeit, die Rechte und Pflichten der Beteiligten und den Ausgleich von verbundbedingten Belastungen der beteiligten kommunalen und privaten Verkehrsunternehmen durch das Land festzulegen.

3.3 In den Kooperationsräumen 4 „Ruhr-Lippe", 5 „Münsterland", 6 „Ostwestfalen" und 7 „Paderborn" ist die < Vorbereitung flächendeckender Verkehrsgemeinschaften fortzusetzen.

3.4 Darüber hinaus ist den Kreisen und kreisfreien Städten in den Kooperationsräumen - mit Ausnahme der Räume l „Rhein-Ruhr" und 2 „Rhein-Sieg" - anheim gestellt, zusätzlich zu dem Vertrag über die Verkehrsgemeinschaft, der zwischen den Verkehrsunternehmen geschlossen wird, einen Zweckverband zu gründen. Für die Aufgabenstellung des Zweckverbandes gilt Nr. 3.2 Abs. 2 entsprechend.

') MBl. NW. 1981 S. 1600.

145. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 9. 1981 = MB1. NW. Nr. 80 einschl.)

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Seitens der Landesregierung besteht die grundsätzliche Bereitschaft, mit einem Zweckverband des jeweiligen Kooperationsraumes einen Vertrag entsprechend Nr. 3.2 zu schließen.

4 Die Kooperation in den Räumen, in denen noch keine den jeweiligen Gesamtraum umfassenden Kooperationen (Verkehrsverbund bzw. Verkehrsgemeinschaft) bestehen, sind weiterhin von den bestehenden Gremien wie folgt vorzubereiten:

4.1 Die Kommission

Sie besteht aus Vertretern der Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Raumes, des Landes Nordrhein-Westfalen, des Bundesministers für Verkehr und des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen; sie soll das Zustandekommen des Verkehrsverbundes bzw. der Verkehrsgemeinschaft fördern und, soweit ein Zweckverband in Betracht kommt, dessen Gründung vorbereiten.

4.2 Der Fachausschuß

Er besteht aus Vertretern aller Verkehrsunternehmen des Kooperationsraumes. Seine Aufgabe ist es, die fachlichen Grundlagen der Kooperation (Tarif und

'Abfertigung, Betriebs- und Fahrplangestaltung, Verkehrsnetzplanung) zu erarbeiten und. die Gründung der Verbundgesellschaft bzw. die Organisation der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere die zwischen den Nahverkehrsunternehmen abzuschließenden Verträge, vorzubereiten (Gesellschafts- bzw. Organisations-

• vertrr.g, Einnahmenaufteilungsvertrag).

4.3 Zwischen beiden Gremien besteht kein Verhältnis der Über- und Unterordnung. Zur besseren Koordinierung ihrer Zusammenarbeit soll der Sprecher der jeweili-. gen Kommission bzw. des jeweiligen Fachausschusses zu den Sitzungen des anderen Gremiums des Kooperationsraumes geladen werden. Außerdem sollen die Gremien ihre Beratungsergebnisse untereinander austauschen.

4.4 Der Regierungspräsident hat die Zusammensetzung der Kommissionen und Fachausschüsse zu überprüfen und ggf. in Abstimmung mit den Gebietskörperschaften bzw. mit den Nahverkehrsunternehmen des Kooperationsraumes neu zu berufen. Es kann sich empfehlen, die Vertreter kreisangehöriger Städte und Gemeinden aufgrund eines Vorschlags durch den NW-Städte- und Gemeindebund zu berufen. Ein Vertreter des Regierungspräsidenten ist weiterhin als Mitglied in die in seinem Bezirk bestehende(n) Kommission(en) zu entsenden; er soll auch an den Sitzungen der Fachausschüsse beratend teilnehmen. Ich behalte mir vor, zusätzlich einen Vertreter des Ministeriums zur beratenden Teilnahme an den Sitzungen im Einzelfall zu entsenden.

Die Arbeit der Kommissionen und Fachausschüsse ist zu fördern und zu koordinieren. Für den Fall einer Beteiligung mehrerer Regierungspräsidenten ist eine enge Zusammenarbeit erforderlich.

Sitzungstermine der Kommissionen und Fachausschüsse sind mir rechtzeitig mitzuteilen; desgleichen sind mir die Sitzungsprotokolle zu übersenden.

!i. Die Einhaltung der unter Nr. 2 genannten Grundsätze sowie der unter Nrn. 3.1 und 3.2 genannten besonderen Vorgaben ist Voraussetzung der finanziellen Förderung von Verkehrsverbünden und Verkehrsgemeinschaften.

6. Der Regierungspräsident hat die Arbeit der in seinem Bezirk bereits bestehenden Kooperationen entsprechend den zuvor genannten Grundsätzen zu fördern.

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Anlagen: