Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Entscheidungen in Zweifelsfallen nach § 10 und in den Fällen des § 59 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 8.1.1982 - IV/C 4 - 31 - 06 - 3/82¹)

 

Historisch:

Entscheidungen in Zweifelsfallen nach § 10 und in den Fällen des § 59 a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 8.1.1982 - IV/C 4 - 31 - 06 - 3/82¹)

148. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 4. 1982 = MB1. NW. Nr. 24 einschl.)

8.1.82(1)


Entscheidungen in Zweifelsfallen

nach § 10 und in den Fällen des § 59 a

des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 8.1.1982 - IV/C 4 - 31 - 06 - 3/82¹)

Nach § 2 Nr. 2 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 14. Dezember 1965 (GV. NW. S. 376), geändert durch Verordnung vom 25. September 1979 (GV. NW. S. 657) - SGV. NW. 92 -, sind die Regierungspräsidenten für die Entscheidung in den Fällen zuständig, in denen Zweifel darüber bestehen, ob eine Personenbeförderung den Vorschrifter, des PBefG unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. l und 2 PBefG ist.

Die Praxis in den letzten Jahren hat gezeigt, daß sich aufgrund geänderter Verkehrsbedürfnisse insbesondere im Bereich der Sonderformen des Linienverkehrs und im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen häufig neue Verkehre entwickeln bzw. durch die Rechtsprechung von der bisherigen Verwaltungsübung abweichende Grundsätze aufgestellt werden, die im Hinblick auf die Notwendigkeit einer möglichst einheitlichen Anwendung der Bestimmungen-des PBefG durch die ausführenden Behörden der Abstimmung bedürfen. Dieses Erfordernis hat sich durch die spätere Einfügung des § 59 a in das Gesetz noch verstärkt.

Ich bitte, mir daher in Zweifelsfällen im Sinne von § 10 PBefG und vor Entscheidungen nach § 59 a PBefG unter eingehender Darlegung des Sachverhaltes zu berichten. Die Berichtspflicht entfällt, sofern es sich um Fälle mit einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt handelt, über die bereits früher entschieden worden ist.

923

') MBl. NW. 1982 S. 214.