Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung einer Zuwendung nach Artikel 5 Abs. l Buchstabe a und Abs. 2 des Grundvertrages für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 31. 12. 1992 - II C 5 - 51 - 02

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung einer Zuwendung nach Artikel 5 Abs. l Buchstabe a und Abs. 2 des Grundvertrages für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 31. 12. 1992 - II C 5 - 51 - 02

215. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 1. 5.1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

31.12.92(1)


Richtlinie

über die Gewährung einer Zuwendung nach Artikel 5 Abs. l Buchstabe a und Abs. 2

des Grundvertrages für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr

RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 31. 12. 1992 - II C 5 - 51 - 02

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt gemäß Artikel 5 Abs. l Buchstabe a und Abs. 2 des Grundvertrages für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der WG zu § 44 LHO.

2' Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Übernahme der Infrastrukturkosten der Verbundverkehrsunternehmen durch den Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr nach § 11 der Zweckverbandssatzung in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Grundvertrag VRR.

3 Zuwendungsempfänger

3.1

3.2

4.1

Zuwendungsempfänger ist der Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr, der die Zuwendungen an diejenigen Verbandsmitglieder weiterleitet, die Eigentümer oder Gesellschafter der Verbundverkehrsunternehmen sind. Für die Verwendung der weiterzuleitenden Mittel wird auf Nr. 12 WG zu § 44 LHO verwiesen.

Die Verbandsmitglieder tragen dafür Sorge, daß die empfangenen Mittel ihrer Zweckbindung entsprechend den Verbundverkehrsunternehmen als Einlage zugeführt werden (Artikel 5 Abs. 4 Grundvertrag in Verbindung mit § 13 Zweckverbandssatzung).

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist, daß die Maßnahmen der Verbundverkehrsunternehmen mit den Planungen der Verbund-GmbH nach §§ 7-17 des Gesellschaftsvertrages in Einklang stehen.

Zuwendungsvoraussetzung ist danach eine Übereinstimmung der Maßnahmen der Verbundverkehrsunternehmen mit Richtlinien, Planungen und sonstigen Vorgaben der Verbundgesellschaft, sofern sie in Kraft gesetzt sind bzw. Beschlüsse des Zweckverbandes dazu vorliegen.

Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Aufgabenfelder bzw; Vorgaben

r- Verkehrskonzeption und technische Standards

- Rahmenplanung für Produkte Und betriebliches Leistungsangebot

- Verbundtarif und Beförderungsbedingungen

- Marketing, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Fahrgastinformation

- Vertriebssystem

- verbundbezogene Forschung und Entwicklung

- gemeinsames internes Informationssystem

Verbund-GmbH men

und

von Verbundverkehrsunterneh-

Ferner müssen die Planungen der Verbund-GmbH

unter Beachtung des Gesetzes zur Landesentwicklung (SGV. NW. 230) in der jeweils gültigen Fassung aufgestellt werden;

4.2.2 den Verkehrsplanungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den verkehrspolitischen Leitlinien der .Grundvertragspartner entsprechen.

'4.3 Stadtbahnwagen, Straßenbahnfahrzeuge und Busse haben den Richtlinien zur Fahrzeugförderung ÖPNV-NRW zu entsprechen.

4.4 Ausstattung und Einsatz von Abfertigungs- und In-formatiönsgeräten haben nach verbundeinheitlichen Merkmalen zu erfolgen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Teilfinanzierung in Form der Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die in Artikel 5 Grundvertrag VRR vereinbarten Zuwendungen ist die gemäß § 11 Abs. l Nr. 1-3 Zweckverbandssatzung und Artikel 5 Abs. 2 sowie Anlage 3 Blatt l des Grundvertrages VRR ermittelte Ausgleichsleistung des Zweckverbandes für die Infrastrukturkosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

In den Zuwendungsbescheid sind die folgenden Regelungen aufzunehmen:

6.1 Die Einhaltung der Richtlinien'zur Fahrzeugförderung ÖPNV-NRW nach Nr. 4.3 ist aufzuerlegen.

62 Es ist sicherzustellen, daß die verbundeinheitlichen Merkmale für Abfertigungs- und Informationsgeräte durch ein von der Verbund-GmbH vorzulegendes Testat gewährleistet sind.

6.3 Kürzt die Verbandsversammlung gemäß § 6 Abs. 4 der Zweckverbandssatzung die Infrastrukturkosten für ein Verbund-Verkehrsunternehmen wegen verbundwidrigen Verhaltens, vermindert sich die Infrastrukturhilfe des Landes entsprechend.

6.4 Dem Züwendungsempfänger ist aufzugeben, jeweils zum 30. April und 30. September eines Geschäftsjahres der Bewilligungsbehörde und das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr die laufenden Monats- und Quartalsmeldungen des zentralen Betriebsvergleichs vorzulegen.

6.5 Seitens des Zweckverbandes werden im Benehmen mit der Verbundgesellschaft die Sollkostensätze für die Infrastrukturkosten in angemessenen Zeitabständen überprüft und neu festgesetzt.

6.6 Es ist vorzusehen, daß den vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bei der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der Verwendungsnachweise ggf. eingesetzten Gutachtern und Sachverständigen die gleichen Befugnisse eingeräumt werden, wie diesem selbst. - .

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Zuwendungen werden nur auf Antrag (Grundmuster l zu Nr. 3.1 WG zu § 44 LHO) gewährt Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, aus dem sich die Erfüllung des Zuwendungszwecks und der Zuwendungsvoraussetzungen ergibt Insbesondere ist auszuführen, welche Maßnahmen gemäß §§ 7-17 des Gesellschaftsvertrages der Verbund-GmbH ergriffen worden oder geplant sind und inwieweit sie der Zielerreichung dienen. Die mittelfristige Verbundplanung, der jeweilige Verbundetat und der jährliche zentrale Betriebsvergleich sind dem Bericht beizufügen.

7.1.2 Der Antrag auf Gewährung der Zuwendungen ist dem Regierungspräsidenten Düsseldorf als Bewilligungsbehörde spätestens 3 Monate vor Beginn des

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') MB1. NW. 1993 S. 513.

31. 12. 92 (1) " 235. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 1. 1997 = MBl. NW. Nr. 86 einschl.)

QOO Haushaltsjahres vorzulegen und in zweifacher Aus-**«** fertigung einzureichen. ..

7.2 Bewilligungsverfahren

72.1 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr einen Zuwendungsbescheid nach Grundmuster 2 zu Nr. 4.1 WG zu § 44 LHO.

7.3 Anforderungs- und Aüszahlüngsverfahren

Abweichend von Nr. 7.1 WG zu § 44 LHO sind die Zuwendungen in vier gleichen Teilbeträgen auszuzahlen.

Sie sind fällig für die ersten drei Quartale nach 'dem 20. des letzten Quartalsmonats sowie für das vierte Quartal nach dem 20. November. ••

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der in doppelter Ausfertigungvorzulegende Verwendungsnachweis ist abweichend von Nr. 7.1 ANBest-G zu § 44 LHO nach dem Grundmuster 3 zu Nr. 10.3 WG zu § 44 LHO bis zum 30. September des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres zu führen.

Dem Verwendungsnachweis ist das Ergebnis der Verbundrechnung (§ 16 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag VRR) und ein ergänzender Bericht zur Durchführung der im Antragsbericht genannten Maßnahmen sowie der Soll-Ist-Vergleich des zwischenbetriebliche^ Vergleichs beizufügen. Planabweichungen sind zu begründen.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, alle Unterlagen, die für eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung erforderlich sind, insbesondere auch aus dem Informatipns- und Meldesystem, zu verlangen.

Soweit auf die Zuwendungen gemäß Artikel 5 Grund-

1 vertrag VRR auch Mittel nach dem Gemeindever-

kehrsfinanzierungsgesetz angerechnet werden, sind als Verwendungsnachweis auch die Unterlagen zu fordern, die das Land als Grundlage für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung gegenüber dem Bundesminister für Verkehr gemäß § 9 GVFG benötigt. ..

8 Das Ministerium für Stadtentwicklung und Verkehr entsendet jeweils einen Vertreter zu den Sitzungen der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Rhein-Ruhr und des Aufsichtsrats der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH sowie zu den Sitzungen der von diesen Gremien gebildeten Ausschüsse.

9 Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1999.