Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Sicherheit und des Services im öffentlichen Personennahverkehr (Offensive für Sicherheit und Qualität im ÖPNV) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 15. 12. 1997 - 626-5l¹)

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Sicherheit und des Services im öffentlichen Personennahverkehr (Offensive für Sicherheit und Qualität im ÖPNV) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 15. 12. 1997 - 626-5l¹)

15. 12. 97 (1)

242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

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Richtlinie

über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Sicherheit und des Services

im öffentlichen Personennahverkehr (Offensive für Sicherheit und Qualität im ÖPNV)

RdErl. d. Ministeriums

für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr v. 15. 12. 1997 -

626-5l¹)

l Zuwendungszweck/Rechtsgrundlagen

1.1 .Das Land gewährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. l und 2 Regionalisierungs-gesetz NW, dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs durch Verbesserung der Sicherheit, des Services und der Sauberkeit in den Fahrzeugen und an den Haltestellen. Auf der Grundlage von Sicherheits- und Servicekonzepten sollen bauliche und betriebstechnische Anlagen entsprechend ausgebaut und durch den Einsatz von qualifiziertem Sicherheits- und Servicepersönal die Sicherheit in den Fahrzeugen und an den Haltestellen erhöht werden.

1.2 Für die erforderlichen baulichen und betriebstechnischen Maßnahmen, wie z.B.

.- ausreichende Beleuchtung der Haltestellen und Bahnhöfe sowie deren Zugänge,

- Leitsysteme und Wegweisungen zu Haltestellen und Bahnhöfen,

- Videoüberwachungs- und Notrufanlagen an Haltestellen und Bahnhöfen, .

' - Wetterschutz an Haltestellen,

- fahrgastfreundliche bauliche Gestaltung von Haltestellen und Bahnhöfen,

- sonstige Haltestelleneinrichtungen,

- technischer Überwachungsarbeitsplatz für Video-. Überwachung und. Notruf in Betriebsleitstellen oder-zentralen, ( '

- Fahrgastinformationseinrichtungen,.

wird auf die bereits bestehende Investitionsförderung hingewiesen, für die ausschließlich § 12 Abs. l

1 und 2 Regionalisierungsgesetz NW und die dazugehörigen- Verwaltungsvorschriften gelten. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit einem Fordersatz von 90%. Im Hinblick auf die enge Verzahnung mit den Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie gelten die Antragsfristen nach Nummer 7.1 auch für, die Investitionsförderung im

' Bereich Sicherheit und Service entsprechend.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren1 Haushaltsmittel.

2 - Gegenstand der Förderung '

2.1 Maßnahmen zur Erhöhung der personellen Präsenz für Service und/oder Sicherheit in den Fahrzeugen • und an den Haltestellen durch im Sinne von Nummer 4.1 qualifiziertes Personal, mobile Sicherheitsteams sowie die'Besetzung von Sicherheitszentralen. Bei der Auswahl des Personals sind Frauen gleichberechtigt.zu.berücksichtigen. Diese Förderung schließt die notwendige Ausrüstung des Personals ein. Förderbar sind auch Ausbildungsverhält-

-nisse. •, • . . • . . ' •• '. ' . . • "

2.2 Sicherheits- und servicerelevante Fahrzeugausstattungen, z.B. . - • •'• - • ;

- Videpüberwachung in Schienenfahrzeugen,

- Nachrüstung von Notruf-Sprecheinrichtungen in Schienenfahrzeugen,

- Notruf tasten für das Fahrpersonal in Bussen,

- Ariti->Vandalismus-Folien in und an Fahrzeugen.

2.3 Sonstige Sicherheits- und Servicemaßnahmen bzw.

-einrichtungen, wie z:B. Öffentlichkeitsarbeit, Beschaffung von Fahrzeugen für mobile Sicherheitsteams, Software für Vertriebs- und Informationseinrichtungen.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Gemeinden und Gemeindeverbände einschließlich der Zweckverbände, .

3.2 öffentliche und private Verkehrsuntemehmen einschließlich der öffentlichen Eisenbahnen, soweit diese ÖPNV im Sinne des § l Regionalisierungsgesetz NW betreiben oder als Auftragsunternehmen für ein solches tätig sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung von Personalmaß-nahmen nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie ist. ein für eine Dauer von mindestens 5 Jahren angelegtes Sicherheits- und Servicekonzept, das der Einwilligung des MWMTV bedarf. Das Konzept muß Aussagen zu den folgenden Punkten treffen:

- Analyse der örtlichen Problemlage (räumlich und zeitlich) sowie Darstellung des daraus resultierenden Maßnahmenumfangs,

- Ziele und Wirkungen der beabsichtigten Vorhaben, . ' • •

' - Darstellung der Verzahnung der unterschiedlichen. Einzelmaßnahmen einschließlich der Investitionsmaßnahmen nach Nummer 1.2,

- Kooperatiphs- und Zusammenarbeitsvereihba-rungen mit Nachbarunternehmen und -gemeinden, Verbundgesellschaften, Zweckverbänden, etc.,

- Organisation und Koordinierung des Personaleinsatzes einschließlich Darstellung des Informationsflusses,

- Angaben zur Schaffung neuer Dauerarbeitsplätze, .-

- Sicherstellung der Qualifizierung des eingesetzten Personals, z.B. zur Sicherheits- und Servicefachkraft oder zur Kauf frau/zum Kaufmann für Verkehrsservice,

.- Angaben zur vorgesehenen Vergütung des Sicherheits- und Servicepersonals, .

- Schaffung von- Ausbildungsplätzen,

- .Darstellung der Gesamtfinanzierung,

- Darstellung der Konzeptumsetzung.

4.2 Zusätzliche Voraussetzung für die Förderung von Ausbüdungsverhäitnissen sind Angaben zur Schaffung entsprechender neuer Ausbildungsplätze.

4.3 Für Maßnahmen nach Nummer .2.2 gilt, daß die ' auszustattenden Fahrzeuge weder nach den W zu § 12 Abs. 3 bzw. § 13 Regionalisierungsgesetz NW gefördert wurden noch gefördert werden sollen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5)2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuß.

MBl. NW. 1998 S. 54, geändert durch RdErl. v. 15.6.1998 (MBl. NW. 1998 S. 911).

240. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

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5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Satz l bis 3 beträgt die Förderung 40000,- DM je ganzjährig vollbeschäftigten Mitarbeiter im 1. Jahr des Personaleinsatzes und sinkt jährlich um 8000,- DM. -Zusätzlich wird einmalig ein Pauschalbetrag in Höhe von 10000,- DM im 1. Jahr der Förderung je . Arbeitsplatz zur Abdeckung der Einrichtungskosten des Arbeitsplatzes einschl. Arbeitsgeräte, Dienstkleidung etc. gewährt.

5.4.2 Für Ausbildungsverhältnisse nach Nummer 2.1 Satz 4 dieser Richtlinie wird nach Ablauf der Probezeit ein Betrag in Höhe von 10000- DM als pauschale Förderung der Personal- und Sachkosten gewährt. .

5.4.3 Für Maßnahmen nach .den Nummern 2.2 und 2.3 wird die Höhe der förderungsfähigen Kosten und der Fördersatz im Einzelfall festgesetzt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, mit dem Zwischen- bzw. Verwendungsnachweis folgende Unterlagen vorzulegen:

- Listenmäßige Aufstellung über das beschäftigte Personal,

- Nachweis über die Qualifizierung des eingesetzten Personals,

- Arbeits- bzw. Gestellungsverträge,

- Dokumentation der ErfOlgskontrolle für die durchgeführten Maßnahmen.

7 Verfahren

7.1 Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bis zum 30. September für die Förderung im Folgejahr bei der zuständigen Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Für Anträge auf Zuwendungen im Jahr 1998 wird die Antragsfrist bis zum 1. März 1998 verlängert.

Das dem Antrag zugrundeliegende Sicherheits- und Servicekonzept ist in vierfacher Ausfertigung ein-schließlich dem Ergebnis der Abstimmung mit den Nachbarunternehmen und -gemeinden, Verbundgesellschaften, Zweckverbänden etc. dem MWMTV unmittelbar vorzulegen.

Für die Antragstellung ist das Muster der Anlage l Anlage i zu verwenden.

7.2 Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.

7.3 Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren für die Förderung von Maßnahmen nach den Nummern 2:2 und 2.3 richtet sich nach den W/WG zu § 44 LHO.

Die Auszahlung der Zuwendungen für Maßnahmen nach Nummer 2.1 mit Ausnahme der Ausstattungspauschale erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am 30. März, 30. Juni, 30. September und 30. November des jeweiligen Förderjahres.

Die Ausstattungspauschale nach Nummer 2.1 wird nach Bestandskraft des jeweiligen Zuwendungsbescheides, die Förderung von Ausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit der/des Auszubildenden ausgezahlt.

7.4 Für die Vorlage der Zwischen- und Verwendungsnachweise gelten die Vorschriften der W/WG zu § 44 LHO, soweit diese Richtlinie 'nichts anderes bestimmt.

7.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis,und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die W/WG zu § 44 LHO, soweit nicht« in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002.


Anlagen: