Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 03.09.2001 - MBl.NRW. S. 1127.

 


Historisch: Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand Technologie und Verkehr v. 24. 2.1998 - 634 - 30 - 20/7a -¹)

 

Historisch:

Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand Technologie und Verkehr v. 24. 2.1998 - 634 - 30 - 20/7a -¹)

241. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MB1. NW. Nr. 48 einschl.)

24. 2. 98 (1)

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Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen)

für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr

mit Kraftfahrzeugen

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand

Technologie und Verkehr v. 24. 2.1998 - 634 - 30 - 20/7a -¹)

Bei der Festsetzung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gebührenverzeichnis gemäß § l der Gebührenordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 20. Februar 1990 (BGB1. I S. 297) sind die im nachstehenden Richtsatzkatalog aufgeführten Richtsätze Anläse zugrunde zu legen. s

Der Richtsatzkatalog tritt mit dem Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.2) '

Vorbemerkungen zum Richtsatzkatalog:

1. Die aufgeführten Richtsätze gelten für Regelfälle; in Fällen eines übermäßig hohen oder erheblich niedrigeren Verwaltungsaufwandes oder besonderen oder geringen wirtschaftlichen Nutzens für den Unternehmer können Abweichungen nach unten oder oben angebracht sein.

2. Der Richtsatzkatalog enthält vor allem Gebührentatbestände, für die das Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung eine Rahmengebühr (Mindest- und Höchstsätze) festlegt. Bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall ist darauf zu achten, daß die im Gebührenverzeichnis für die jeweilige Amtshandlung festgelegten Mindest- ,und Höchstsätze nicht unter- oder überschritten werden.

3. Alle endgültigen Beträge sind auf durch 5 teilbare DM-Beträge aufzurunden.

Richtsatzkatalog

Anlage

Zu lfd. Nr. des Gebührenverzeichnisses

Gegenstand

Richtsatz DM

1.1

a) Einrichtung und Betrieb eines allgemeinen Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 5 bis 8 Jahren, einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen

Bei einer Genehmigungsdauer von weniger als 5 Jahren vermindert sich die Gebühr um 20% pro Jahr. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten.

Gesamtlinienlänge

Grundgebühr Zuschlag in v. H. der

errechneten Grundgebühr

für das Fahrtenpaar

. täglich wöchentlich

bis 50 km

7 ,- DM/km

10

über 50 km zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden Kilometer

350- DM 1 4 - DM/km 1

10

bei grenzüberschreitenden Linienverkehren zuzüglich für jeden 50 km übersteigenden, im Ausland gefahrenen Kilometer

l,-DM/km

10

Angefangene Kilometer sind auf volle Kilometer aufzurunden. Sind Ausgangs- und Endpunkt einer Linie identisch (Rundlinie), so ist für die^ Berechnung der Grundgebühr die Hälfte der Gesamtlinienlänge zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Zuschlages gilt jede Rundfahrt als ein Fährtenpaar.

b) Einrichtung und Betrieb eines Transit-Linienverkehrs mit Kraftfahrzeugen durch die Bundesrepublik Deutschland bei einer Genehmigungsdauer bis zu einem Jahr Grundgebühr • . . Zuschlag 10 v. H. für jedes Fahrtenpaar wöchentlich

Bei einer Genehmigungsdauer von mehr als einem Jahr erhöht sich die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Höchstgebühr ist zu beachten. ' . .

220,-

') MBl. NW. 1998 S. 301, her. S. 637.

') MBl. NW. ausgegeben am 25. März 1998.

24. 2. 98 (1)

241. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 7. 1998 = MBl. NW. Nr. 48 einschl.)

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Zu lfd. Nr. des Gebührenverzeichnisses

Gegenstand

Richtsatz DM

1.2

•1.3

1.4

1.5

1.6

Einrichtung und Betrieb einer Sonderform des Linienverkehrs mit Kraftahrzeugen bei einer Genehmigungsdaüer von 5 bis .8 Jahren, einschließlich der Zustimmung zu den Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen . .

a) Berufsverkehr und Schülerfahrten

Grundgebühr . 175-zuzüglich für jeden angefangenen Streckenkilometer . 6,-

b) Marktfahrten und Theaterfahrten

Grundgebühr 170,-'Zuschläge für jedes Fahrtenpaar wöchentlich 6.-

Bei einer Genehmigungsdauer von weniger als 5 Jahren ermäßigt sich die Gebühr um 20% pro Jahr. Die im Gebührenverzeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten. • °

Erteilung einer Einstweiligen Erlaubnis einschließlich der Zustimmung zu den • .105-Beförderungsentgelten, Beförderungsbedingungen und Fahrplänen '

Genehmigung zur Einstellung des Betriebes kein • - Richtsatz

Austausch von Kraftfahrzeugen, für jedes Kraftfahrzeug . ' 20,-

Zustimmung zur Änderung der Beförderungsentgelte '

Grundgebühr •• . . , . . '5,-

zuzüglich bei einer, zu erwartenden Brutto-Jahresrnehreinnahme über

50000- bis 100000 -DM, 0,1 v. H.

für jeden weiteren Betrag 0,05 v. H.

höchstens jedoch: 3000- DM

Zustimmung zu Änderungen der Beförderungsbedingungen 65,-

Zustimmung zu Änderungen des Fahrplans 75,-

- bei Einrichtung weiterer Haltestellen und/oder wesentlicher Änderungen der

Linienführung zusätzlich . 125,-

Einrichtung und Betrieb eines Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen bei einer Genehmigungsdauer von 4 Jahren sowie genehmigungspflichtige Pendelverkehre. Bei weniger als 4 Jahren ermäßigt sich die Gebühr entsprechend. Die im Gebührenver- . zeichnis festgesetzte Mindestgebühr ist zu beachten. .

1. Ausflugsfahrten, Ferieriziel-Reisen, Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen (für jede Verkehrsform gesondert)

a) mit Kraftomnibussen*)

l/für das erste'Kraftfahrzeug . 260-2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren • 105,-

b) mit Personenkraftwagen*)

1. für das erste Kraftfahrzeug 105-

2. für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren 55,-

•) Bei einer Genehmigung sowohl für Ausflugsfahrten wie auch fürMietomnibus-/Mietwagenverkehr sind % der Summe der nach,!, anfallenden Gebühren zu berechnen

c) Ferienziel-Reisen und Pendelverkehre von Unternehmen mit Betriebssitz im Ausland

1.7

1.8

II.

bei einer: Genehmigungsdauer von bis zu einem Jahr

- im Transit. .

Für jedes weitere Jahr zuzüglich 20%. .

2. entfällt (siehe Hl.)

3. entfällt (siehe Hl.)

4. Verkehr mit Taxen -

a) für das erste Kraftfahrzeug

b) für jedes weitere Kraftfahrzeug in demselben Verfahren ,

5.' Verkehr mit Taxen und Mietwagen (Mischkonzession) .' a) für das erste Kraftfahrzeug b) für 'jedes weitere Kräftfahrzeug in demselben Verfahren

6. Pendelverkehre, soweit diese noch genehmigungspflichtig sind für ein Jahr für jedes weitere Jahr zuzüglich 20%.

105-

260,-75-

310 ,-105-

210-

240. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 4. 1998 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)

24. 2. 98 (2)

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Zu lfd. Nr. des Gebühren-. Verzeichnisses

Gegenstand

Richtsatz DM

7. Grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr (einschl. Transit) mit Kraftfahrzeugen von Unternehmern mit Betriebssitz im Ausland mit Ausnahme von Ferienziel-Reisen oder grenzüberschreitenden Pendelverkehren

a) Genehmigung je Fahrt (Hin- und Rückfahrt) mit einem Kraftomnibus 80,-

- für jeden weiteren Kraftomnibus 50,-

- mit einem Personenkraftwagen • . 50,-

- für jeden weiteren Personenkraftwagen 35,-

b) Bei einer zu genehmigenden größeren Anzahl gleicher Fahrten (z.B. häufigen Zubringer- und Abholfahrten zu und von Flughäfen) tritt anstelle der Gebühr nach a) eine Pauschalgebühr von • 520,-

8. Austausch von Kraftfahrzeugen/je Kraftfahrzeug 20,-

ni. 1. Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens 'a) Linienverkehr

Bei einer Erweiterung wird für den neuen Streckenabschnitt die nach L jeweils vorgesehene Gebühr berechnet.

b) Gelegenheitsverkehr . Bei Genehmigung zusätzlicher Kraftfahrzeuge berechnet sich die Gebühr nach H

c) Sonstige wesentliche Änderungen des Unternehmens . 310,-

2. Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen anderen ' 415,-*)

- im Taxen- und Mietwagenyerkehr 260,-

3. Übertragung der Betriebsführung 415,-*)

- im Taxen- und Mietwagenverkehr 260,-

4. Entscheidung in Zweifelsfällen nach § 10 PBefG kein

Richtsatz

5. Berichtigung der Genehmigungsurkunde 35,-

6. Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 BOKraft kein-

Richtsatz

7. Bestätigung eines Betriebsleiters oder dessen Stellvertreters oder Bestätigung des

Vertreters des auswärtigen Unternehmers 260,-

8. Ausstellung einer Bescheinigung über den Nachweis der angemessenen Tätigkeit

oder der fachlichen Eignung . . ' 100,-

9. Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens, sofern dieses hierzu begründeten Anlaß gegeben hat .

- Betrieb mit bis zu 5 Fahrzeugen 310,-

- Betrieb mit bis zu 20 Fahrzeugen ' 620,-

- für jedes weitere Fahrzeug , 65,-

IV. Amtshandlungen, die unter I.-HI. nicht aufgeführt sind, z.B.:

1. Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer Fahrgäste im Sonderlinienverkehr

und im freigestellten Schüler-und rKindergartenverkehr 45,-

2. Gestattung von Ausnahmen vom Zusteigeverbot.bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen je Zusteigeort ' 100,-

' •) Höchstens 50% der Gebühr, die für die Einrichtung und den Betrieb des jeweiligen Verkehrs erhoben wurde.