Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung einer Zuwendung nach Artikel 5 Abs. l Buchstabe a und Abs. 2 des Grundvertrages für den Aachener Verkehrsverbund RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 30. 11. 1994 - II C 5 - 54 - 41 ¹)

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung einer Zuwendung nach Artikel 5 Abs. l Buchstabe a und Abs. 2 des Grundvertrages für den Aachener Verkehrsverbund RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 30. 11. 1994 - II C 5 - 54 - 41 ¹)

30.11.94(1)

225. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 3. 1995 = MBl. NW. Nr. 17 einschl.)

923

3.1

3.2

4.1


Richtlinie

über die Gewährung einer Zuwendung nach Artikel 5 Abs. l Buchstabe a

und Abs. 2 des Grundvertrages für den Aachener Verkehrsverbund

RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung

und Verkehr v. 30. 11. 1994 -

II C 5 - 54 - 41 ¹)

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt gemäß Artikel 5 Abs. l Buchstabe a und Abs. 2 des Grundvertrages für den Aachener Verkehrsverbund (AW) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und der WG zu § 44 LHO.

Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Übernahme der Infrastrukturkosten der Verbundverkehrsunternehmen durch den Zweckverband Aachener Verkehrsverbund nach § 11 der Zweckverbandssatzung in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Grundvertrag AW.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Zweckverband Aachener Verkehrsverbund, der die Zuwendungen an diejenigen Verbandsmitglieder weiterleitet, die Eigentümer oder Gesellschafter der Verbundverkehrsunternehmen sind. Für die Verwendung der weiterzuleitenden Mittel wird auf Nummer 12 WG zu § 44 LHO verwiesen.

Die Verbandsmitglieder tragen dafür Sorge, daß die empfangenen Mittel ihrer Zweckbindung entsprechend den Verbundverkehrsunternehmen als Einlage zugeführt werden (Artikel 5 Abs. 4 Grundvertrag in Verbindung mit § 13 Zweckverbandssatzung).

Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsvoraussetzung ist, daß die Maßnahmen der Verbundverkehrsunternehmen mit den Planungen'der Verbund-GmbH nach §§ 6-16 des Gesellschaftsvertrages in Einklang stehen.

Zuwendungsvoraussetzung ist danach eine Übereinstimmung der Maßnahmen der Verbundverkehrs-unternehmen mit Richtlinien/Planungen und sonstigen Vorgaben der Verbundgesellschaft, sofern sie in Kraft gesetzt sind bzw. Beschlüsse des Zweckverbandes dazu vorliegen.

4.2

Ferner müssen die Planungen der Verbund-GmbH

4.2.1 unter Beachtung des Gesetzes zur Landesentwicklung (SGV. NW. 230) in der jeweils gültigen Fassung aufgestellt werden;

4.2.2 den Verkehrsplanungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den verkehrspolitischen Leitlinien der Grundvertragspartner entsprechen.

4.3 Stadtbahnwagen, Straßenbahnfahrzeuge und Busse haben den Richtlinien zur Fahrzeugförderung ÖPNV-NRW zu entsprechen.

4.4 Die Zuwendung erfolgt zudem unter der Voraussetzung, daß die finanzielle personelle und räumliche Ausstattung der AW-GmbH eine eigenständige Wahrnehmung der Gesellschaftsaufgaben • sicherstellt.

5 Art und Umfang, Höhe der. Zuwendung

5.1 Zuwendungsart Projektförderung

52 Finanzierungsart

Teilfinanzierung in Form der Festbetragsfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die in Artikel 5 Grundvertrag AW vereinbarten Zuwendungen ist die gemäß § 11 Abs. l Nr. 1-3 Zweckverbandssatzung und Artikel 5 Abs. 2 des Grundvertrages AW ermittelte Ausgleichsleistung des Zweckverbandes für die Infrastrukturkosten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

In den Zuwendungsbescheid sind die folgenden Regelungen aufzunehmen:

6.1 DieEinhaltung der Richtlinien zur Fahrzeugförderung ÖPNV-NRW nach Nummer 4.3-ist aufzuerlegen.

6.2 Seitens des Zweckverbandes werden im Benehmen mit der Verbundgesellschaft die Soilkostensätze vergleichbarer Unternehmen für die Infrastrukturkosten in angemessenen Zeitabständen überprüft und neu festgesetzt.

6.3 Es ist vorzusehen, daß den von der Bezirksregierung Köln bei der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen und der Verwendungsnachweise ggf. eingesetzten Gutachtern und Sachverständigen die gleichen Befugnisse eingeräumt werden, wie diesem selbst.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Die Zuwendungen werden nur auf Antrag (Grundmuster l zu Nummer 3.1 WG) gewährt. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, aus dem sich die Erfüllung des Zuwendungszwecks und der Zuwendungsvoraussetzungen ergibt Insbesondere ist auszuführen, welche Mäßnahmen gemäß §§ 6-16 des Gesellschaftsvertrages der Verbund-GmbH ergriffen worden oder geplant sind und'inwieweit sie der Zielerreichung dienen. Die mittelfristige Verbundplanung, der jeweilige Verbundetat sind dem Bericht beizufügen.

7.1.2 Der Antrag, auf Gewährung der Zuwendungen ist der Bezirksregierung Köln als Bewilligungsbehörde spätestens 3 Monate vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen und in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

7.2 Bewilligungsverfahren

12.1 Die Bewilligungsbehörde erteilt dem Zweckverband Aachener Verkehrsverbund einen Zuwendungsbescheid nach Grundmuster 2 zu Nummer 4 WG.

7.3 . Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Landesmittel werden entsprechend Nummer 7.1 . WG in zwei Teilbeträgen zum 1. 5. und zum 1.10. des Haushaltsjahres ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der in doppelter Ausfertigung vorzulegende. Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 7.1 ANBest-G nach dem Grundmuster 3 bis zum 30. September des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres zu führen.

Dem Verwendungsnachweis ist das Ergebnis der Verbundrechnung (§15 Abs. 3 G'esellschaftsvertrag AW) und ein ergänzender Bericht zur Durchführung der im Antragsbericht genannten Maßnahmen beizufügen. Planabweichungen sind zu.begründen.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, alle Unterlagen, die für eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung erforderlich sind, zu verlangen.

Soweit auf die Zuwendungen gemäß Artikel 5 Grundvertrag AW auch Mittel nach dem Gemeindever-kehrsfinanzierungsgesetz angerechnet werden, sind als Verwendungsnachweis auch die Unterlagen zu fordern, die das Land als Grundlage für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung gegenüber dem Bundesminister für Verkehr gemäß § 9 GVFG benötigt.

8 Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1999.

') MBL NW. 1995 S. 284.