Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Gegenstandslos durch Bekanntmachung der Neufassung vom 30.11.2007 (MBl. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 1.1.2008.

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – II B 3–07-59- v. 30.6.2003

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (VV-ÖPNVG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung – II B 3–07-59- v. 30.6.2003

Verwaltungsvorschriften
zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen
(VV-ÖPNVG NRW
)
RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
– II B 3–07-59- v. 30.6.2003

Zu den §§ 2 bis 6 (Aufgabenträger und Zuständigkeiten)

1

Die Aufgabe des SPNV obliegt ausschließlich den Kreisen und kreisfreien Städten, die zur gemeinsamen Wahrnehmung dieser Aufgabe einen Zweckverband bilden (§ 5). Kreisangehörige Gemeinden - auch solche im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 - sind nicht Aufgabenträger des SPNV.

2

Eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 liegt vor, wenn die Große oder Mittlere kreisangehörige Stadt mehr als 50 v.H. der Anteile der Verkehrsgesellschaft hält. Dies gilt auch für den Fall einer mittelbaren Beteiligung.

3

Der Ortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 1 umfasst die verkehrlichen Relationen des ÖPNV, die innerhalb der gemeindlichen Grenzen verlaufen und nicht zum SPNV gehören.

4

Der Nachbarortsverkehr im Sinne des § 4 Abs. 2 umfasst die verkehrlichen Relationen des ÖPNV, die innerhalb der Grenzen der beteiligten Gemeinden verlaufen und nicht zum SPNV gehören.

5

Überörtliche Belange im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 sind Belange verkehrlicher Art.

6

Der Gemeinschaftstarif ist der den Kooperationsraum umfassende und für alle dort tätigen Verkehrsunternehmen einschließlich der öffentlichen Eisenbahnunternehmen geltende Tarif. Zur  Herstellung der tariflichen Durchlässigkeit zwischen ÖPNV und SPNV über die Kooperationsraumgrenzen hinaus sollen die kooperationsraumübergreifenden Tarife zu einem landesweiten Tarif fortentwickelt werden. Soweit ein Gemeinschaftstarif nicht zur Anwendung kommt, kann der landesweite Tarif auch innerhalb des jeweiligen Kooperationsraumes angewandt werden. Die Beförderungsbedingungen und Tarifstrukturen sollen landesweit harmonisiert werden.

6.1

Der Zweckverband hat den Gemeinschaftstarif für den gesamten Bereich des Kooperationsraumes zu beschließen und auf die entsprechende Anwendung durch die Verkehrsunternehmen hinzuwirken; die Tarifhoheit der Verkehrsunternehmen wird hierdurch nicht berührt.

6.2

Die Pauschale nach § 14 Abs. 2 ist in der Regel zu kürzen oder teilweise zurückzufordern, wenn

- der Zweckverband den Gemeinschaftstarif nicht beschließt oder einen beschlossenen Gemeinschaftstarif nicht umsetzt,

- der andere Aufgabenträger in seinem Zuständigkeitsbereich den vom Zweckverband beschlossenen Gemeinschaftstarif nicht umsetzt.

7

Nr. 6 gilt für die Bildung und Umsetzung einheitlicher Beförderungsbedingungen entsprechend.

Zu § 11 (Zuwendungen für den SPNV)
1

Zuwendungszweck

Zur Sicherstellung des bedarfsgerechten SPNV-Angebots sowie zur Abgeltung der Fahrzeugvorhaltekosten im SPNV gewährt das Land nach § 11, nach Maßgabe dieser Richtlinien, des SPNV-Finanzierungsplans gemäß § 11 Abs. 3 und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen aus den Mitteln nach  §§ 5 und 8 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes an die nach §§ 3 und 5 zuständigen Aufgabenträger des SPNV.

Die Zuwendungen sind zur Weitergabe an die Eisenbahn- und Magnetschwebebahnunternehmen bestimmt.

Die Höhe der jährlich zur Verfügung gestellten Fördermittel wird durch den jeweiligen Haushaltsplan des Landes sowie durch den SPNV-Finanzierungsplan geregelt.
2

Gegenstand der Förderung

Weitergabe an Eisenbahn- und Magnetschwebebahnunternehmen zur Sicherung des bedarfsgerechten SPNV-Angebotes sowie der pauschalierten Förderung der Vorhaltekosten für SPNV-Fahrzeuge.

Das bedarfsgerechte SPNV-Angebot wird im SPNV-Finanzierungsplan nach § 11 Abs. 2 festgelegt.
Das bedarfsgerechte SPNV-Angebot darf den Umfang von landesweit 98,856 Mio. Zug-Kilometer nicht unterschreiten

3

Zuwendungsempfänger

Empfänger der Förderung sind die Zweckverbände nach § 5.
4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1

Zuwendungsart: Projektförderung

4.2

Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

4.3

Bemessungsgrundlage

4.3.1
Von den nach Nr. 2 festgelegten Zug-Kilometern des bedarfsgerechten SPNV-Angebots werden die Zug-Kilometer in Abzug gebracht, die nicht gefördert werden müssen; hierzu gehören insbesondere Betriebsleistungen, für die nach § 14 Abs. 1 Buchstaben a oder b  Regionalisierungsgesetz NW a.F. aufgrund gewährter Infra­strukturförderung oder SPNV- Fahrzeugförderung keine Betriebskostenförderung erfolgt. Das Ergebnis ist das zu fördernde SPNV-Angebot. Näheres regelt der SPNV-Finanzierungsplan. Zur Ermittlung der Zuwendungen werden die nach Nr. 2 ermittelten und im SPNV-Finanzierungsplan festgelegten Zug-Kilometer des zu fördernden SPNV-Angebots mit folgenden Beträgen multipliziert:

Faktor in EUR

2003: 7,899

2004: 8,017

2005: 8,140

2006: 8,262

2007: 8,385

Auf den so ermittelten Betrag werden die Förderung von SPNV-Fahrzeugen und Infrastrukturmaßnahmen, die zu einer Verminderung des Mittelbedarfs führen, sowie die im Vorjahr des Bewilligungszeitraums ausgezahlten Ausgleichsleistungen nach § 6a AEG angerechnet. Näheres regelt der SPNV-Finanzierungsplan.

4.3.2

Die Mittel sind unter Berücksichtigung  der jeweils geltenden Trassen- und Stationspreise undder Anrechnungsbeträge für Förderungen und Ausgleichsleistungen auf die Zweckverbände zu verteilen.

Die pauschalierte SPNV-Fahrzeugvorhaltekostenförderung ist auf der Basis der Zug-Kilometer-Anteile des jeweiligen Zweckverbandes am zu fördernden SPNV-Angebot aufzuteilen.

Näheres regelt der SPNV-Finanzierungsplan.
5

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 2 (Muster-Zuwendungsbescheid) näher geregelt.
6

Verfahren

6.1

Der Antrag auf Zuwendung ist bis zum 30. September für die Förderung im Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu beantragen.

6.2

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.

6.3

Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zugrunde zu legen.

6.4

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

6.5

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Zu § 12 (Infrastrukturförderung)
1

Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach § 12, nach Maßgabe des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG), dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in die Infrastruktur des ÖPNV.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2

Gegenstand der Förderung

2.1

Gefördert werden

2.1.1

Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) und f), Nr.2 bis 4 GVFG. Dies sind:

2.1.1.1

Neubau und Ausbau von Verkehrswegen der Straßenbahnen, Hoch- und Untergrundbahnen, Bahnen besonderer Bauart und nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit sie dem ÖPNV dienen und auf besonderem Bahnkörper geführt werden.
Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR werden ausschließlich im GVFG-Bundesprogramm gefördert, sofern sie bis zum 30.06.2004 nicht in das ÖPNV-Landesprogramm  aufgenommen worden sind. Die Vorhaben müssen in Verdichtungsräumen oder den zugehörigen Randgebieten liegen.  Verdichtungsräume oder zugehörige Randgebiete in diesem Sinne sind die im Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW. 230) ausgewiesenen Ballungskerne, Ballungsrandzonen und Solitären Verdichtungsgebiete.

2.1.1.2

Infrastrukturmaßnahmen zur Beschleunigung des Betriebsablaufs und zur Anschlusssicherung im ÖPNV, insbesondere rechnergesteuerte Betriebsleitsysteme (RBL) und technische Maßnahmen zur Steuerung von Lichtsignalanlagen

2.1.1.3

ortsfeste Verkehrsleit- und Informationssysteme für den ÖPNV einschließlich betriebsbedingter Software zur Beschaffung und Verarbeitung von Fahrplan- und Verkehrslageinformationen sowie deren Übermittlung an den Fahrgast

2.1.1.4

Neubau und Ausbau von zentralen Omnibusbahnhöfen zur Verknüpfung mehrerer Omnibuslinien untereinander oder mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Haltestelleneinrichtungen an Schienenstrecken.

2.1.1.5

Neubau und Ausbau von Park-and-Ride-Anlagen für Personenkraftwagen und Krafträder sowie Bike-and-Ride-Anlagen für den Übergang zum ÖPNV

2.1.1.6

Neubau und Ausbau von besonderen Fahrspuren für Omnibusse, die von der Fahrbahn des übrigen Verkehrs abgegrenzt sind (selbständige Busspuren) und der beschleunigten und sicheren Abwicklung des Linienbusverkehrs dienen.

2.1.2

Neubau und Ausbau der Infrastruktur der Eisenbahnen nach § 2 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), soweit diese überwiegend dem SPNV dient und jedem Eisenbahnunternehmen zur Verfügung steht

Zur Infrastruktur gehören die in Anlage 1 Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 genannten Anlagen für Schienenwege und Stationen.

Sofern Vorhaben bis zum 30.06.2004 nicht in das GVFG-Bundes- oder ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden sind, ist eine Förderung nach diesen Richtlinien möglich

- bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 51,13 Mio. EUR im ÖPNV-Landesprogramm, wenn eine Finanzierung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG) nicht oder nicht in vollem Umfang erfolgt, und

- bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 51,13 Mio. EUR im GVFG-Bundesprogramm oder, wenn die überwiegende Finanzierung nach dem BSchwAG erfolgt, im ÖPNV-Landesprogramm.

2.1.3

Weitere Infrastrukturmaßnahmen des ÖPNV

2.1.3.1

Infrastrukturmaßnahmen im Zusammenhang mit der Einführung des Elektronischen Fahrgeldmanagements (EFM)

Das EFM muss das bargeldlose Zahlen und die Nutzung einer Chipkarte als Fahrschein (elektronisches Ticket) ermöglichen.

2.1.3.2

Neubau und Ausbau von Schienenwegen der Straßen- und Stadtbahnen, die wegen örtlicher Gegebenheiten in Teilabschnitten nicht auf einem besonderen Bahnkörper geführt werden können

Die Bevorrechtigung des ÖPNV auf diesen Teilabschnitten ist sicher zu stellen (z.B. durch Telematikabschnitte). Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn wesentliche Teilabschnitte der gesamten Trasse auf besonderem Bahnkörper geführt werden (Nr. 2.1.1.1).

2.1.3.3

Modernisierung von Infrastrukturanlagen gemäß Nrn. 2.1.1 und 2.1.2 zur Funktionsverbesserung des ÖPNV

2.1.3.4

Ergänzende Förderung zu einer Förderung nach den Bestimmungen des Bundesschienenwegeausbaugesetzes

Eine ergänzende Förderung kann nur erfolgen, soweit die vom Bund einer Eisenbahn des Bundes gewährten Fördermittel gemäß § 8 Abs. 2 Bundesschienenwegeausbaugesetz  zur Herstellung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahme  nicht ausreichen.

2.1.3.5

Bestandteile von Verkehrsleitsystemen, sofern sie nicht unter Nr. 2.1.1.3 fallen

2.2

Nicht gefördert werden neben den in § 12 genannten Maßnahmen

- Neubau, Ausbau und Modernisierung von Omnibusbetriebshöfen und Omnibuswerkstätten,

- Neubau, Ausbau und Modernisierung von Betriebshöfen und Werkstätten der Eisenbahnen, Straßen- und Stadtbahnen sowie Bahnen besonderer Bauart, soweit die Vorhaben bis zum 30.06.2004 nicht in das ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden sind,

- Maßnahmen der Unterhaltung und Instandsetzung.

2.3

Die Förderung  von Ausgaben für die Planung und Vorbereitung von Vorhaben des ÖPNV-Ausbauplans erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 01.02.2002 (SMBl. NRW. 910).
3

Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Kreise, kreisfreie Städte sowie kreisangehörige Städte und Gemeinden, Zweckverbände nach § 5, öffentliche oder private Verkehrsunternehmen, juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, Eisenbahnen des Bundes sowie öffentliche nichtbundeseigene Eisenbahnen.
4

Zuwendungsvoraussetzungen

Neben der Erfüllung der in §  3 GVFG genannten Voraussetzungen sind weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung insbesondere, dass

4.1

die Zielsetzung des § 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beachtet worden ist,

4.2

die zuwendungsfähigen Ausgaben mehr als 25.000 EUR betragen,

4.3

bei Verkehrswegeinvestitionen eine Standardisierte Bewertung nach der jeweils geltenden, den Bewilligungsbehörden bekannt gegebenen Fassung der Verfahrensanleitung durchgeführt worden ist, wenn die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben25 Mio. EUR überschreiten oder bei voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 25 Mio. EUR das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium eine Standardisierte Bewertung im Einzelfall fordert,
4.4
das Vorhaben endgültig in das GVFG-Bundesprogramm oder ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden ist; dies gilt nicht für eine Förderung nach Nr. 2.1.3.4;

4.5
für das Vorhaben uneingeschränktes Baurecht besteht.

5

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1

Zuwendungsart: Projektförderung

5.2

Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung.

5.4

Bemessungsgrundlage

5.4.1

Zuwendungsfähig sind die unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelten und von der Bewilligungsbehörde festgestellten voraussichtlichen Ist-Ausgaben der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers.

Gesondert geregelt werden

- die detaillierte Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben,

- die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Umleitungsstrecken,

- die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Ausgaben,

- die Grundsätze für die Förderung von rechnergesteuerten Beschleunigungs- und Betriebsleitsystemen und

- spezifische Höchstbeträge bei einzelnen Fördergegenständen (z.B. Höchstbeträge je Stellplatz bei zentralen Omnibusbahnhöfen sowie Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen).

Anträgen auf Erhöhung der Zuwendung (z.B. wegen Ausgabenerhöhungen aufgrund von allgemeinen Preissteigerungen, Ausschreibungsergebnissen, Auflagen im Planfeststellungsbeschluss) ist grundsätzlich nicht zu entsprechen, sofern für Maßnahmen bis zum 30.06.2004 ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Nr. 7.1.3) bei der Bewilligungsbehörde noch nicht eingegangen ist oder die Maßnahmen bis zum 30.06.2004 noch nicht endgültig in das GVFG-Bundesprogramm bzw. das ÖPNV-Landesprogramm aufgenommen worden sind. Ausnahmen sind nur aus besonderen Gründen bei Anlegung des strengsten Maßstabes zulässig. Anträge auf Anerkennung solcher Gründe legt die Bewilligungsbehörde mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zur Entscheidung vor.

5.4.2

Vorteile, die der Trägerin/dem Träger des Vorhabens oder einer/einem Dritten entstehen, die aber nicht der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dienen, sind angemessen auszugleichen.

5.4.3

Die Fördersätze werden gesondert festgelegt.  
6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen wird gesondert geregelt.

6.2

Von den Planungs- und Entwurfsgrundlagen für Stadtbahnen im Lande Nordrhein-Westfalen, RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30.6.1982 (SMBl. NRW. 923), sind Ausnahmen bei der Bahnsteighöhe zuzulassen, sofern mittel- und niederflurige Stadtbahnfahrzeuge zum Einsatz kommen.

6.3

Bei Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1.2 und 2.1.1.3 einschließlich deren Modernisierung nach Nr. 2.1.3.3 sowie nach Nr. 2.1.3.1 ist eine räumlich übergreifende Funktionalität/Kompatibilität sicher zu stellen. Im Zweifel ist die Entscheidung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums einzuholen.

6.4

Die Anhörung der Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte bzw. der Verbände gemäß § 5 Behindertengleichstellungsgesetz bei der Vorhabenplanung entbindet die Bewilligungsbehörde nicht von der Prüfung der Zuwendungsvoraussetzung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. d) GVFG. Bei Erstbewilligungen und Änderungsbescheiden, denen eine geänderte Bauplanung zugrunde liegt, ist in die Vorhabenakte der Nachweis aufzunehmen, inwieweit das geförderte Vorhaben dem Ziel der Barrierefreiheit nach § 3 Nr. 1 Buchst. d) GVFG entspricht.

6.5

Zuwendungen für bau- und betriebstechnische Maßnahmen in Ergänzung zu einer Finanzierung nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz und für Maßnahmen nach Nr. 2.1.3  sind aus Regionalisierungsmitteln gemäß § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes des Bundes zu gewähren.

6.6

Für die nach der Verfahrensanleitung zu führenden Abstimmungsgespräche zur Standardisierten Bewertung gemäß Nr. 4.3 sind bei Vorhaben des GVFG-Bundesprogramms das für das Verkehrswesen zuständige Bundesministerium und bei Vorhaben des ÖPNV-Landesprogramms das für das Verkehrswesen zuständige Landesministerium zuständig.
6.7
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, ob von der der Bewilligung zugrunde liegenden Planung erheblich abgewichen werden darf (vgl. Nr. 1.3 ANBest-G/NBest-Bau), bedarf der vorherigen Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR.

Eine entsprechende Zustimmung der Bewilligungsbehörde gegenüber der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger ist mit dem Hinweis zu verbinden, dass damit ein Anspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet wird. Dieser Hinweis ist auch bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 25 Mio. EUR zu erteilen.
6.8
Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 5 (Muster-Zuwendungsbescheid) aufgeführt.

7
Verfahren

7.1
Anmeldung, Antrag

7.1.1
Vorhaben mit voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben ab 5 Mio. EUR sind bei der Bewilligungsbehörde zur Gewährung einer Zuwendung nach dem Muster der Anlage 1a (s. Anlage 14)anzumelden. Die Bewilligungsbehörden können für ihren Zuständigkeitsbereich im Einzelfall einen niedrigeren Betrag festlegen. Die Anmeldung in 1-facher Ausfertigung (bei Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR 2-fach, von mehr als 51,13 Mio. EUR 3-fach) kann 5 Jahre im Voraus, muss spätestens bis zum 1. September des Jahres erfolgen, das 2 Jahre vor dem vorgesehenen Baubeginn liegt.

7.1.2
Der Anmeldung sind in der Regel die in der Anlage 1a näher bezeichneten Unterlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen aufgrund der Besonderheit des Fördergegenstandes schriftlich zulassen.

7.1.3
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung nach dem Muster der Anlage 1b (s. Anlage 15)ist der Bewilligungsbehörde bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres in 2-facher Ausfertigung (bei Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR 3-fach, von mehr als 51,13 Mio. EUR 4-fach) vorzulegen.

7.1.4
Dem Antrag sind in der Regel die in der Anlage 1b näher bezeichneten Unterlagen beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann Abweichungen aufgrund der Besonderheit des Fördergegenstandes schriftlich zulassen.

Für die Ermittlung der Ausgaben, für die eine Zuwendung beantragt wird, ist das Muster der Anlage 2 (s. Anlage 16) zu verwenden.

7.1.5
Die Anmeldung (Anlage 1a) und der Antrag (Anlage 1b) für ein Vorhaben nach Nr. 2.1.1.1 sind auf die baulichen und betriebstechnischen Anlagen zu beschränken, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schienenstrecke stehen. Andere förderfähige Vorhaben, die mit dem Bau der Schienenstrecke vorgesehen sind (z.B. Park-and-Ride-/Bike-and-Ride-Anlagen), sind gesondert anzumelden und/oder zu beantragen.

7.2
Prüfung der Anmelde- und Antragsunterlagen

Die Bewilligungsbehörde prüft die Anmelde- und Antragsunterlagen. Die Prüfung erstreckt sich auf die Förderungsfähigkeit des Vorhabens, die Zuwendungsfähigkeit der veranschlagten Ausgaben und auf die Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen nach Nr. 4 dieser Verwaltungsvorschriften (bei Anmeldungen, soweit dies bereits möglich ist). Bei der Prüfung ist darauf zu achten, dass die veranschlagten Ausgaben auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben der Maßnahme ermittelt worden sind. Gegebenenfalls ist die Antragstellerin/der Antragsteller zur Überarbeitung der Unterlagen schriftlich aufzufordern.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Vorhabens notwendige Unterlagen anfordern.

Das Ergebnis der Prüfung ist nach dem Muster der Anlage 3 (s. Anlage 17) festzuhalten.

7.3
Vorlage bei dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium

7.3.1
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium die Anmeldungen vor, für die eine Standardisierte Bewertung durchzuführen ist (Nr. 4.3), sofern die Vorhaben von der Bewilligungsbehörde zur Programmaufnahme vorgesehen sind, und die Anmeldungen, die von ihm im Einzelfall angefordert werden.

7.3.2
Die Bewilligungsbehörde legt mit ihrer Stellungnahme dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium geprüfte Anträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR und Anträge, die von ihm im Einzelfall angefordert werden, zur endgültigen Programmaufnahme vor.

7.4
Jährliche Programmfortschreibung durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium (§ 7 Abs. 4 ÖPNVG NRW)

Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium für die jährliche Fortschreibung des ÖPNV-Landesprogramms nach entsprechender Aufforderung bei den endgültig in das Programm aufgenommenen Maßnahmen die aktuellen Förderdaten (Gesamtausgaben, zuwendungsfähige Ausgaben, Gesamtzuwendungen, Jahresraten) maßnahmenbezogen zu berichten. Sie kann nach Beteiligung des Regionalrates (§ 7 Landesplanungsgesetz) weitere Maßnahmen zur nachrichtlichen Programmaufnahme vorschlagen. Bei Schienenwegen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 3 Mio. EUR ist hierfür Voraussetzung, dass sie im ÖPNV-Ausbauplan enthalten oder als indisponible Vorhaben im Rahmen der Bedarfsplanerstellung eingestuft sind und mit der dortigen Ausweisung übereinstimmen.

7.5
Einplanungsmitteilungen

Die Bewilligungsbehörde unterrichtet die das Vorhaben anmeldende Stelle über die Aufnahme in das Programm und den Fördersatz (Einplanungsmitteilung). Sie weist darauf hin, dass eine Förderung frühestens erfolgen kann, wenn ein Förderantrag gestellt ist, die Zuwendungsvoraussetzungen vorliegen (Nr. 4) und Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Ferner teilt sie mit, dass durch die Einplanungsmitteilung ein Rechtsanspruch auf Förderung weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet wird.

Die das Vorhaben anmeldende Stelle ist zu verpflichten, wesentliche Änderungen des Vorhabens, insbesondere bezüglich Baubeginn, Bauzeiten, Kosten, Finanzierung und technischer Planung unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Bei Schienen-Infrastrukturvorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR hat die Bewilligungsbehörde dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium über entsprechende Änderungen mit ihrer Stellungnahme zu berichten. Das Gleiche gilt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben von 25 Mio. EUR überschritten werden.

7.6
Mitteilung des Ergebnisses der Antragsprüfung

Eine Ausfertigung des mit Prüfvermerk versehenen Antrags ist der Antragstellerin/dem Antragsteller frühestens nach der endgültigen Programmaufnahme, spätestens jedoch mit dem Zuwendungsbescheid, zurück zu geben.

7.7
Bewilligung

7.7.1
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, deren Bezirk das Vorhaben vollständig oder überwiegend räumlich zuzuordnen ist. Abweichungen sind zulässig aufgrund von Absprachen zwischen den Bezirksregierungen oder Festlegungen durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium z.B. für einzelne Vorhabengruppen. Vorhaben, die in mehr als einem Regierungsbezirk durchgeführt werden sollen, sind mit der/den anderen Bezirksregierung(en) abzustimmen. Die Zuständigkeit der Regionalräte nach § 7 Landesplanungsgesetz bleibt unberührt.

7.7.2
Zuständig für den Abschluss der Vereinbarung nach § 9 BSchwAG ist das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium.

7.7.3
Die Bewilligungsbehörde erteilt der Antragstellerin/dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid nach dem Muster der Anlage 5 (s. Anlage19). Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium zum Ende eines jeden Quartals eine maßnahmenbezogene Aufstellung über die erfolgten Erst-Bewilligungen und deren Änderungen unter Angabe der aktuellen Förderdaten zu übersenden.

7.7.4
Im Zuwendungsbescheid ist für betriebstechnische Anlagenteile eine Zweckbindungsfrist von 10 Jahren festzusetzen, für alle anderen Anlagenteile und Fördergegenstände eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren. Sie beginnt mit der Vorlage des Verwendungsnachweises.

7.7.5
Der Landesrechnungshof verzichtet auf die Übersendung eines Abdrucks des Zuwendungsbescheids.

7.7.6
Für den Antrag auf Änderung der finanziellen Abwicklung (Mittelausgleich) ist das Muster der Anlage 6 (s. Anlage 20) zu verwenden.

7.7.7
Beabsichtigt die Bewilligungsbehörde bei Maßnahmen, die nicht unter die Regelung in Nr. 5.4.1 letzter Absatz fallen, nach Maßgabe der Nr. 4.5 VV bzw. Nr. 4.3 VVG zu § 44 LHO ausnahmsweise einem Antrag auf Erhöhung der Zuwendung zu entsprechen, bedarf die Entscheidung der vorherigen Zustimmung des für das Verkehrswesen zuständigen Ministeriums

- bei Maßnahmen des GVFG-Bundesprogramms in jedem Fall und

- bei Maßnahmen des ÖPNV-Landesprogramms mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 25 Mio. EUR, wenn diese um 20 v.H. oder mehr erhöht werden sollen.

Dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium sind die entsprechenden Antragsunterlagen zu übersenden.

7.8
Auszahlungsverfahren

Für den Antrag auf Auszahlung von Zuwendungen ist das Muster der Anlage 7 (s. Anlage 21) zu verwenden.

7.9
Verwendungsnachweisverfahren

7.9.1
Die Bewilligungsbehörde prüft das bei mehrjährigen Maßnahmen jährlich vorzulegende fortgeschriebene Ausgabeblatt (Anlage 8 (s. Anlage22).

Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis (Anlage 9) (s. Anlage 23) und hält das Ergebnis der Prüfung nach dem Muster der Anlage 9 fest.

Die Bewilligungsbehörde hat die bestimmungsgemäße Nutzung der geförderten Anlagen für die Dauer der Zweckbindung (vgl. Nr. 7.7.4) zu überwachen.

7.9.2
Die Bewilligungsbehörde hat dem für das Verkehrswesen zuständigen Ministerium nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres in 1-facher Ausfertigung oder in elektronischer Form eine Übersicht nach dem Muster der Anlage 4 (s. Anlage 18) sowie eine Liste der im abgelaufenen Haushaltsjahr abgerechneten Maßnahmen zu übersenden.“

7.10
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.



Zu §13 (ÖPNV-Fahrzeugförderung)
1

Zuwendungszweck

Das Land gewährt den Aufgabenträgern nach § 13, diesen Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen auf der Grundlage der Vorhaltekosten für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden.

Die Zuwendungen sind zur Beschaffung dieser Fahrzeuge durch öffentliche und private Verkehrsunternehmen oder für sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV bestimmt. Die Mittel können für einen Übergangszeitraum auch teilweise zur Abgeltung der Vorhaltekosten für diese Fahrzeuge nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 verwendet werden.

Die Höhe der jährlich zur Verfügung gestellten Fördermittel sowie deren Anpassung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 werden durch den jeweiligen Haushaltsplan des Landes geregelt.

Die Zuwendungsempfänger erhalten die Mittel als pauschalierte Förderung aufgrund des in Nr. 5 geregelten Verteilungsschlüssels.
2

Gegenstand der Förderung

2.1

Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG durch öffentliche oder private Verkehrsunternehmen mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden.

Die Zuwendungsempfänger leiten die Mittel an die Verkehrsunternehmen weiter.

Von den jährlich zur Verfügung gestellten Mitteln müssen mindestens 50 v.H. für diese Förderung verwendet werden, soweit nicht der Höchstfördersatz nach Nr. 2.1.3 überschritten würde.

Als Beschaffung gilt

- der Kauf neuer Fahrzeuge oder

- der Kauf neuwertiger Fahrzeuge, die nicht älter als sechs Monate sind und eine Laufleistung von höchstens 20.000 km aufweisen.

2.1.1

Gefördert werden kann die Beschaffung von Standard-Linienomnibussen, Standard-Gelenkomnibussen, Standard-Midibussen, Standard-Großraumbussen und Standard-Doppeldeckern gemäß den Anforderungskriterien nach Anlage 1 sowie von Linien-Kleinbussen, wenn deren Einsatz verkehrlich und wirtschaftlich sinnvoll und mit den Zielen der Nahverkehrspläne vereinbar ist.

Fördervoraussetzung ist, dass das Unternehmen Linienverkehre nach § 42 oder § 43 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 in Nordrhein-Westfalen betreibt oder für ein solches als Auftragsunternehmen tätig ist. Auftragsunternehmen haben ihren Förderanträgen entsprechende Fahraufträge oder Fahrauftragsbestätigungen des Auftraggebers beizufügen.

Die Bewilligung für ein Fahrzeug hat mit der Auflage zu erfolgen, dass dessen künftige Betriebsleistung jährlich zu mindestens zwei Dritteln im Linienverkehr nach §§ 42 oder 43 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 oder 1.2 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 erbracht wird. Darüber hinaus muss das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Land Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden. Hierüber sind jährliche Nachweise zu führen.

Fahrzeuge, die in bedarfsorientierten Linienverkehren (z.B. Anruf-Sammel-Taxi, Anruf-Linien-Taxi, Rufbus) eingesetzt werden sollen, dürfen nur gefördert werden, wenn sie zu mindestens 80 v.H. im Linienverkehr nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 oder im bedarfsorientierten Linienverkehr und dabei überwiegend im Land Nordrhein-Westfalen zum Einsatz kommen; dies ist ebenfalls jährlich nachzuweisen.

Der Zuwendungsempfänger hat den Eingang von Förderanträgen dem Verkehrsunternehmen zu bestätigen.

Das Verkehrsunternehmen ist berechtigt, nach Erhalt der Eingangsbestätigung eine Bestellung der Fahrzeuge auf eigenes Risiko vorzunehmen (Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nach Nummer 1.31 VV/VVG zu § 44 LHO). In die Eingangsbestätigung ist der Hinweis auf die Förderunschädlichkeit einer Bestellung sowie der Hinweis aufzunehmen, dass durch die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ein Anspruch auf Förderung weder dem Grunde nach noch in einer bestimmten Höhe besteht.

2.1.2

Gefördert werden kann darüber hinaus die Beschaffung leitungsgebundener Fahrzeuge zur Personenbeförderung im ÖPNV im Sinne von § 1 Abs. 3 mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden. Die Fahrzeuge können gefördert werden, wenn deren Einsatz verkehrlich und wirtschaftlich sinnvoll und mit den Zielen der Nahverkehrspläne vereinbar ist.

Die verkehrliche Notwendigkeit ist durch entsprechende Betriebskonzepte und Darlegung des vorhandenen Wagenparks mit Angabe des Bestandalters nachzuweisen. Die typenspezifischen Fahrzeugkriterien sind durch Lastenhefte zu belegen.

Für O-Busse und O-Gelenkbusse gelten die Anforderungskriterien nach Anlage 1 entsprechend.

2.1.3

Der Zuwendungsempfänger entscheidet bei der Weitergabe der Mittel über die Art der Finanzierung (Anteil oder Festbetrag) und legt die Höhe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben fest. Von den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben dürfen höchstens 80 v.H. durch diese Förderung abgedeckt werden.

Grundsätzlich dürfen nur Niederflurfahrzeuge gefördert werden; dies gilt nicht für Stadtbahnwagen.

2.1.4

Die Zweckbindungsdauer für die mit Landesmitteln beschafften Fahrzeuge beträgt

- für Schienenfahrzeuge          15 Jahre  oder 1.200.000 km,

- Obusse                                 15 Jahre  oder    700.000 km,

- Kraftomnibusse                    10 Jahre  oder    600.000 km,

- Kleinbusse                             7 Jahre  oder    300.000 km.

Die zeitliche Bindung beginnt mit dem 1. Juli des Anschaffungsjahres, die laufleistungsbezogene mit der Inbetriebnahme des Fahrzeugs.

2.1.5

Über andere Finanzierungsmodelle entscheidet auf Antrag des Zuwendungsempfängers das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium nach Maßgabe der §§ 7 und 55 LHO im Einzelfall.

2.2

Sonstige Investitionsmaßnahmen des ÖPNV

Die Zuwendungsempfänger können die Mittel selbst verwenden oder an Gemeinden, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen, weiterleiten.

Die Bewilligungsbehörde stimmt die förderfähigen Maßnahmen mit dem Zuwendungsempfänger ab.

Im Rahmen dieser Förderung dürfen von den Zuwendungsempfängern höchstens 80 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben der Maßnahme abgedeckt werden. Die Substituierung von im Rahmen anderer Förderungen aufzubringenden Eigenmitteln aus dieser Förderung ist nur zulässig, soweit insgesamt nicht mehr als 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben abgedeckt werden.

Zuwendungsfähig sind nur die Ausgaben, die durch Rechnungen Dritter belegt werden können; Eigenleistungen sind nicht berücksichtigungsfähig. Der Zuwendungsempfänger hat bei der Weiterleitung der Mittel die Befugnis, im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns unter den Voraussetzungen der Nr. 1.3.1 VV/VVG zu § 44 LHO zuzulassen, soweit zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme die Maßnahme noch nicht begonnen wurde; die Nrn. 1.3.2 und 1.3.3 VV/VVG zu § 44 LHO sind zu beachten.

2.3

Weitergabe an öffentliche und private Verkehrsunternehmen zur Abgeltung der Vorhaltekosten für Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 GVFG mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden, nach Maßgabe des § 13 Abs. 4.

Die Mittel sind sowohl den Verkehrsunternehmen, die Linienverkehr nach § 42 PBefG, nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nummer 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 oder mit den in Nr. 2.1.2 genannten Fahrzeugen im Gebiet des Zuwendungsempfängers betreiben, als auch deren Auftragsunternehmen nach denselben Bedingungen als pauschalierte Förderung der Vorhaltekosten für Fahrzeuge zu gewähren.

Die Verteilung dieses Betrages ist nach Maßgabe des in Nr. 5 geregelten Verteilungsschlüssels vorzunehmen. Anstelle der Betriebsleistungen des in Nr. 5.2.1 festgelegten Basisjahres dürfen bei Weiterleitung dieser Förderung auch aktuellere Betriebsleistungsdaten auch auf der Basis von Soll-Erhebungen für das jeweilige Förderjahr zugrunde gelegt werden. Der Verteilungsschlüssel darf darüber hinaus im Rahmen der kapazitätsbezogenen Gewichtung um angemessene altersbezogene Äquivalenzziffern angereichert werden.

Die Betriebsleistungen von Auftraggebern und Auftragsunternehmen sind zu trennen. Die Förderung für die Auftragsunternehmen kann entweder diesen unmittelbar oder deren Auftraggebern mit der Maßgabe gewährt werden, dass diese die vollständige und ordnungsgemäße Weiterleitung der Mittel an die Auftragsunternehmen sicherstellen und gegenüber dem Zuwendungsempfänger für den zweckentsprechenden Einsatz der Mittel allein verantwortlich sind. Die Betriebsleistungen des Auftragsunternehmens sind bei eigener Antragstellung vom Auftraggeber, bei Antragstellung durch den Auftraggeber von den Auftragsunternehmen zu bestätigen; im Falle der Antragstellung durch den Auftraggeber hat dieser den Verwendungsnachweis auch für die an die Auftragsunternehmen bestimmten Mittel zu führen.

2.4

Die Unternehmen sollen ihren Bedarf bei der Förderung nach den Nrn. 2.1 und 2.2 frühzeitig mit dem Zuwendungsempfänger abstimmen.
3

Zuwendungsempfänger/örtliche Zuständigkeit

3.1

Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des ÖPNV

Dies sind

a) nach § 3 die Kreise, kreisfreien Städte sowie die Mittleren und Großen kreisangehörigen Städte, die ein eigenes ÖPNV-Unternehmen betreiben oder an einem solchen wesentlich beteiligt sind,

b) kreisangehörige Gemeinden, soweit eine Übertragung von Aufgaben nach § 4 erfolgt ist und die Förderung nicht aufgrund von Vereinbarungen von den Aufgabenträgern nach § 3 durchgeführt wird,

c) Zweckverbände, soweit ihnen Aufgaben nach § 5 Abs. 3 Satz 3 übertragen wurden oder sie aufgrund von Vereinbarungen mit den Aufgabenträgern nach §§ 3, 4 diese Förderung durchführen.

In den Fällen der Aufgabenübertragung nach § 4 oder § 5 Abs. 3 Satz 3 verringert sich der Anspruch auf Förderung der in Buchstabe a) genannten Aufgabenträger entsprechend. Gleiches gilt im Falle der Übertragung dieser Förderung durch Vereinbarung auf einen Zweckverband.

3.2

Örtlich zuständig für die Weiterleitung der Fördermittel ist der Zuwendungsempfänger, in dessen Gebiet die Verkehrsunternehmen Verkehrsleistungen im ÖPNV erbringen.

Sind mehrere Zuwendungsempfänger für eine Fördermaßnahme zuständig, so ist die Förderung zwischen ihnen abzustimmen. Dabei haben sich die Zuwendungsempfänger entsprechend der in ihrem Gebiet erbrachten Verkehrsleistungen zu beteiligen. Im Rahmen der Abstimmung soll ein Federführer bestimmt werden, der die Antrags- und Verwendungsnachweisprüfung für alle beteiligten Zuwendungsempfänger durchführt.
4

Art und Umfang der Zuwendung

4.1

Zuwendungsart: Projektförderung

4.2

Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

5

Höhe der Zuwendungen, Bemessungsgrundlage

5.1

Verteilung der Zuwendungen

Die jährlich zur Verfügung gestellte Gesamtförderung (Nr. 1) ist unter Berücksichtigung der betriebszweigbezogenen Kostenstruktur im ÖPNV nach folgendem Schlüssel auf die Zuwendungsempfänger zu verteilen:

5.1.1

Verkehr mit leitungsgebundenen Fahrzeugen

35,5 v.H. der jährlich zur Verfügung gestellten Gesamtförderung sind an die Zuwendungsempfänger auf der Basis der mit leitungsgebundenen Fahrzeugen zur Personenbeförderung im Sinne von § 1 Abs.3 im Linienverkehr mit Ausnahme von Fahrzeugen, die ausschließlich im SPNV eingesetzt werden, im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten Verkehrsleistungen zu verteilen.

Dieser Gesamtförderungsanteil ist zur angemessenen Berücksichtigung unterschiedlicher Betriebsleistungen bei unterschiedlichen Verkehrsverhältnissen je zur Hälfte durch die im Basisjahr (Nr. 5.2.1) landesweit fahrplanmäßig erbrachten

- Rechnungswagen-Kilometer bzw.

- Rechnungswagen-Stunden

zu dividieren. Dabei sind Wende- und Ruhezeiten nicht zu berücksichtigen.

Die so ermittelten Sätze sind mit den beim Zuwendungsempfänger im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten Rechnungswagen-Kilometern und Rechnungswagen-Stunden zu multiplizieren. Das Ergebnis bildet den jährlichen Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger für diesen Bereich.

5.1.2

Verkehr mit Kraftfahrzeugen

64,5 v.H. der jährlich zur Verfügung gestellten Gesamtförderung sind an die Zuwendungsempfänger auf der Basis der mit Kraftfahrzeugen im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten Linienverkehrsleistungen ausschließlich nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 im Land Nordrhein-Westfalen zu verteilen. Hierbei dürfen Betriebsleistungen von Bürgerbussen nicht berücksichtigt werden. Betriebsleistungen im bedarfsorientierten Linienverkehr werden ergänzend nur berücksichtigt, soweit sie mit Niederflurbussen tatsächlich erbracht wurden.

Jeweils die Hälfte dieses Gesamtförderungsanteils ist ebenfalls durch die Gesamtzahl der im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten

- Rechnungswagen-Kilometer bzw.

- Rechnungswagen-Stunden

im Linienverkehr ausschließlich nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWGNr. 11/98 sowie die tatsächlich im bedarfsorientierten Linienverkehr mit Niederflurbussen erbrachten Rechnungswagen-Kilometer und Rechnungswagen–Stunden im Land Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme von Betriebsleistungen von Bürgerbussen sowie von bedarfsorientierten Linienverkehren mit anderen Fahrzeugen zu dividieren.

Dabei sind Wende- und Ruhezeiten nicht zu berücksichtigen.

Die so ermittelten Sätze sind mit den beim Zuwendungsempfänger im Basisjahr fahrplanmäßig erbrachten Rechnungswagen-Kilometern und Rechnungswagen-Stunden im Linienverkehr ausschließlich nach § 42 PBefG oder nach Artikel 2 Nummer 1.1 der Verordnung EWG Nr. 684/92 in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 11/98 sowie den im bedarfsorientierten Linienverkehr mit Niederflurbussen tatsächlich erbrachten Rechnungswagen-Kilometern und Rechnungswagen-Stunden mit Ausnahme der Betriebsleistungen von Bürgerbussen sowie von bedarfsorientierten Linienverkehren mit anderen Fahrzeugen zu multiplizieren. Das Ergebnis bildet den jährlichen Zuwendungsbetrag je Zuwendungsempfänger für diesen Bereich.

5.2

Ermittlung der Betriebsleistungen

5.2.1

Basisjahr

Für die Förderung sind die Betriebsleistungen (Rechnungswagen-Kilometer/Rechnungswagen-Stunden) des jeweiligen Vorvorjahres maßgebend.

5.2.2

Kapazitätsbezogene Gewichtung

Für jedes im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen oder im Verkehr mit leitungsgebundenen Fahrzeugen konzessionierte Unternehmen ist - getrennt nach den beiden Betriebszweigen - ein unternehmensbezogener mittlerer Äquivalenzfaktor zu bilden, der nicht von der aufgabenträgerbezogenen Nahverkehrsbedienung mit den jeweiligen Fahrzeugen abhängt.

Der Faktor je Betriebszweig ist wie folgt zu bilden: Die Äquivalenzziffern für die betreffenden Fahrzeuge sind mit den von diesen Fahrzeugen fahrplanmäßig erbrachten Wagen-Kilometerleistungen zu multiplizieren. Die Summe der durch diese Multiplikation gewonnenen Werte ist durch die Summe der Wagen-Kilometerleistung zu dividieren. Dabei sind die von Auftragsunternehmen mit den entsprechenden Fahrzeugen erbrachten Leistungen mit einzubeziehen. Der mittlere Äquivalenzfaktor ist nach mathematischen Grundsätzen auf zwei Stellen hinter dem Komma auf- bzw. abzurunden.

Für die Gewichtung der unterschiedlichen Fahrzeuge gelten folgende Äquivalenzziffern:

5.2.2.1

Leitungsgebundene Fahrzeuge

(s. Anlage)

5.2.2.2

Kraftfahrzeuge

(s. Anlage)

6

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 3 (Muster-Zuwendungsbescheid) näher geregelt.
7

Verfahren

7.1

Die Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der Anlage 2 zu beantragen. Antragsfrist ist der 30. September für die Förderung im Folgejahr.

7.2

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk das Gebiet des Zuwendungsempfängers liegt oder - im Falle der Delegation nach § 5 Abs. 3 Satz 3 oder nach entsprechender Vereinbarung - der Zweckverband seinen Sitz hat.

7.3

Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 3 zu Grunde zu legen.

Im Falle der Aufgabendelegation nach § 4 kann eine Verteilung der Mittel nach Nummer 2 auch durch den Kreis mit Einverständnis der Aufgabenträger erfolgen. Ebenso kann mit Einverständnis der jeweiligen Aufgabenträger die Mittelverteilung nach Nr. 2 auch durch den Zweckverband erfolgen.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt zu gleichen Teilbeträgen am 30. März, 30. Juni, 30. September und am 30. November des jeweiligen Förderjahres.

7.4

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen. Dabei ist die ordnungsgemäße Weiterleitung der Zuwendungen sowie deren Verwendung nachzuweisen. Nachweise nach Nr. 7.6 ANBest-G sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

7.5

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Zu § 14 Abs. 1 (Zuwendungen an die Zweckverbände)
1

Zuwendungszweck

Das Land gewährt den Zweckverbänden, wenn diese die gemeinsame Management-Gesellschaft gemäß § 6 Abs.1 gegründet haben, nach § 14 Abs.1, nach Maßgabe dieser Richtlinien, und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO - VV/VVG - Zuwendungen in Höhe von jährlich 12 Millionen EUR.

Die Zweckverbände leiten die auf sie entfallende Zuwendung ganz oder teilweise an die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung der dort entstehenden Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen weiter. Die verbleibenden Mittel sind zur Förderung des ÖPNV einzusetzen.
2

Gegenstand der Förderung

2.1

Weitergabe an die gemeinsame Management-Gesellschaft zur Finanzierung der dort entstehenden Aufwendungen und durchzuführenden Maßnahmen.

Die Zweckverbände leiten die Zuwendung ganz oder teilweise je nach Aufgabenumfang und dem hierfür erforderlichen Bedarf an die gemeinsame Management-Gesellschaft weiter.

2.2

Eigene Verwendung für Maßnahmen des ÖPNV nach § 5 Abs. 3, insbesondere für die Hinwirkung auf die Bildung und Umsetzung eines landesweiten Tarifs.

Die Substituierung von im Rahmen anderer ÖPNV-Förderungen aufzubringenden Eigenanteilen aus dieser Förderung ist ausgeschlossen.
3

Zuwendungsempfänger

Empfänger der Förderung sind die Zweckverbände nach § 5.
4

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1

Zuwendungsart: Projektförderung

4.2

Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

4.3

Bemessungsgrundlage

Die Gesamthöhe der Zuwendung beträgt jährlich12 Millionen EUR.

Zur Ermittlung der Zuwendungen je Zweckverband wird die Gesamtzuwendung durch die Einwohnerzahl des Landes gemäß dem GFG des jeweiligen Jahres dividiert. Das Ergebnis ist der Festbetrag je Einwohner, der Grundlage für die Verteilung der Zuwendung ist und nicht gerundet wird. Dieser Festbetrag wird mit der Einwohnerzahl des jeweiligen Zweckverbandsgebietes gemäß GFG des jeweiligen Jahres multipliziert.  Diese Berechnung ergibt den Betrag der Zuwendung des jeweiligen Zweckverbands für das jeweilige Jahr.
5

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die sonstigen Zuwendungsbestimmungen sind in der Anlage 2 (Muster-Zuwendungsbescheid) näher geregelt.
6

Verfahren

6.1

Der Antrag auf Zuwendung ist bis zum 31. Januar für die Förderung im jeweiligen Jahr bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Zuwendungen sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 zu beantragen.

6.2

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zweckverband seinen Sitz hat.

6.3

Der Bewilligung ist das Muster der Anlage 2 zu Grunde zu legen.

6.4

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

6.5

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

Zu §14 Abs. 2 (Aufgabenträgerpauschale)

Die Pauschale nach § 14 Abs. 2 wird den Kreisen, kreisfreien Städten und Zweckverbänden aufgrund eines Bescheides nach dem Muster der Anlage gewährt und ist jeweils zur Hälfte am 20. Januar und 20. August des jeweiligen Jahres auszuzahlen.

Die pauschale Mittelgewährung hat zum Ziel, verwaltungsvereinfachende Regelungen zu schaffen sowie die kommunale Selbstverwaltung durch den eigenverantwortlichen Mitteleinsatz zu stärken.

Die zweckentsprechende Verwendung der Pauschale für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV, insbesondere für die Bildung und Umsetzung eines Gemeinschaftstarifes sowie für die Aufstellung von Nahverkehrsplänen, ist zu gewährleisten.

Die in Satz 1 genannten Aufgabenträger weisen den Einsatz der Pauschalmittel bis zum 15. März des Folgejahres durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.

Nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel sind bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Rückzahlungsansprüche können mit Forderungen aufgerechnet werden.

Die Bewilligungsbehörde kann die Pauschale nach § 14 Abs. 2 kürzen oder zurückfordern, wenn die Kreise, kreisfreien Städte und Zweckverbände ihren Aufgaben nicht nachkommen, insbesondere die Bildung und Umsetzung des Gemeinschaftstarifes sowie die Aufstellung von Nahverkehrsplänen nicht oder unzureichend betreiben. Auf die Verwaltungsvorschriften zu den §§ 2 bis 6 wird hingewiesen.

In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 01. Januar 2003 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2009.
 
Es werden aufgehoben
:

- Planung und Bau von Park-and-Ride-Anlagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 10.5.1973 - VI/B 1 20 – 30 (31/73) (SMBl. 910)

- Planung und Bau von Park-and-Ride-Anlagen RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - VI/B 1 20 – 30 (1) – (8./74) v. 16.1.1974 (SMBl. 910)

- Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 2.12.1974 - VI/B 6 – 51-800 (13) 7574/74 – 24/74 (SMBl. 910)

- Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen bei Vorhaben nach dem GVFG und nach § 5 a FStrG RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15.6.1976 - VI/B 6 – 51-800 (13) – 10/76 (SMBl. 910)

- Richtlinien für die Berücksichtigung eines Wertausgleichs bei der Festsetzung der zuwendungsfähigen Kosten von Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz und nach § 5 a Bundesfernstraßengesetz (Wertausgleichsrichtlinien) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 9.2.1977 - VI/B 6 – 51-800 (13) – 6/77 (SMBl. 910)

- Planung und Finanzierung von Parkeinrichtungen an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (Park-and-Ride-Anlagen) Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/C 2 – 20 - 11- 14/80 – u. d. Innenministers – V C 2 – 780.54 – v. 29.2.1980 (SMBl. 910)

- Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (VV-GVFG) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 1.12.1982- VI/B 6/IV/C 2 – 51-800 (13) 23/82 (SMBl. 910)

MBl. NRW. 2003 S. 830, geändert durch RdErl. v. 10.12.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 1254).


Anlagen: