Historische SMBl. NRW.
Historisch: Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 28. September 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Dezember 2005
Historisch:
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR vom 28. September 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Dezember 2005
Satzung der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR
vom 28. September 2004
in der Fassung des Beschlusses vom 9. Dezember 2005
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Aufgaben
II. Handlungsfelder
§ 2 Allgemeine Regelung
§ 3 SPNV
§ 4 Tarif- und Beförderungsbedingungen
§ 5 Verkehrsintegration
§ 6 Verkehrsplanung
§ 7 Finanzierung des ÖSPV (ÖSPV-Finanzierung)
§ 8 Einnahmenaufteilung
§ 9 Marktforschung
§ 10 Vertrieb
§ 11 Stadtbahn
§ 12 Schlichtung
III. Zusammenarbeit
mit Verkehrsunternehmen
§ 13 Neutralität
§ 14 Kooperationsverträge
§ 15 Sonstige
Abkommen
§ 16 Durchführung
des Verkehrs
IV. Organe der VRR AöR
§ 17 Organe
§ 18 Verwaltungsrat
§ 19 Zusammensetzung
des Verwaltungsrats
§ 20 Rechtsstellung
der Mitglieder des Verwaltungsrats
§ 21 Verwaltungsratssitzungen
§ 22
Vorstand
§ 23 Vergabeausschuss
§ 24 Ausschuss
für Wirtschaft und Finanzen
§ 25 Ausschuss
für Tarif und Marketing
§ 26 Ausschuss
für Verkehr und Planung
§ 27
Unternehmensbeirat
V. Finanzwirtschaft
§ 28 Stammkapital,
Wirtschaftsjahr
§ 29 Wirtschaftsführung
und Finanzmanagement
§ 30 Finanzplanung
§ 31 Finanzierung
der Verkehrsleistungen im VRR
§ 32 Finanzierung
der VRR AöR
§ 33
Regelmäßige und besondere Finanzierungsbeiträge der
Verbundverkehrsunternehmen
VI. Personalwirtschaft
§ 34 Personal
der VRR AöR
§ 35 Arbeitsplatzsicherung
§ 36 Personalvertretung
VII. Schlussbestimmungen
§ 37 Bekanntmachungen
§ 38 Rechtsnachfolge
§ 39 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Bestimmungen
Name, Rechtsform, Sitz, Aufgaben
(2) Die VRR
AöR ist nicht dienstherrenfähig.
(3) Der Sitz der VRR AöR ist Essen.
(4) Die VRR AöR ist Träger der ihr vom Zweckverband übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs. Die VRR AöR kann durch Vertrag weitere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs übernehmen. Sie wird nach Maßgabe der §§ 2 bis 16 tätig.
(5) Die VRR AöR nimmt für den Zweckverband die ihr zur
Durchführung übertragenen Aufgaben wahr.
II. Handlungsfelder
Allgemeine Regelung
In diesem Rahmen fördert die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR das Ziel, für die Bevölkerung im Verbundgebiet ein bedarfgerechtes und an marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtetes ÖPNV-Leistungsangebot sicherzustellen, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des ÖPNV-Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung von Menschen mit Hör- und Sehbehinderung, durch einheitliche Qualitätsstandards sowie durch Verbesserung des Übergangs vom Individualverkehr auf den ÖPNV, durch Vereinfachung des Zugangs zum ÖPNV auf der Grundlage einer engen Vernetzung aller Verkehrsträger die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.
Vor diesem Hintergrund ergreift die VRR AöR politische Initiativen, wirkt meinungs- und imagebildend zugunsten eines marktgerechten und wirtschaftlichen ÖPNV, arbeitet mit den verkehrspolitisch Verantwortlichen im VRR und im Land NRW sowie im Bund zusammen und beteiligt sich an regionalen und landesweiten Planungsprozessen zur Verbesserung der Mobilität.
(2) Die VRR AöR übernimmt gegen angemessenen Finanzierungsbeitrag (§ 33) die durch Verträge mit den Verkehrsunternehmen festgelegten Aufgaben zur Organisation und Koordination des Verkehrsverbundes und der Verbundverkehre.
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die VRR AöR Richtlinien erlassen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien bzw. bei der Fortschreibung bestehender Richtlinien werden Vertreter der kommunalen Aufgabenträger und/oder der Verbundverkehrsunternehmen eingebunden.
Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass die lokalen Aufgabenträger die Richtlinien bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne und im Rahmen der Betrauung von ÖSPV-Unternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen bzw. im Rahmen von Vergabeverfahren berücksichtigen.
(4) Die VRR AöR unterstützt das Land NRW, die Gebietskörperschaften im Land NRW sowie im Land NRW tätige Verkehrsunternehmen, Verkehrsgemeinschaften, Verkehrsverbünde und sonstige Einrichtungen, insbesondere in technischen Angelegenheiten, bei der Verbesserung der Verkehrs- bzw. Vertriebs-Infrastruktur, sofern eine ausreichende Finanzierung gesichert ist. Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Die VRR AöR ist wirtschaftlich tätig und bietet
mobilitätsbezogene Dienstleistungen und mobilitätsbezogene Produkte an.
SPNV
(2) Zur Ausgestaltung des SPNV entwickelt die VRR AöR
Konzepte und Standards, insbesondere für Sicherheit, Service, Qualität und
Fahrzeuge.
(3) Das fahrplan- und kapazitätsmäßige SPNV-Angebot zur Bedienung der Allgemeinheit und dessen Mitfinanzierung durch die VRR AöR gemäß § 31 ist jährlich in einem vom Verwaltungsrat zu beschließenden SPVN-Etat festzulegen. Im SPNV-Etat sind das SPNV-Leistungsangebot und dessen finanzielle Auswirkungen, gegliedert nach SPNV-Unternehmen, darzustellen.
(4) Soweit die Planung,
Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV das Gebiet anderer
Zweckverbände bzw. Kooperationsräume berührt, arbeitet die VRR AöR mit diesen
Zweckverbänden bzw. mit den dort zuständigen Einrichtungen zusammen. § 6 Abs. 1
ÖPNVG NRW bleibt unberührt.
Tarif und Beförderungsbedingungen
(2) Hierzu bildet die VRR AöR gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW einen Gemeinschaftstarif und einheitliche Beförderungsbedingungen und wirkt auf deren Anwendung und Fortentwicklung hin.
(3) Die VRR AöR unterstützt im Sinne von § 6 Abs. 3 ÖPNVG NRW die Bildung von landesweiten und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung kooperationsraumüber-greifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs.
(4) Die VRR AöR kann verbundeinheitliche Sonderangebote erstellen.
(5) Die VRR AöR hat bei den Genehmigungsbehörden die Anträge
namens und im Auftrag der den Verbundtarif anwendenden Verkehrsunternehmen zu
stellen.
Verkehrsintegration
a) ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV
b) einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards,
c) einheitliche Fahrgastinformation- und Betriebssysteme und
d) ein übergreifendes Marketing.
(2) Zur Sicherstellung eines koordinierten Verkehrsangebots im ÖPNV sorgt die VRR AöR für eine Verbesserung des Leistungsangebotes und der Beförderungsqualität, insbesondere
- für eine Abstimmung der Verkehrsunternehmen mit dem Ziel, die Umsteigeverbindungen und Anschlussbeziehungen zu optimieren (Anschlusssicherung)
- für eine einheitliche und wieder erkennbare Benutzeroberfläche im ÖPNV sowie
- für eine Abstimmung der Sicherheitsbelange der Verkehrsunternehmen, der Sicherheitsbehörden sowie sonstiger Akteure im ÖPNV.
(3) Zur Sicherstellung einheitlicher Produkt- und Qualitätsstandards erarbeitet die VRR AöR in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen und den lokalen Aufgabenträgern Produkt- und Qualitätsrichtlinien. Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass diese Richtlinien im Verbundgebiet Anwendung finden.
(4) Zur Sicherstellung einheitlicher Fahrgastinformations- und Betriebssysteme hält die VRR AöR insbesondere ein eigenes Auskunfts- und Kommunikationssystem im Sinne einer Mobilitätsberatung vor. Die VRR AöR wirkt auf eine Verbesserung der Fahrgastinformation in der gesamten Wegekette hin und erarbeitet hierzu in Abstimmung mit den Verbundverkehrsunternehmen und den lokalen Aufgabenträgern verbundeinheitliche Standards und Richtlinien.
(5) Zur Sicherstellung eines übergreifenden Marketing im VRR
betreibt die VRR AöR Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und
Verkaufsförderung für den Verbundverkehr auf der Basis einer gemeinsamen Marke.
Hierzu erarbeitet die VRR AöR Konzepte und Richtlinien für die Sicherstellung
einer einheitlichen Benutzeroberfläche, insbesondere für ein
verbundeinheitliches Vertriebssystem, und schreibt die Marketing-Strategie des
VRR auf Basis aktueller Marktforschungsergebnisse fort.
Verkehrsplanung
Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass die Mitglieder des Zweckverbandes VRR gemäß § 8 Abs. 2 ÖPNVG NRW den VRR-Nahverkehrsplan beachten.
Der Nahverkehrsplan ist Grundlage für den SPNV-Etat.
(2) Die VRR AöR betreibt Verkehrsinfrastrukturplanung als Grundlage für Verkehrsplanungen gemäß §§ 7 und 8 ÖPNVG NRW und beteiligt sich an regionalen und landesweiten Planungsprozessen zur Verbesserung der Mobilität.
(3) Die VRR AöR nimmt als Träger öffentlicher Belange zu den
Anträgen im Sinne des Planungsrechts Stellung. Dabei stimmt sie sich mit den
kommunalen Gebietskörperschaften und Verbundverkehrsunternehmen ab. Ebenso
nimmt sie in technisch-wirtschaftlicher Hinsicht Stellung zu Anträgen der
kommunalen Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen für
investive Maßnahmen des straßengebundenen ÖPNV nach dem
Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), soweit diese Auswirkungen auf den
SPNV haben. Dabei unterstützt sie die Planungstätigkeit der kommunalen
Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen.
Finanzierung des ÖSPV (ÖSPV-Finanzierung)
Weiterhin obliegt der VRR AöR die Förderung der Fahrzeuge im ÖSPV nach Maßgabe des Absatzes 5.
(2) Die
VRR AöR ermittelt in Zusammenarbeit mit den bedienten Aufgabenträgern und
den ÖSPV-Unternehmen die Höhe der Beträge für den Ausgleich der
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und gleicht diese aus, sofern nicht zuvor von öffentlicher Seite ein Ausgleich
geleistet wurde. Dazu erstellt die
VRR AöR für das jeweilige Geschäftsjahr den Verbundetat und für das vergangene
Geschäftsjahr die Ergebnisrechnung:
a) Der Verbundetat weist die auf der Grundlage
der Finanzierungsrichtlinie errechneten Ausgleichsbeträge sowie die
Finanzierungsbeträge je Gebietskörperschaft, ÖSPV-Unternehmen und Betriebszweig
aus. Dazu stellen die ÖSPV-Unternehmen Anträge nach der Finanzierungsrichtlinie.
Weitere Grundlage des Verbundetats sind
die Aufwands-, Ertrags-, Betriebsleistungs- und Kapazitätsdaten aller im
Verbund zu erbringenden ÖSPV-Leistungen. Dazu fragt die VRR AöR bei den ÖSPV-Unternehmen die erforderlichen
Plandaten ab.
b) Die Ergebnisrechnung stellt die
Ist-Ausgleichsbeträge auf der Basis der Verwendungsnachweise den
Soll-Ausgleichsbeträgen sowie den Ist- und Soll-Finanzierungsbeträgen gegenüber
und ermittelt eine evt.
Überkompensation der ÖSPV-Unternehmen.
Dazu ermitteln die ÖSPV-Unternehmen die
Aufwands-, Ertrags-, Betriebsleistungs- und Kapazitätsdaten für ihre im Verbund
erbrachten ÖSPV-Leistungen (Ist-Daten).
c) Näheres zu Abs. 1 und 2 regelt die
Finanzierungsrichtlinie. Die von den ÖSPV-Unternehmen übermittelten Daten sind
entsprechend § 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOL/A und § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB
sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.
(3) Die
VRR AöR stellt die Höhe der Finanzierungsbeträge der durch Rats- oder
Kreistagsbeschluss, Nahverkehrsplan oder auf sonstige Weise durch die
Aufgabenträger definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im
Verbundetat fest.
Wird
kein Einvernehmen über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren
Ausgleich erzielt, gilt § 12 entsprechend.
(4) Die
VRR AöR kann von den ÖSPV-Unternehmen weitere Daten abfragen, die zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Abs. 2 Satz 2 Buchst. c Satz 2
gilt entsprechend.
(5) Der
VRR AöR obliegt die ÖPNV-Fahrzeugförderung nach § 13 ÖPNVG NRW. Näheres
regelt die Richtlinie zur Fahrzeugförderung.
Einnahmenaufteilung
Marktforschung
(2) Die VRR AöR stellt die
Ergebnisse ihrer Marktforschung den Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen
unter Beachtung der wettbewerblichen Grundsätze, insbesondere des Diskriminierungsverbots,
der Wettbewerbsneutralität und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen, zur
Verfügung.
Vertrieb
Stadtbahn
(2) Für sich hieraus ergebende
Ansprüche gegen die VRR AöR in Rechtsnachfolge der VRR GmbH tritt die
stadtbahnbauende Gebietskörperschaft ein, auf deren Gebiet das Vorhaben
realisiert wurde. Zu diesem Zweck schließt die VRR AöR mit den
stadtbahnbauenden Gebietskörperschaften jeweils gesonderte Verträge ab.
Schlichtung
III.
Zusammenarbeit mit Verkehrsunternehmen
Neutralität
Kooperationsverträge
(2) Die den Verbundtarif anwendenden Verkehrsunternehmen sind:
a) Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre
für die Allgemeinheit im SPNV auf der Grundlage eines
SPNV-Verkehrsvertrages mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR nach den
Vorschriften des AEG erbringen.
b) Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die Allgemeinheit im ÖSPV aufgrund eigener Genehmigung (§ 13 oder § 13a PBefG) oder als Betriebsführer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) nach den §§ 42 und 43 PBefG durchführen.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsverträge
müssen mindestens die Ausgestaltung der Anwendung des VRR-Verbundtarifs, die
Zusammenarbeit im VRR zur Umsetzung der Verbundaufgaben gemäß dieser Satzung
und die Finanzierung der
Verbundaufgaben der VRR AöR regeln.
Sonstige Abkommen
Durchführung des Verkehrs
IV.
Organe der VRR AöR
Organe
a. der Verwaltungsrat,
b. der Vorstand
c. der Vergabeausschuss
d. der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen
e. der Ausschuss für Tarif und Marketing
f. der Ausschuss für Verkehr und Planung
g. der Unternehmensbeirat.
Die Organe gemäß Buchst. a – c haben im Umfang ihrer Zuständigkeiten nach dieser Satzung Entscheidungskompetenz, im Übrigen fassen die Organe nur Empfehlungsbeschlüsse.
(2) Entscheidungen der Organe gemäß Abs. 1 Buchst a - c, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes des Zweckverbandes VRR unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Abs. 4 ÖPNVG NRW).
(3) Entscheidungen der
Organe gemäß Abs. 1 Buchst a - c zu Stadtbahnangelegenheiten
im Rahmen der Satzung können nicht
gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der von Stadtbahnangelegenheiten
betroffenen Verbandsmitglieder gefasst werden.
Verwaltungsrat
(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über
1. die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR auf verbindlichen Vorschlag der Verbandversammlung,
2. die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR,
3. die Beteiligung der VRR AöR an anderen Unternehmen,
4. die Erteilung von Weisungen an die Vertreter der VRR AöR in Gremien der Beteiligungsgesellschaften,
5. die Gründung von Gesellschaften,
6. die Geschäftsordnung für den Vorstand,
7. die Feststellung des Wirtschaftsplans, einschließlich SPNV- Etat und Verbundetat, und des Jahresabschlusses,
8. die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung,
9. die Bestellung des Abschlussprüfers,
10. die Ergebnisverwendung,
11. die Entlastung des Vorstandes,
12. die Einstellung und Entlassung sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Angestellten ab Entgeltgruppe 15,
13. die Zustimmung zur
Überschreitung von Ausgabeansätzen des Vermögensplans um mehr als 250.000,00
EUR,
14. die Organisationsstruktur der VRR AöR, insbesondere
a) den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand (Verteilung der Geschäftsbereiche und Stabsstellen auf die Vorstandsressorts, Abgrenzung der Vorstandsressorts),
b) die Vertretungsbefugnis,
c) die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum Vorstandssprecher,
d) die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht.
Im Fall der Ziffern 3 und 4 unterliegt der Verwaltungsrat den Weisungen der Verbandsversammlung.
Der Verwaltungsrat ist nicht zuständig für die Entscheidung über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vergabeausschusses fallen.
(3) Ferner ist der Verwaltungsrat zuständig für
1. strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen,
2. Entscheidungen über die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes gemäß § 6 Abs. 1,
3. die Feststellung des SPNV-Etats gemäß § 3 Abs. 3,
4. die Genehmigung des Verbundetats und die Feststellung der Ergebnisrechnung gemäß § 7, .
5. Entscheidungen im Rahmen der Einnahmenaufteilung gemäß § 8 von erheblicher finanzieller Tragweite,
6. Entscheidungen im Rahmen der Finanzierung des ÖSPV gemäß § 7 von erheblicher finanzieller Tragweite,
7. den Erlass von Richtlinien gemäß § 2 Absatz 3,
8.
die Entscheidung über die Grundlagen des Verbundstarifs und
der Beförderungsbedingungen,
9.
die Entscheidung über Leitlinien der Tarifpolitik,
Tarifstruktur, Preisanpassungen und wesentliche Änderungen der
Beförderungsbedingungen.
(4) Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten ist die Zustimmung der Verbandsversammlung erforderlich:
1. Entscheidungen über den Nahverkehrsplan gemäß Abs. 3 Ziffer 2,
2. die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
3. Entscheidungen über die Weiterentwicklung des Systems zur Finanzierung des ÖSPV,
4. Entscheidungen über Strukturreformen im Gemeinschaftstarif, sofern erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen der Mitglieder des Zweckverbandes VRR zu erwarten sind,
5.
Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 12.
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1. Der Verbandsvorsteher als Vorsitzender
2. 41 stimmberechtigte und 41 stellvertretende Mitglieder.
Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung sind entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Verwaltungsrat vertreten. Sollte im Einzelfall die Anzahl der Mandate einer Fraktion der Verbandsversammlung nicht für einen Sitz im Verwaltungsrat ausreichen, erhält ein Mitglied dieser Fraktion Gaststatus im Verwaltungsrat.
(2) 4 stimmberechtigte und 4 stellvertretende Mitglieder müssen dem Unternehmensbeirat angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 werden von der Verbandsversammlung auf der Grundlage einer Vorschlagsliste des Unternehmensbeirats gewählt; die Verbandsversammlung kann die Vorschlagsliste zurückweisen.
Die Vorschlagsliste des Unternehmensbeirats muss mindestens je acht Namen, aufgeteilt nach Vorschlägen für eine ordentliche Mitgliedschaft und Stellvertretung, enthalten.
Wird die Vorschlagsliste dreimal von der Verbandsversammlung zurückgewiesen, ist die Verbandsversammlung bei der Wahl der Mitglieder aus dem Unternehmensbeirat nicht gebunden.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1
Ziffer 2 und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von
fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 der
Gemeindeordnung NW sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des
Verwaltungsrates, die der Verbandsversammlung oder dem Unternehmensbeirat
angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus
der Verbandsversammlung oder dem Unternehmensbeirat. Die Mitglieder des
Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter
aus.
(4) Als ständige Gäste nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil:
a) ein Vertreter des Personalrates,
b) ein Vertreter einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV hat,
c) ein Vertreter einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV hat.
Liegt in der jeweils ersten Sitzung des Verwaltungsrates zu Beginn einer Wahlperiode kein einheitlicher Vorschlag der Gewerkschaften zur personellen Besetzung dieser Positionen vor, werden die Gewerkschaftsvertreter zu b) und c) durch die Verbandsversammlung bestimmt.
(5) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:
a) Bedienstete der VRR AöR,
b) leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die VRR AöR mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
c) Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die VRR AöR befasst sind.
(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Verbandsvorsteher. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates hat einen ersten, einen zweiten und einen dritten Stellvertreter. Sie werden vom Verwaltungsrat gewählt.
Die Vertreter werden in entsprechender Anwendung von § 50 Absatz 4 GO NW gewählt.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats sowie seine Stellvertreter sollen verschiedenen Mitgliedern des Zweckverbandes VRR angehören.
(7) Erklärungen des Verwaltungsrates werden mit Wirkung für diesen in dessen Namen von dem Verwaltungsratsvorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung von seinem zweiten Stellvertreter bzw. im Falle dessen Verhinderung von seinem dritten Stellvertreter abgegeben
(8) Gegenüber dem Vorstand vertritt der Verwaltungsratsvorsitzende die VRR AöR gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt die VRR AöR auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.
(9) Im Falle einer kurzfristigen Verhinderung kann sich ein Verwaltungsratsmitglied durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten lassen, wenn eine Vertretung durch ein stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied, das der gleichen Fraktion angehört, nicht möglich ist. In diesen Fällen sind die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich in Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten lassen, berechtigt, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich durch Fax oder E-Mail, in Ausnahmefällen auch fernmündlich, mitzuteilen, welches Mitglied des Verwaltungsrates sie zur Vertretung bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung zur Vertretung ist zu Beginn einer Sitzung zu Protokoll zu geben.
(10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Anlehnung an die §§ 43 ff. GO NW mindestens regelt:
a) die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats,
b) die Tagesordnung und die Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats,
c) das Verfahren bei Abstimmungen,
d) die Ordnung in den Sitzungen des Verwaltungsrats,
e) die Niederschrift der Beschlüsse des Verwaltungsrats,
f) die Behandlung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,
g) das Verfahren bei dringlichen Entscheidungen,
h) den Auslagenersatz und die Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates.
Die Geschäftsordnung gilt
entsprechend für die Ausschüsse.
Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungsrats
(2) Ferner erhalten der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden eine monatliche Entschädigung.
(3) Näheres wird durch die Geschäftsordnung
geregelt.
Verwaltungsratssitzungen
(2) Der Verwaltungsrat ist mindestens dreimal im Geschäftsjahr einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt.
(3) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates geleitet.
(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue Verwaltungsratssitzung zu einem mindestens acht Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Verwaltungsratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.
(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden den Ausschlag. Der Stichentscheid steht dem jeweiligen Stellvertreter nicht zu. Gibt der abwesende Verwaltungsratsvorsitzende seine Stimme schriftlich ab, gibt diese Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
(6) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl bedürfen folgende Beschlüsse:
a) die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes,
b) die Erhöhung des Finanzbeitrags des Zweckverbandes VRR für SPNV-Leistungen, die nicht von Transfermitteln im Sinne von § 17 ZVS gedeckt sind,
c) Grundsatzangelegenheiten der Finanzierung des ÖSPV nach § 7,
d) die Übernahme neuer Aufgaben und Beteiligung an anderen Unternehmen,
e) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Verträge gemäß § 14,
f) den Erlass von Richtlinien gemäß § 2 Absatz 4,
g) Grundsatzentscheidungen im Rahmen der Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß § 2 Absatz 5,
h) die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 und der Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst. a,
(7) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die öffentliche Erörterung von Verhandlungsgegenständen im Interesse der VRR AöR, des Zweckverbandes, eines seiner Mitglieder oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter untunlich erscheint.
(8) Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Vorstand
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat auf Anforderung
Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu
unterrichten.
(3) Der
Vorstand besteht aus zwei Personen.
Der
Verwaltungsrat bestellt ein Vorstandsmitglied zum Vorstandssprecher.
Der Sprecher des Vorstandes repräsentiert den Vorstand und
die Anstalt gegenüber der Öffentlichkeit. Er kann diese Aufgabe im Einzelfall
übertragen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte seines
Vorstandsressorts eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze und dieser
Satzung.
Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsressorts werden
im Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 14
Buchst. a festgelegt.
Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds werden
die laufenden Geschäfte des jeweiligen Vorstandsressorts gemeinsam vom anderen Vorstandsmitglied und
dem fachlich zuständigen Prokuristen wahrgenommen.
Ist auch das zweite Vorstandsmitglied verhindert, wird der
Vorstand durch zwei Prokuristen, von denen mindestens einer dem jeweils
fachlich zuständigen Ressort angehören muss, vertreten.
(5) Die AöR wird nach außen vertreten durch den Vorstand
gemeinsam, durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen oder
durch zwei Prokuristen gemeinsam.
Der jeweils zuständige Vorstand oder in dessen Vertretung
der fachlich zuständige Prokurist muss mitzeichnen.
(6) Ressortübergreifende Angelegenheiten werden vom Vorstand
gemeinsam verantwortet. Kann bei ressortübergreifenden Angelegenheiten im
Vorstand keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Sprecher.
(7) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für den
Vorstand, die mindestens zum Inhalt haben muss:
a) Aufgaben des Vorstands und des Vorstandssprechers, Geschäftsführung,
b) Unterzeichnung und Vertretung, auch für die zweite
Führungsebene, einschließlich Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten,
c) Entscheidungsfindung des Vorstands und Beschlussfassung
einschließlich der internen Abstimmung bei ressortübergreifenden
Angelegenheiten,
d) Anordnungsbefugnisse.
Der jeweils aktuelle Geschäftsverteilungsplan für den
Vorstand gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst. a ist Anlage der
Geschäftsordnung für den Vorstand.
(8) Der Vorstand wird auf höchstens fünf Jahre bestellt.
Eine erneute Bestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt das
Vorstandsmitglied seine Amtsgeschäfte bis zur Bestellung eines Nachfolgers
fort.
Der Widerruf der Bestellung bzw. die vorzeitige Kündigung
des Anstellungsvertrages ist nur zulässig, wenn in der Person des
Vorstandsmitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat stellt den
wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit fest.
(9) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des
Verwaltungsrates, des Unternehmensbeirates, der Ausschüsse sowie an den Sitzungen der
Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR teil und gibt die geforderten
Auskünfte. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor.
Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat in schriftlicher
Form in sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz. Aus wichtigem Anlass ist
dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mündlich oder schriftlich zu berichten.
Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen
Rechenschaft zu entsprechen.
§
23
Vergabeausschuss
(2) Der Vergabeausschuss entscheidet abschließend in folgenden Angelegenheiten:
1. Entscheidung über die Durchführung eines Vergabeverfahrens im SPNV,
2. Entscheidung über die Zuschlagserteilung und den Vertragsabschluss,
3. Abschluss, Änderung, Kündigung und Aufhebung von Verwaltungsvereinbarungen mit Aufgabenträgern zur Durchführung von Vergabeverfahren im SPNV,
4. Entscheidung über Änderung, Aufhebung und Kündigung von Verkehrsdurchführungsverträgen mit SPNV-Unternehmen,
5. Entscheidung über die Bewertungs- bzw. Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren, über die Einlegung von Rechtsmitteln in Nachprüfungsverfahren und über sonstige für den Fortgang des Vergabeverfahrens maßgebliche Maßnahmen, die vom Vorstand vorgelegt werden.
(3) Die Einspruchsfrist entsprechend § 57 Abs. 4 Satz 2 GO NW beträgt in dringlichen Angelegenheiten zwei Werktage, ansonsten zwei Wochen. § 60 GO NW gilt im Falle eines Einspruchs entsprechend.
(4) Der Vergabeausschuss besteht aus 13 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung sind entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Vergabeausschuss vertreten.
(5) Der Vorsitzende des Vergabeausschusses und sein Stellvertreter werden in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bestimmt.
(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 19 Absatz 1 Satz 3, Absätze 3 und 9, § 20 Abs. 1 sowie § 21 Absätze 1, 3, 4 und 5 dieser Satzung sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 ZVS entsprechend.
(7) Die
Sitzungen des Vergabeausschusses sind grundsätzlich nicht-öffentlich.
Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen
(2) Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen ist zuständig für alle Angelegenheiten von erheblicher und grundsätzlicher finanzieller Bedeutung, insbesondere zur Vorbereitung von Entscheidungen über
1. den Verbundetat und Ergebnisrechnung,
2. Wirtschaftsplan und Stellenplan der VRR AöR,
3. betriebswirtschaftliche Angelegenheiten und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,
4. strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen,
5. die wirtschaftlichen Aktivitäten der VRR AöR.
(3) Der Ausschuss für Wirtschaft und Finanzen besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig auch der Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung müssen entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Ausschuss vertreten sein.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Finanzen werden in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bestimmt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen von § 19 Absatz 1 Satz
3, Absätze 3 und 9, § 20 Absatz 1 sowie § 21
Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 entsprechend.
Ausschuss für Tarif und Marketing
(2) Der Ausschuss für Tarif- und Marketing fasst empfehlende Beschlüsse insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Tarif und Beförderungsbedingungen,
2. Vertriebskonzepte, sonstige Vertriebsangelegenheiten, EFM,
3. Marketing,
4. Werbung und Verkaufsförderung,
5. Öffentlichkeitsarbeit und Fahrgastinformation,
6. Sicherheit, Service, Beschwerdemanagement,
7. Marktforschung.
(3) Der Ausschuss für Tarif- und Marketing besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig auch der Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung müssen entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Ausschuss vertreten sein.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Tarif- und Marketing werden in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bestimmt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen von § 19 Absatz 1 Satz
3, Absätze 3 und 9, § 20 Absatz 1 sowie § 21 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8
entsprechend.
§ 26
Ausschuss für Verkehr und Planung
(2) Der Ausschuss für Verkehr und Planung fasst empfehlende Beschlüsse
insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
1. Verkehrsplanung und Verkehrsinfrastrukturplanung insbesondere Aufstellung des Nahverkehrsplanes gemäß § 6 Abs. 1,
2. Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV-Leistungsangebotes,
3. Koordinierung des Verkehrsangebotes im ÖPNV,
4. einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards,
5. Stadtbahnangelegenheiten und Telematik.
(3) Der Ausschuss für Verkehr und Planung besteht aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern, die gleichzeitig auch der Verbandsversammlung angehören müssen. Alle Fraktionen in der Verbandsversammlung müssen entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung im Ausschuss vertreten sein.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr und Planung werden in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bestimmt.
(5) Im Übrigen gelten die Regelungen von § 19 Absatz 1 Satz
3, Absätze 3 und 9, § 20 Absatz 1 sowie § 21
Absätze 1, 2, 3, 4 , 5 , 7 und 8 entsprechend.
§ 27
Unternehmensbeirat
(2) Der Unternehmensbeirat fasst empfehlende Beschlüsse in allen Angelegenheiten , in denen die Verbundverkehrsunternehmen bezogen auf die durch Vertrag im Sinne von § 2 Absatz 2 von der VRR AöR übernommenen Aufgaben mittelbar oder unmittelbar betroffen sind und Auswirkungen auf den Verbundverkehr oder auf die Sicherstellung einer einheitlichen Benutzeroberfläche im VRR zu gewärtigen sind.
Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die der Vorbereitung und Durchführung von wettbewerblichen Verfahren im SPNV dienen.
Die Grundsätze der Gleichbehandlung, Diskriminierungsfreiheit, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bleiben unberührt.
(3) Jedes Verbundverkehrsunternehmen im Sinne von § 3a Abs. 2 ZVS benennt ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Unternehmensbeirates. Jedes Verbundverkehrsunternehmen kann jederzeit sein Mitglied und dessen Stellvertreter abberufen und neu benennen. Jedes Verbundverkehrsunternehmen hat einen Sitz und eine Stimme im Unternehmensbeirat.
Sonstige Verbundunternehmen im Sinne von § 3a Abs. 5 ZVS können als ständige Gäste ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Unternehmensbeirates teilnehmen. Sie benennen dazu eine Person, die diesen Gaststatus wahrnimmt.
(4) Der Unternehmensbeirat wählt einen Vorstand, der aus einem Vorsitzenden sowie 3 stellvertretenden Vorsitzenden besteht.
(5) Beschlüsse des Unternehmensbeirates kommen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Ausnahmsweise kann die Geschäftsordnung für den Unternehmensbeirat in bestimmten Fällen Einstimmigkeit oder andere Mehrheiten vorsehen. Diese Fälle sind konkret festzulegen. Minderheitsvoten sind zulässig. Der jeweils amtierende Vorsitzende leitet die Beschlüsse, das jeweilige Abstimmungsergebnis und die Minderheitsvoten, sofern diese von mindestens 2 Unternehmen unterstützt werden, unverzüglich dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu.
(6) Der Unternehmensbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung in Anlehnung an die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(7) Der Unternehmensbeirat übermittelt der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR zu Beginn einer Wahlperiode eine Vorschlagsliste gemäß § 19 Abs. 2 zur Wahl in den Verwaltungsrat.
Satz 1 gilt entsprechend beim Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die gemäß § 19 Absatz 2 gewählt wurden.
(8) Die Teilnahme an Sitzungen des Unternehmensbeirates erfolgt ehrenamtlich. Ein Auslagenersatz oder Sitzungsgeld wird nicht gewährt.
(9) § 21 Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend.
(10) Die
Sitzungen des Unternehmensbeirates sind grundsätzlich nicht-öffentlich.
V.
Finanzwirtschaft
Stammkapital, Wirtschaftsjahr
(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Wirtschaftsführung und Finanzmanagement
(2) SPNV- Etat und Verbundetat sind Bestandteil des Wirtschaftsplans.
(3) Der Jahresabschluss, die Buchführung und der Lagebericht sind durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Prüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt.
(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der VRR AöR werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(5) Die Bekanntmachung des Beschlusses über die
Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt entsprechend der Regelungen für den
Zweckverband VRR im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Finanzplanung
Finanzierung der Verkehrsleistungen im VRR
§ 32
Finanzierung der VRR AöR
1. Finanzierungsbeiträge des Zweckverbandes nach Maßgabe der Satzung und des Wirtschaftsplans des Zweckverbandes VRR,
2. Erträge aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung der VRR AöR gemäß § 2 Absatz 5,
3. Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen nach Maßgabe der §§ 2 Absatz 2, 33,
4. Landesmittel nach dem ÖPNV-Gesetz NRW,
5. Landesmittel zur Projektförderung.
Regelmäßige und besondere Finanzierungsbeiträge
der Verbundverkehrsunternehmen
(2) Der Gesamt-Finanzierungsbetrag der ÖSPV-Unternehmen ist für das Jahr 2006 der Höhe nach begrenzt auf 6,6 Mio. EUR. Er soll jeweils im Folgejahr entsprechend dem Verbraucherpreisindex Verkehr (Abteilung 07) des Bundesamtes für Statistik angepasst werden.
(3) Der
Betrag nach Absatz 2 wird auf die ÖSPV-Unternehmen im Verhältnis der
zugeschiedenen Einnahmen (Einnahmen nach Einnahmenaufteilung) aufgeteilt. Die
ÖSPV-Unternehmen leisten insofern Abschlagszahlungen auf Basis und im
Verhältnis der jeweils letzten festgestellten Einnahmenaufteilung. Die
Spitzabrechnung ist unverzüglich jeweils nach Feststellung der Einnahmenaufteilung
durch den Verwaltungsrat durchzuführen.
(4) Der Gesamt-Finanzierungsbetrag der SPNV-Unternehmen mit eigener Einnahmenverantwortung (Netto-Vertrag) ist der Höhe nach begrenzt auf 1,073 Mio EUR.
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Die sonstigen SPNV-Unternehmen leisten einen Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe der jeweiligen Kooperationsverträge und der zugeschiedenen Einnahmen.
(6) Die Verbundverkehrsunternehmen erbringen ihren jeweiligen Finanzierungsbeitrag vorschüssig jeweils zum ersten Werktag eines Quartals.
(7) Über diesen regelmäßigen Finanzierungsbeitrag hinaus
werden bei Bedarf für besondere Vorhaben in Abstimmung mit den
Verbundverkehrsunternehmen besondere Finanzierungsbeiträge vereinbart.
VI. Personalwirtschaft
Personal der VRR AöR
(2) Im Falle der Auflösung oder Liquidation der VRR AöR wird das vorhandene Personal auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden personal- und versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der VRR AöR vom Zweckverband VRR übernommen und dort vorbildungsgemäß weiterbeschäftigt.
(3) Sollte der Zweckverband aufgelöst oder seine Aufgaben
geändert sein, werden die Dienstkräfte der VRR AöR unter Wahrung ihres
personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes von den Verbandsmitgliedern
auf der Grundlage des Verhältnisses ihrer Einwohnerzahl übernommen. Maßgebend
ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf das Ende des
jeweils vorhergehenden Haushaltsjahres fortgeschriebene Stand der
Wohnbevölkerung. Soweit es sich um ehemalige Dienstkräfte eines
Verbandsmitgliedes handelt, werden sie wieder von diesem Verbandsmitglied
übernommen.
Arbeitsplatzsicherung
Personalvertretung
VII.
Schlussbestimmungen
Bekanntmachungen
Rechtsnachfolge
(2) Die VRR AöR übernimmt in Rechtsnachfolge des
Zweckverbandes VRR alle Rechte und Pflichten aus vom Zweckverband VRR
begründeten Rechtsverhältnissen, die in Zusammenhang mit den übertragenen
Aufgaben stehen.
In-Kraft-Treten
(2) Die Satzung in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 9.12.2005 tritt am 1.1.2006 in Kraft.
(3) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung vom 30. März 2006 treten mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft.
- Verbandsvorsteher -