Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Taxen) Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Droschkenverordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/C 4 – 33 – 32/2-48/82- (am 01.01.2003: MVEL) v. 24.8.1982

 

Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Taxen) Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Droschkenverordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/C 4 – 33 – 32/2-48/82- (am 01.01.2003: MVEL) v. 24.8.1982

Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Taxen)
Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung
von Droschkenverordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 2
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie von
Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen
nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
– IV/C 4 – 33 – 32/2-48/82- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 24.8.1982

1

Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 25. September 1979 (GV. NW. S. 657) ist die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken auf die Kreisordnungsbehörden übertragen worden.

Mit der Inanspruchnahme der Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden ist diese Tätigkeit nach dem PBefG in den ordnungsbehördlichen Bereich überführt worden und als "andere Aufgabe" im Sinne des § 1 Abs. 3 Ordnungsbehördengesetz (OBG) wahrzunehmen.

Als Folge dieser Neuregelung sind auch die übrigen im Bereich des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftdroschken anfallenden Aufgaben, nämlich der Erlass von Rechtsverordnungen über die Festsetzung von Droschkenordnungen sowie von Beförderungsentgelten und Beförderungsbedingungen, von den Kreisen und kreisfreien Städten (Kreisordnungsbehörden) ebenfalls als ordnungsbehördliche Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes auszuführen.

2

Die vorgenannten Rechtsverordnungen sind als allgemeinverbindliche Anordnungen im Sinne des § 38 OBG zu erlassen. Hierfür gelten infolgedessen ebenfalls die Bestimmungen des OBG mit den in §§ 9 Abs. 5 und 38 Buchstabe b) vorgesehenen Einschränkungen. Hinsichtlich Form und Inhalt sind die §§ 29, 30 Nr. 1, 3-7 und § 33 OBG zu beachten.

Dieser Runderlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.

MBl. NRW. 1982 S. 1551