Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (am 01.01.2003: MVEL) -III C 1-40-95 v. 8.8.1988

 

Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (am 01.01.2003: MVEL) -III C 1-40-95 v. 8.8.1988

Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen
leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,
die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
(am 01.01.2003: MVEL) -III C 1-40-95
v. 8.8.1988

1
Der Bundesminister für Verkehr hat im Einvernehmen mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder im Verkehrsblatt 1976, Heft 20, Seite 654, und im Verkehrsblatt 1979, Heft 11, Seite 286, Bekanntmachungen über die Durchführung des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -BGBI. II 1974 S. 565 -, veröffentlicht. Ich bitte, nach diesen Bekanntmachungen zu verfahren.

2
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung der Anlagen 1 und 3 des ATP-Übereinkommens vom 20. Juli 1988 (BGBI. II S. 630) sind für die in Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 4 Satz 1 zum ATP geregelte Ausstellung einer Bescheinigung und Ausgabe des Zulassungsschildes die Prüfstellen (siehe Nr. 4) sowie die Sachverständigen, die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden mit der Prüfung von Beförderungsmitteln nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des ATP beauftragt wurden, zuständig.

3
Die Technischen Überwachungs-Vereine (TÜV) mit Sitz in Nordrhein-Westfalen (TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg in Köln und Rheinisch-Westfälischer TÜV in Essen) haben den Auftrag angenommen, als Sachverständige Prüfungen von Beförderungsmitteln nach Anlage 1 Anhang 2 Ziffern 29 und 49 des ATP durchzuführen. Dieser Auftrag ist eine allgemeine Ermächtigung für die beiden TÜV, im Sinne der erwähnten Vorschriften des ATP als Sachverständiger tätig zu werden, wenn mit dem Eigentümer des Beförderungsmittels oder dem Verfügungsberechtigten eine entsprechende Prüfung vereinbart wurde.

4
Als Prüfstelle für Beförderungsmittel nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 des ATP ist bisher nur der TÜV Bayern in München vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr anerkannt worden. Prüfberichte des TÜV Bayern als Prüfstelle nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 1 des ATP können für die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung und die Ausgabe eines Zulassungsschildes nach Anlage 1 Anhang 1 Ziffer 4 des ATP von den TÜV nach Nummer 3 verwendet werden.

MBl. NRW. 1988 S. 1320.