Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 12. April 2019 (MBl. NRW. S. 176).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zum Landeseisenbahngesetz RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr - 31/61- (am 01.01.2003: MVEL) v. 17.4.1961

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zum Landeseisenbahngesetz RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr - 31/61- (am 01.01.2003: MVEL) v. 17.4.1961

Verwaltungsvorschriften zum Landeseisenbahngesetz
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr
- 31/61- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 17.4.1961

Zur Ausführung des Landeseisenbahngesetzes vom 5. Februar 1957 (GV. NW. S.  11) wird Folgendes bestimmt:

1
Zu § 1

Das Landeseisenbahngesetz (LEG) findet keine Anwendung auf:
a) Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs, die nicht Anschlussbahnen im Sinne des § 33 LEG sind (Werksbahnen ohne mittelbaren oder unmittelbaren Gleisanschluss an eine Bahn des öffentlichen Verkehrs); diese Bahnen unterliegen den Vorschriften des Gewerbe oder Bergrechts;
b) Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241); hierzu gehören auch Kleineisenbahnen (Lilliputbahnen), jedoch nicht Bergbahnen und Seilschwebebahnen (Kabinenbahnen, Sesselbahnen);
c) Schlepplifte.

2

Zu § 5 Abs. 3

In den Fällen des § 5 Abs. 3 (Verlängerung der Verleihung) sind die §§ 4, 6 bis

12 LEG entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 8 Abs. 2 und 4 LEG kann im Einzelfall auf die Beifügung von Unterlagen verzichtet werden, die der Genehmigungsbehörde bereits vorliegen, z.B. allgemeine Baupläne, Angaben über Tarife sowie über die Ertrags- und Vermögensverhältnisse.

3
Zu § 8
Der Regierungspräsident hat bei der Prüfung der Baupläne (vgl. § 8 Abs. 2

Nr. 2 bis 5 LEG) den Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht (LfB), der die eisenbahntechnische Aufsicht nach § 28 LEG für den Minister für Wirtschaft und Verkehr ausübt (vgl. Nr. 10 dieser Verwaltungsvorschriften), zu beteiligen.

Geht ein Antrag dem LfB unmittelbar zu, so hat er die Erstausfertigung des Antrages unverzüglich dem Regierungspräsidenten zu übersenden.
Falls eine Änderung der Baupläne in eisenbahntechnischer Hinsicht empfehlenswert oder erforderlich ist, soll der LfB mit dem Antragsteller die Bedenken unmittelbar erörtern. Die vom LfB geprüften Pläne sind mit seinem Prüfvermerk zu versehen.
Die Stellungnahme des Regierungspräsidenten hat sich zu erstrecken

a) auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rechtsverleihung,
b) auf das Ergebnis des Anhörungsverfahrens.

4
Zu § 10

Es ist zu unterscheiden zwischen der Anhörung nach § 10 LEG, die vor der Rechtsverleihung oder der Genehmigung nach § 22 LEG durchgeführt wird, und der Anhörung nach § 14 Abs. 2 LEG im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens. Mit Zustimmung des Antragstellers können jedoch beide Anhörungsverfahren miteinander verbunden werden, wenn die eisenbahntechnische Prüfung der allgemeinen Baupläne abgeschlossen ist. Der Plan darf nicht vor der Rechtsverleihung oder Genehmigung festgestellt werden.

5
Zu § 13 Abs. 2

„Durch den Plan Betroffener“ im Sinne des § 13 Abs. 2 LEG ist jeder, in dessen Rechte eingegriffen wird oder dem bei der Benutzung seiner benachbarten Grundstücke Gefahren oder Nachteile erwachsen können.

Nicht zu den Betroffenen gehören Behörden, die nur in ihrem hoheitlichen Aufgabenbereich berührt werden, z.B. Ordnungsbehörden oder Polizeibehörden.

Durch die Planfeststellung werden etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse oder Zustimmungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Genehmigungen nach dem Kreuzungsgesetz, Bauerlaubnisse, Genehmigungen nach dem Naturschutzgesetz) nicht ersetzt.

6
Zu § 13 Abs. 3

Von einer Planfeststellung kann mit Rücksicht auf ihre Rechtswirkungen (vgl. § 13 Abs. 7 LEG) abgesehen werden, wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind, oder wenn nach Prüfung des Planes feststeht, dass Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, wie z.B. in der Regel bei Änderungen der Anlagen innerhalb der Bahnhöfe. Zweifelsfälle hat der LfB dem Regierungspräsidenten zur Entscheidung vorzulegen: das ist immer erforderlich, wenn Kreuzungen zwischen Eisenbahnen und Straßen geändert werden sollen.

7
Zu § 14 Abs. 2

Der Regierungspräsident hat im Interesse der Verfahrensbeschleunigung darauf hinzuwirken, dass die nach § 10 LEG zu hörenden Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände ihre Stellungnahmen innerhalb der in § 14 Abs. 3 LEG genannten Fristen abgeben.

8
Zu § 20 Abs. 2

Der LfB hat auf Antrag des Unternehmers die Anlagen und Betriebsmittel abzunehmen und hierüber dem Minister für Wirtschaft und Verkehr schriftlich zu berichten; er hat dem Regierungspräsidenten eine Durchschrift des Berichtes zu übersenden. Bei Anschlussbahnen ist der Abnahmebericht nur dem Regierungspräsidenten zuzuleiten.
 

9
Zu § 22

Zu den in § 22 LEG geregelten Fällen gehören auch Änderungen, die mit dem Inhalt der Verleihungsurkunde in Widerspruch stehen (Erweitung oder Abbau von Streckengleisen, mehrgleisiger Ausbau, Änderung der Spurweite, Änderung der Linienführung auf öffentlichen Wegen, Herstellung von Gleisverbindungen mit anderen Bahnen, Mitbenutzung anderer Bahnen, betrieblicher und wirtschaftlicher Zusammenschluss mit anderen Bahnen, Änderung des Verkehrszweckes).

Unwesentliche Änderungen und Erweiterungen sind lediglich als Aufsichtsangelegenheiten (§ 28 LEG) zu behandeln (vgl. im übrigen § 13 LEG und Nr. 6 dieser Verwaltungsvorschriften).

10
Zu § 28 Abs. 2

Die Aufsicht über den Bau, die Unterhaltung, den Betrieb und die Betriebsmittel der Bahnen mit Ausnahme der Berg- und Seilschwebebahnen wird von dem örtlich zuständigen LfB im Rahmen des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Deutschen Bundesbahn vom 11. Dezember 1951/28. November 1951 (SMBl. NW. 9300) ausgeübt.

11
Zu § 34 Abs. 1 und Abs. 5

Soll eine Anschlussbahn mit einer Werksbahn verbunden werden, die bisher dem LEG nicht unterlag, so ist ein Erlaubnisverfahren auch für die Werksbahn einzuleiten. Im übrigen finden die Nummern 3 bis 10 sinngemäß Anwendung.

12
Zu § 34 Abs. 6

Bevor der Regierungspräsident der Beförderung von Personen auf der Anschlussbahn zustimmt, ist die Stellungnahme des LfB einzuholen.

13
Zu § 34 Abs. 7

Der Antrag auf Zulassung eines öffentlichen Verkehrs in beschränktem Umfang kann nur vom Unternehmer der Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs gestellt werden. Vor Erteilung der Genehmigung ist der Unternehmer der Anschlussbahn zu hören und eine Stellungnahme des LfB einzuholen.

14
Zu § 40

Für die Erzwingung von Anordnungen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV. NW. S. 216).

MBl. NRW. 1961 S. 777.