Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 5.12.2023
Richtlinien für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet - ausgenommen Bundesstraßen -, mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (NE-Ausgleichs-Richtlinien) Runderlass des Ministeriums für Verkehr - II B 3 – 90-00/81 -
Richtlinien für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet - ausgenommen Bundesstraßen -, mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs (NE-Ausgleichs-Richtlinien) Runderlass des Ministeriums für Verkehr - II B 3 – 90-00/81 -
Richtlinien
für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die
Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen
öffentlicher Verkehr stattfindet - ausgenommen Bundesstraßen -, mit Strecken
der
nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
(NE-Ausgleichs-Richtlinien)
Runderlass
des Ministeriums für Verkehr
- II B 3 – 90-00/81 -
Vom 8. Mai 2018
1
Anwendungsbereich
Die
Länder sind nach § 16 Absatz 1a und Absatz 3 Nummer 2b des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S.
2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S.
2808) geändert worden ist, zum Ausgleich von 50 Prozent von den Aufwendungen
der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs für die Erhaltung
und den Betrieb höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen -
ausgenommen Bundesstraßen -, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet, mit
Strecken dieser Eisenbahnen verpflichtet.
2
Allgemeines
2.1
Für jeden in
den Ausgleich einzubeziehenden Bahnübergang sind die jährlichen Aufwendungen
nach Maßgabe der unter den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Vorgaben zu berechnen.
Für die Berechnung der Aufwendungen eines Kalenderjahres ist der tatsächliche
Betriebszustand des Bahnübergangs maßgebend. Ändern sich Anschaffungs-
beziehungsweise Erstellungswerte im Abrechnungsjahr, ist der Ist-Zustand der
Anlage am 30. Juni des Abrechnungsjahres maßgebend.
Hinweise und Erläuterungen zur Anwendung dieser Richtlinien für die Ermittlung und den Nachweis der Aufwendungen für den Betrieb und die Erhaltung höhengleicher Kreuzungen von Straßen, Wegen und Plätzen, auf denen öffentlicher Verkehr stattfindet - ausgenommen Bundesstraßen -, mit Strecken der nicht bundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs zum Ausgleich nach § 16 Absatz 1a und Absatz 3 Nummer 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes können bei den jeweils zuständigen Landesbehörden angefordert werden.
2.2
Bei
Gemeinschaftsübergängen der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen und
einer Eisenbahn des Bundes sind Aufwendungen nur für den der öffentlichen nicht
bundeseigenen Eisenbahnen zuzuordnenden Teil des Bahnübergangs in das
Ausgleichsverfahren einzubeziehen. Dies gilt entsprechend auch bei gemeinsamen
Sicherungsanlagen für den Schienen- und Straßenverkehr (zum Beispiel
Bahnübergangssteuerungs-Anlagen).
2.3
Ein
Ausgleich von Aufwendungen erfolgt nicht
a) bei höhengleichen Kreuzungen mit Bundesstraßen (ausgleichspflichtig ist der
Bund),
b) wenn ein Dritter verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Bahnübergang
zu tragen,
c) bei neuen Kreuzungen nach § 11 Absatz 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), das zuletzt
durch Artikel 2 Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und
zur Änderung weiterer Vorschriften vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert
worden ist, bei denen der Veranlasser der öffentlichen nicht bundeseigenen
Eisenbahnen nach § 15 Absatz 1 Eisenbahnkreuzungsgesetz die Erhaltungs- und
Betriebsaufwendungen zu erstatten hat oder
d) wenn die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen nicht mehr als die
Hälfte der Aufwendungen für einen Bahnübergang selbst zu tragen hat. Dabei sind
Fahrbahnbefestigung und technische Sicherungsanlagen getrennt zu werten.
3
Berechnung der jährlichen Aufwendungen für höhengleiche Kreuzungen mit Straßen
3.1
Erhaltungsaufwendungen
3.1.1
Erhaltungsaufwand der Fahrbahnbefestigung
3.1.1.1
Der Anschaffungs- beziehungsweise Erstellungswert der Fahrbahnbefestigung wird
mit dem nachfolgenden Erhaltungsfaktor multipliziert.
|
Art der Fahrbahnbefestigung |
Erhaltungsfaktor |
A |
Schwarzdecke (Asphalt, Bitumenkies, Teersplitt), Magerbeton, kerngestufte Mineralgemische (Schotter, Kies usw.), Holzbohlen |
0,3 |
P |
Pflaster, Betonsteine |
0,105 |
B |
Betonplatten |
0,07 |
S |
Strail |
0,06 |
Die Anschaffungs- beziehungsweise Erstellungswerte, die die Grundlage für die Berechnung der Aufwendungen darstellen, sind nachzuweisen.
3.1.1.2
Sollten keine geeigneten Anschaffungswerte vorliegen, so kann an deren Stelle
ein Pauschalbetrag je Meter Gleis innerhalb der erforderlichen ausgebauten
Fahrbahnbreite zugrunde gelegt werden. Die Pauschalwerte betragen:
|
Art der Fahrbahnbefestigung |
Pauschalwert pro Meter |
A |
Schwarzdecke (Asphalt, Bitumenkies, Teersplitt), Magerbeton, kerngestufte Mineralgemische (Schotter, Kies und so weiter), Holzbohlen |
204 Euro |
P |
Pflaster, Betonsteine |
204 Euro |
B |
Betonplatten |
511 Euro |
S |
Strail |
511 Euro |
3.1.1.3
Die so ermittelten Aufwendungen schließen alle Maßnahmen und Aufwendungen für
den Erhalt der Fahrbahnbefestigung ein, so zum Beispiel auch Reinigung,
Schneeräumen, Personaleinsatz und Ähnliches
3.2
Erhaltungsaufwand der Sicherungseinrichtungen
3.2.1
bei Bahnübergängen ohne technische Sicherungseinrichtung (einschließlich
Andreaskreuzen, Richtungspfeilen und so weiter):
|
Art der Sicherungsleistung |
Pauschalwert |
O (ohne technische Sicherung) |
61 Euro |
3.2.2
bei Bahnübergängen mit technischer Sicherungseinrichtung: Anschaffungs-
beziehungsweise Erstellungswert der Sicherungseinrichtung multipliziert mit
entsprechendem Erhaltungsfaktor.
|
Art der Sicherungsleistung |
Erhaltungsfaktor |
L |
Lichtzeichen-, Blinklichtanlage |
0,081 |
H |
Halbschrankenanlage |
0,081 |
V |
Vollschrankenanlage |
0,071 |
Die Anschaffungs- beziehungsweise Erstellungswerte sind mit Rechnungen nachzuweisen.
3.2.3
Bei fehlenden Anschaffungs- beziehungsweise Erstellungswerten ist der tatsächlich
angefallene Erhaltungsaufwand nachzuweisen. Die so ermittelten Aufwendungen
schließen alle Maßnahmen und Aufwendungen für die betriebsbereite Erhaltung der
Sicherungseinrichtungen einschließlich Wartung, Reparaturen, Austausch von
Teilen und Ähnliches ein.
4
Betriebsaufwendungen
4.1
Stromkosten der technischen Sicherungseinrichtungen
Anzusetzen sind die tatsächlichen Stromkosten der technischen Sicherungseinrichtungen (ohne Umsatzsteuer) laut der letzten Jahresrechnung des betreffenden Abrechnungsjahres des Versorgungsunternehmens. Sind entsprechende Nachweise für einzelne Bahnübergänge nicht vorhanden, können die Stromkosten anhand von Rechnungen für gleichartige Anlagen anderer Bahnübergänge ermittelt werden. Diese Vorgehensweise ist in den Antragsunterlagen kenntlich zu machen und zu begründen.
4.2
Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen
Personalaufwand für die Sicherung von Bahnübergängen ist der anteilige Personalaufwand, der in der Regel bei der Bedienung von Schranken (auch Fernbedienung) und bei Postensicherung anfällt. Für Ermittlung und Nachweis sind die Arbeitszeiten (Stunden) und das der Stellenbewertung entsprechende tarifliche Entgelt der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Grunde zu legen. Für die Sozialleistungen und für die Ausfallzeiten kann ein Pauschalzuschlag von 40 Prozent des Personalaufwandes angesetzt werden.
4.3
Aufwendungen für den Betrieb höhengleicher Kreuzungen mit Feld-, Wald-, Fuß-
und Radwegen
Diese Aufwendungen sind mit folgenden Pauschalwerten anzusetzen:
Wegeart der Kreuzung |
Pauschalwert |
|
F |
Fuß- oder Radweg |
51 Euro |
U |
Unbefestigter Feld- oder Waldweg |
255 Euro |
W |
Befestigter Feld- oder Waldweg |
511 Euro |
Für die Bewertung als Feld- oder Waldweg ist maßgebend, dass dieser geeignet ist, von mehrspurigen Fahrzeugen befahren zu werden und auch tatsächlich von solchen Fahrzeugen befahren wird. Als Bahnübergänge an befestigten Feld- oder Waldwegen sind solche mit Fahrbahnbefestigungen gemäß 3.1.1 zu werten.
5
Antragsverfahren
5.1
Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen sollen für jedes
Abrechnungsjahr die Gesamtnachweise der Aufwendungen je Strecke und für das
Unternehmen einschließlich der erforderlichen Belege in einfacher Ausfertigung
der für die Berechnung zuständigen Landesbehörde bis
zum 31. Mai des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres als Ausgleichsantrag
vorlegen.
Die technischen Details und sonstige für die Berechnung maßgebenden Merkmale der Bahnübergänge entsprechen dem Ist-Zustand am 30. Juni desjenigen Kalenderjahres, für das die Aufwandserstattung beantragt wird.
Nachweise über die einzelnen Bahnübergänge nach dem Muster der Anlage 1 sind bei der erstmaligen Antragstellung (neu hinzukommende Bahnübergänge) einzureichen, danach lediglich bei Änderungen (zum Beispiel des Anschaffungs- beziehungsweise Erstellungswerts der Fahrbahnbefestigung oder der Sicherungseinrichtung). Die in das Ausgleichsverfahren einzubeziehenden Bahnübergänge sind mit den auf das Abrechnungsjahr bezogenen, für die Berechnung maßgebenden Merkmalen und Beträgen sowie den berechneten Aufwendungen in der Tabelle nach dem Muster der Anlage 2 darzustellen.
Für die Stromkosten und den Personalaufwand sind jedoch in jedem Jahr jeweils alle Nachweise dem Antrag beizufügen. Auf dem Gesamtnachweis für das Unternehmen sind die Richtigkeit aller Eintragungen, Ausgangswerte und aller Berechnungen sowie die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und mit dieser Richtlinie vom Unternehmen zu bestätigen.
5.2
Aus den einzelnen Nachweisen je Bahnübergang sind die Summen der
Gesamtaufwendungen getrennt nach Strecken in einen besonderen Gesamtnachweis
für das Unternehmen zu übernehmen. Daraus ist der Ausgleichsbetrag mit 50
Prozent (kaufmännisch gerundet) zu berechnen.
5.3
Für die unter 5.1 und 5.2 genannten Nachweise sind die dieser Richtlinie
beigefügten Berechnungsblätter zu verwenden (Anlagen 1 bis 3). Die
Berechnungsblätter können bei den jeweils zuständigen Landesbehörden
angefordert werden.
5.4
Für das laufende Abrechnungsjahr kann ein Abschlag auf den noch
festzusetzenden Ausgleichsbetrag in Höhe von bis zu 80 Prozent des endgültigen
Ausgleichsbetrages des Vorjahres festgesetzt werden, wenn nicht ein geringerer
endgültiger Ausgleichsbetrag für das laufende Jahr zu erwarten ist.
5.5
Ergibt sich bei einer Nachprüfung der Angaben und Berechnungen, dass ein zu
hoher Betrag ausbezahlt wurde, so ist die Überzahlung zurückzuzahlen oder es
erfolgt eine Verrechnung mit künftigen Ausgleichszahlungen.
5.6
Die öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen haben der zuständigen
Landesbehörde und den durch sie beauftragten Stellen oder Personen alle
Auskünfte und Unterlagen für die Überprüfung der Angaben zur Verfügung zu
stellen. In begründeten Einzelfällen können Überprüfungen durch Dritte
durchgeführt werden, wobei die Kosten zu Lasten der öffentlichen nicht
bundeseigenen Eisenbahnen gehen. Das Prüfungsrecht des zuständigen
Rechnungshofes bleibt hiervon unberührt.
6
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 30. Mai 2023 in Kraft.
MBl. NRW. 2018 S. 321, geändert durch Runderlass vom 23. Mai 2023 (MBl. NRW. 2023 S. 483).
Anlagen: