Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 5.12.2023
Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes: Maßgaben und Hinweise zum Verwaltungsverfahren bei Beteiligung von nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes: Maßgaben und Hinweise zum Verwaltungsverfahren bei Beteiligung von nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Vollzug des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes:
Maßgaben und Hinweise zum Verwaltungsverfahren
bei Beteiligung von nichtbundeseigenen Eisenbahnen
Runderlass
des Ministeriums für Verkehr
Vom 16. Dezember 2021
1
Genehmigungserfordernis von Kreuzungsvereinbarungen, Zuständigkeit, Verfahren
1.1
Vereinbarungen des Bundes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft mit einer
nichtbundeseigenen Eisenbahn über Art, Umfang und Durchführung einer Maßnahme
nach § 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. März 1971, BGBl I S. 337, (EKrG) mit Kostenfolge nach § 13 EKrG, wie zuvor,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2020, BGBl I S. 433, bedürfen wegen
des Kostenanteils des Landes (Staatsanteil) einer Genehmigung. Diese erteilt
bei Beteiligung von Straßen kommunaler Baulastträger die Bezirksregierung, in
deren Bezirk die Kreuzung liegt, bei Beteiligung von Straßen in der Baulast des
Bundes der Landesbetrieb Straßenbau NRW (§ 5 Absatz 1 der Verordnung zur
Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht
in der Fassung vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 125)).
1.2
Auch Nachtragsvereinbarungen und Kostensteigerungen bedürfen der Genehmigung.
Die in digitaler Form zu übermittelnden Unterlagen sind auf die zu
genehmigenden Änderungen zu beschränken.
1.3
Sämtliche Kreuzungsvereinbarungen, an denen nichtbundeseigene Eisenbahnen
beteiligt sind, sind ungeachtet des beteiligten Straßenbaulastträgers mit einem
Übersichtsplan dem für Verkehr zuständigen Ministerium in digitaler Form
zuzuleiten. Dies gilt auch für Nachtragsvereinbarungen.
1.4
Mittel zur Finanzierung des Landesanteils gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 EKrG, wie
zuvor, dürfen erst nach Genehmigung der Vereinbarung ausgezahlt werden. Die
Auszahlung erfolgt anteilig entsprechend dem Baufortschritt. Nach Abrechnung
der Maßnahme prüft die für die Vereinbarungsgenehmigung zuständige Behörde die
Kostenzusammenstellung auf Plausibilität und setzt anschließend die Höhe des Landesanteils
fest.
2
Ausnahmen vom Verbot neuer Bahnübergänge (§ 2 Absatz 2 EKrG)
2.1
Die örtlich zuständige Bezirksregierung kann im Einzelfall eine Ausnahme vom
Verbot neuer Bahnübergänge zulassen. Hierzu bedarf es eines Antrags des
Kreuzungsbeteiligten, dessen Verkehrsweg neu angelegt wird. In der
Antragsbegründung sind die Gründe für die Ausnahme eingehend darzustellen.
Neben einem Übersichtsplan und einem Lageplan mit den Sicherungsanlagen sind
Angaben über die beteiligten Verkehrswege, den Kreuzungspunkt, die
Beschaffenheit der Straße gemäß § 2 Absatz 1 EKrG, wie zuvor, die erwartete
Verkehrsbelastung auf beiden Verkehrswegen unter Berücksichtigung der
übersehbaren Verkehrsentwicklung einschließlich etwaiger Angaben zu
Verkehrsspitzen oder verkehrsschwachen Zeiten erforderlich. Mit dem Antrag ist
jeweils eine Stellungnahme des anderen Kreuzungsbeteiligten und der für die
Eisenbahnaufsicht zuständigen Behörde vorzulegen.
2.2
Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine öffentliche Straße nach der
Beschaffenheit ihrer Fahrbahn geeignet und dazu bestimmt ist, einen allgemeinen
Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten
die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt.
3
Zuständige Anordnungsbehörde
Anordnungsbehörde gemäß § 8 Absatz 2 EKrG, wie zuvor, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Kreuzung liegt (§ 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht).
4
Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung vom 23. März 2004 - Zusammenarbeit bei Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen - III A 4 (MBl. NRW. S. 444), der zuletzt durch Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 17. November 2008 - III.4 (MBl. NRW. S. 595) geändert worden ist, außer Kraft.
MBl. NRW. 2021 S.
8.