Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Errichtung von Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschifffahrt

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Errichtung von Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschifffahrt

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Errichtung
von Landstromanlagen
für die gewerbliche Binnenschifffahrt

Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 15. Januar 2024

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck

Ziel der Landesregierung ist es, durch die Errichtung und Erweiterung von Landstromanlagen die Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu unterstützen und die Lebensqualität durch Reduktionen der Emissionen durch Kohlenstoffdioxid, Schwefeldioxide, Stickoxide und Feinstaub in den Kommunen zu verbessern. Diese Richtlinie dient der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und dem Aufbau einer nachhaltigen, klima- und umweltfreundlichen landseitigen Stromversorgungsinfrastruktur für die gewerbliche Binnenschifffahrt.

1.2
Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt Zuwendungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

a) §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), im Folgenden LHO, sowie den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 455), im Folgenden VV zur LHO beziehungswiese VVG zur LHO,

b) Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17) und

c) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), im Folgenden AGVO.

1.3
Anspruch

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die bezüglich der Aufstellung des Landesförderprogramms bekannten Bedarfsmeldungen werden in diesem Zusammenhang in der Regel vorrangig behandelt.

1.4
Begriffsbestimmungen

Für diese Richtlinie wird bestimmt, dass

a) Landstromanlage eine elektrotechnische Infrastruktur an der Hafenkante, der Kaimauer, dem Ufer oder der Anlegestelle ist, mit der Wasserfahrzeuge den Strom für ihr Bordstromnetz von Land aus beziehen können; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören dazu auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen,

b) Vorhaben die Errichtung einer Landstromanlage oder mehrerer Landstromanlagen bezeichnet, die baulich zusammenhängend errichtet werden, und die den geltenden gesetzlichen und technischen Standards vergleichbarer Anlagen entsprechen und

c) Planungsleistungen Dritter Planungsleistungen, die außerhalb der öffentlichen Verwaltung erbracht werden, sind.

2
Gegenstand der Zuwendung

2.1
Gegenstand der Zuwendung

Die Zuwendung umfasst den erstmaligen Neu- und Ausbau von mindestens zehn Jahre betriebenen Landstromanlagen an Liegeplätzen für Frachtschiffe und gewerblich betriebene Fahrgastschiffe in Nordrhein-Westfalen. Zuwendungsfähig sind auch die erforderlichen Planungsleistungen Dritter.

2.2
Voraussetzungen der Zuwendung

Es werden nur Vorhaben gefördert,

a) für die ein hohes Nutzungspotenzial durch die gewerbliche Binnenschifffahrt im Mindestbetriebszeitraum überzeugend dargelegt werden kann, dass der mit einer Landstromanlage ausgestattete Liegeplatz regelmäßig von landstromfähigen Schiffen genutzt wird oder dies durch entsprechende Reedereierklärungen oder lokale Regelungen absehbar wird,

b) wenn die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Landstromanlage durch Dritte zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen erfolgt,

c) deren gleichberechtigte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für das Personal nachfragender Frachtschiffe und gewerblich betriebener Fahrgastschiffe zu den allgemein bekannten Betriebszeiten und allgemein bekannten Nutzungsbedingungen des Liegeplatzes diskriminierungsfrei zu Marktbedingungen möglich ist,

d) welche mindestens zehn Jahre betrieben und unterhalten werden sowie mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme dauerhaft mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen versorgt werden und

e) deren Strom nachweislich und gemäß Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) geändert worden ist, ausgewiesen zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammt und nach Möglichkeit durch Anlagen erzeugt wird, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht älter als sechs Jahre sind.

Für den Strom aus erneuerbaren Energien nach Satz 1 Buchstabe e müssen Herkunftsnachweise aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet werden. Darüber hinaus ist das Verbot der Doppelvermarktung nach § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise nach der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6. 2009, S. 16, L 216 vom 22.7.2014 S. 5, L 265 vom 5.9.2014, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie Nr. 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden und durch die Richtlinie Nr. 2018/2001 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, L 311 vom 25.9.2020, S. 11, L 41 vom 22.2.2022, S. 37), die durch die Delegierte Verordnung Nr. 2022/759 (ABl. L 139 vom 18.5.2022, S. 1) geändert worden ist, aufgehoben worden ist, zu beachten.

3
Zuwendungsempfängerin und Zuwendungsempfänger

Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Personengesellschaften sein. Ausgeschlossen sind

a) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

b) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der AGVO und

c) Unternehmen beziehungsweise Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 der AGVO.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Es werden nur Vorhaben gefördert, mit denen vor Erteilung eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen worden ist. Der Beginn der Arbeiten ist die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis mit Anteilfinanzierung. Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Zuweisungen nach Maßgabe der genannten Rechtsgrundlagen und den im Bewilligungsbescheid geregelten Auflagen und Bedingungen.

5.2
Umfang der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind erstmalige Ausgaben für Dienstleistungen und fabrikneue Teile, die den geltenden gesetzlichen und technischen Standards entsprechen, und zwar für

a) Landstromanlage, angeschlagenes Kabel, Leistungselektronik,

b) Lastmanagement bei mehreren Landstromanlagen,

c) Energiemanagementsysteme,

d) Kennzeichnung,

e) Fundament, Anfahrschutz Beleuchtung,

f) Tiefbau Wiederherstellung der Oberfläche für Anlage und erforderliche Zuleitungen,

g) Montage und Inbetriebnahme,

h) Netzanschluss, dies heißt die technische Verbindung des Ladestandorts an das Nieder- oder Mittelspannungsnetz sowie das Telekommunikationsnetz,

i) Ertüchtigung eines bestehenden Netzanschlusses und

j) erforderliche Planungsleistungen Dritter.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für

a) den Netzausbau oder Komponenten, die Teile des öffentlichen Stromnetzes darstellen,

b) Eigenbauten und Gebrauchtwaren,

c) Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen,

d) Ausgaben für Verwaltung,

e) Ausgaben für Personal und Betrieb,

f) Ausgaben für Finanzierung und

g) Umsatzsteuer, soweit diese nach dem Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist.

5.3
Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben je Vorhaben. Ihre Höhe ist auf 150 000 Euro für eine einzelne Landstromanlage für die Güterbinnenschifffahrt und 525 000 Euro für eine einzelne Anlage der Personenschifffahrt begrenzt. Zuwendungsfähige Ausgaben für Dienstleistungen und fabrikneue Teile gemäß der Nummer 5.2 Satz 1 Buchstabe b bis j, die nicht einer einzelnen Landstromanlage zugerechnet werden können, sind anteilig auf die zu errichtenden Landstromanlagen umzulegen.

5.4
Kumulierungsverbot

Zuwendungen aus dieser Richtlinie dürfen nicht mit anderen staatlichen oder europäischen Zuwendungen kumuliert werden.

5.5
Europäisches Beihilferecht

Für Unternehmen im Sinne des europäischen Beihilferechts als Antragstellerin oder Antragsteller gilt, dass die nach den europäischen Beihilferegelungen zulässigen Förderhöchstgrenzen und Anmeldeschwellen nicht überschritten werden dürfen sowie die übrigen Voraussetzungen der entsprechenden Vorschriften, insbesondere Artikel 56c der AGVO sowie die Nummern 5.5.1 bis 5.5.3, zu beachten sind.

5.5.1
Beträgt der Beihilfebetrag pro Vorhaben mehr als 2,2 Millionen Euro, darf dieser jedoch die Differenz zwischen den förderfähigen Ausgaben und dem mit der Investition erzielten Betriebsgewinn nicht übersteigen. Der Betriebsgewinn wird vorab, auf der Grundlage realistischer Projektionen, oder über einen Rückforderungsmechanismus von den förderfähigen Ausgaben abgezogen.

5.5.2
Die Förderung ist auf förderfähige Ausgaben von insgesamt 1 Million Euro pro Landstromanlage oder 5 Millionen Euro aller Vorhaben in einem Binnenhafen beschränkt. Zu Letzterem gehören auch die Anlegestellen in einem Fließgewässer, die sich in der gleichen Kommune wie der Binnenhafen befinden.

5.5.3
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der förderfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die förderfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Hinweis auf die Zuwendungsgeber

Während des Baus und nach Fertigstellung der Landstromanlagen ist in geeigneter Form auf die Zuwendung durch den Bund und das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen. Dabei ist das Logo des für Wirtschaft zuständigen Bundesministeriums unverändert und unverzerrt zu verwenden. Nach Abschluss der Zuwendung beziehungsweise nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist die Bundesförderung, zum Beispiel durch sicht- und lesbare Plaketten, Hinweistafeln oder ähnliches darzustellen. Logo und Wappen sind jeweils stets mit dem Zusatz „Gefördert durch:“ zu versehen. Dabei darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Verwendung in amtlicher Funktion erfolgt. Insbesondere ist eine Verwendung des Logos oder Wappens im Briefkopf oder als Header einer Website keine geeignete Form.

6.2
Evaluierung

Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, zum Zwecke der Evaluierung des Förderprogramms das Datum der Inbetriebnahme der Landstromanlage sowie nach Inbetriebnahme der Landstromanlage der Bewilligungsbehörde jährlich bis einschließlich zum 31. März eines Jahres Daten über die Anzahl der Schiffsanläufe, der abgenommenen Strommengen und die dadurch erzielten Einsparungen der Emissionen von Kohlenstoffdioxid, Schwefeldioxide, Stickoxide und Feinstaub des vorangegangenen Kalenderjahres an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.

7
Antrags- und Zuwendungsverfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Antragstellung auf Gewährung einer Zuwendung erfolgt über das von der Bewilligungsbehörde unter der Internetseite www.bra.nrw.de/4045740 zur Verfügung gestellte elektronische Antragsformular oder schriftlich. Die wahrheitsgemäßen Angaben im elektronischen Antragsformular müssen schriftlich bestätigt werden.

Der Antrag muss gemäß Artikel 6 Absatz 2 der AGVO mindestens folgende Angaben enthalten:

a) Name, Größe und Rechtsform der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,

b) Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,

c) Standort des Vorhabens,

d) Ausgaben des Vorhabens,

e) Art der Beihilfe, wie zum Beispiel Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer Vorschuss oder Kapitalzuführung, und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,

f) Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Befreiungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, beziehungsweise eine mit der Genehmigungsbehörde abgestimmte Ankündigung, wann die fehlende Genehmigung oder Befreiung nachgereicht wird und

g) Auszahlungsplan.

Dem Antrag ist ein Erläuterungsbericht mit folgenden Angaben beizufügen:

a) Lage und Bezeichnung der Liegeplätze, die mit einer Landstromanlage ausgestattet werden sollen,

b) Angaben zum Anlagentyp und Anzahl der Anschlüsse,

c) Ausgabenschätzung mit Angaben, wie sich die Ausgaben gemäß Nummer 5.2 zusammensetzen,

d) Angaben zum zeitlichen Ablauf des Vorhabens,

e) Planungsunterlagen,

f) Angaben zur Nutzungsgruppe beziehungsweise der Schiffstypen, wie zum Beispiel Frachtschiff oder Fahrgastschiff,

g) Prognose zur jährlichen Anzahl der Nutzungen pro Schiffstyp, zur Gesamtstrommenge sowie zu den Minderungen der Emissionen von Kohlenstoffdioxid, Schwefeldioxide, Stickoxide und Feinstaub, wobei zur Berechnung der voraussichtlichen Emissionseinsparungen die folgenden Emissionsdaten der Schiffsmaschinen pro erzeugter Kilowattstunden (kWh) zugrunde zu legen sind

Schiffstyp

g CO2 / kWh

g NOx / kWh

g SOx / kWh

g PM10 / kWh

Binnenschiff

721

8,1

0,04

0,15

sowie

h) Erklärung, dass bei einer Nichterfüllung von Nummer 2.2 Satz 1 Buchstabe d die Zuwendung gemäß Nummer 7.6 anteilig verzinslich erstattet wird.

Antragsunterlagen gehen in das Eigentum der Bewilligungsbehörde über.

7.2
Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg:

Bezirksregierung Arnsberg

Abteilung 6 – Bergbau und Energie in NRW

Postfach 10 25 45

44025 Dortmund

7.3
Bewilligungsverfahren

Der Bewilligungsbescheid wird elektronisch übersandt. Der Bewilligungsbescheid ersetzt nicht die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung, für das beabsichtigte Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen.

7.4
Auszahlungsverfahren, Prüfrechte

Die Auszahlung der bewilligten Zuwendungen erfolgt auf Antrag, wenn diese Mittel innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden.

Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor, das heißt zum Beispiel eine Prüfung der Originalbelege und eine Inaugenscheinnahme des Zuwendungsgegenstandes.

Ab einem Zuwendungsbetrag von 100 000 Euro werden dem Landesrechnungshof durch die Bewilligungsbehörde Abdrucke der Zuwendungsbescheide mit einer Zweitschrift des jeweiligen Antrags in elektronischer Form übersandt.

7.5
Nachweis der Verwendung

Der Nachweis der verwendeten Mittel ist unter Verwendung beziehungsweiser sinngemäßer Anwendung der Anlage 4 zu Nummer 10 VVG zu § 44 LHO gegenüber der zuständigen bewilligenden Stelle zu führen. Dabei kann, wo dies gemäß § 44 der LHO in Verbindung mit Nummer 10.1 VV zu § 44 der LHO möglich ist, ein vereinfachter Verwendungsnachweis erfolgen.

7.6
Rückzahlungspflichten

Wird vor der Zehn-Jahres-Frist die Landstromanlage außer Betrieb genommen oder nicht mehr mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen versorgt, sind für jedes Betriebshalbjahr, in dem dies der Fall ist, ein Zwanzigstel der Zuwendungen verzinslich zurück zu erstatten. Das Betriebshalbjahr, in dem die Anlage außer Betrieb genommen wird, gilt nicht, auch nicht anteilig, als Betriebszeit der außer Betrieb genommenen Landstromanlage. Die Betriebshalbjahre beginnen am 1. Januar beziehungsweise 1. Juli eines Jahres unabhängig von der kalendarisch genauen Betriebsaufnahme der Landstromanlage.

7.7
Veröffentlichungspflicht

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der AGVO müssen die in Anhang III der AGVO genannten Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro pro gefördertem Vorhaben auf der Beihilfetransparenzwebsite der EU-Kommission veröffentlicht werden.

8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Errichtung von Landstromanlagen für die gewerbliche Binnenschifffahrt vom 31. Mai 2021 (MBl. NRW. S. 469), die zuletzt durch Runderlass vom 21. Dezember 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 58) geändert worden ist, außer Kraft.

MBl. NRW. 2024 S. 115.