Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 5.12.2023
Aufsicht über die Hafenbehörden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL) - V/B4 - 07 - 52 (41/76) v. 13.9.1976
Aufsicht über die Hafenbehörden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL) - V/B4 - 07 - 52 (41/76) v. 13.9.1976
Aufsicht
über die Hafenbehörden
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
(am 1.1.2003: MVEL) - V/B4 - 07 - 52 (41/76)
v. 13.9.1976
Nach dem Abkommen über die Wahrnehmung von Landesaufgaben an
den Bundeswasserstraßen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. September/31.
Oktober 1956 (GV. NRW. 1957 S. 225/SGV. NRW. 94) war die Aufsicht über alle
Hafenbehörden im Landesbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes zur auftragsweisen Erledigung übertragen.
Der Bundesminister für Verkehr hat dieses Abkommen zum
30.9.1976 gekündigt.
Vom 1.10.1976 an ist die Aufsicht über die Hafenbehörden von
Landesbehörden wahrzunehmen.
Hafenbehörde ist nach § 4 Abs. 1 der Allgemeinen
Hafenverordnung (AHVO) vom 1. Januar 2000 (GV. NRW. 2000 S. 34/SGV. NRW. 95) die
örtliche Ordnungsbehörde.
Die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden als
örtliche Ordnungsbehörde führt nach § 7 Abs. 1 OBG der Landrat/die Landrätin
als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die kreisfreien
Städte als örtliche Ordnungsbehörden wird nach § 7 Abs. 2 OBG von den
Bezirksregierungen ausgeübt; sie sind gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über
die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
Die entsprechenden Aufgaben werden bei den
Bezirksregierungen in dem Dezernat „Verkehr“ wahrgenommen. Die
Wasserschutzpolizei leistet Amtshilfe.
Die Tätigkeit der
Aufsichtsbehörden ist darauf gerichtet, dass die Sicherheit und Ordnung in den
Häfen durch die Hafenbehörden gewährleistet wird. Zu diesem Zweck haben sich
die Aufsichtsbehörden durch
1. Besichtigung
der Häfen,
2. Besprechungen mit den Leitern der Hafenbehörden,
3. Kenntnisnahme von Allgemeinverfügungen vor deren Erlass und
4.Entgegennahme von Berichten über besondere Vorkommnisse und Maßnahmen, die
Störungen oder Gefährdungen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder des
Betriebs im Hafen und deren Beseitigung betreffen,
zu unterrichten.
Die Aufsichtsbehörden
haben die Besichtigungen der Häfen sowie die Besprechungen mit den Leitern der
Hafenbehörden regelmäßig durchzuführen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.
MBl. NRW. 1976 S. 1924, geändert durch RdErl. v. 26.6.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1104).