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Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 20. April/19. Mai 1955

 

Vereinbarung über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben Vom 20. April/19. Mai 1955

Vereinbarung
über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen
Vollzugsaufgaben

Vom 20. April/19. Mai 1955

Die Bundesregierung, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,

und

die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes im Landesbereich – im folgenden Wasserstraßen genannt – folgende Vereinbarung:

§ 1

Die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben sind:

1
Gefahren für den Schiffsverkehr zu ermitteln und diejenigen Maßnahmen zu ihrer Abwehr zu treffen, welche keinen Aufschub dulden,

2
die Einhaltung der der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dienenden Vorschriften, insbesondere über das Verhalten im Verkehr, die Ausrüstung, die Besetzung und Bemannung, den Betrieb und die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge (Schiffe, schwimmenden Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und schwimmenden Anlagen zu überwachen,

3
die Schiffspapiere und die Befähigungsnachweise der Schiffsführer, -offiziere und -mannschaften, Floßführer, Fährführer und Lotsen auf den in Nummer 2. genannten Wasserfahrzeugen und Flößen zu prüfen.

§ 2

Die Aufgaben nach § 1 werden durch Polizeikräfte des Landes ausgeübt. Auf denjenigen Wasserstraßen, für welche das Land keine Polizeikräfte bereitstellt, werden diese Aufgaben von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ausgeübt.

§ 3

1
Das Land kann den Vollzug der Aufgaben nach § 1 auf allen oder einzelnen Wasserstraßen einstellen.

2
Das Land kann in den Fällen des § 2 Satz 2 den Vollzug der Aufgaben nach § 1 durch Bereitstellung von Polizeikräften übernehmen.

3
Das Land wird den Bundesminister für Verkehr von beabsichtigten Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 mindestens sechs Monate vorher in Kenntnis setzen.


§ 4

Sind im Falle des § 2 Satz 1 Polizeikräfte des Landes nicht erreichbar, so können die Behörden der Wasser und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Schiffverkehrs oder zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr die notwendigen Vollzugsmaßnahmen durch ihre Beamten treffen. Die zuständige Polizeidienststelle des Landes ist unverzüglich zu unterrichten.

§ 5

Soweit das Land die Aufgaben nach § 1 durch Polizeikräfte ausübt, können die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes den Polizeidienststellen des Landes im Rahmen des § 1 Ermittlungs- und Vollzugsaufträge erteilen. Die Polizeidienststellen sind nur für die Art der Ausführung des Auftrages verantwortlich.

§ 6

Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und die Polizeidienststellen des Landes halten bei der Ausübung ihrer Aufgaben enge Fühlung miteinander.

§ 7

1

Die Polizeidienststellen des Landes beteiligen die Behören der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Bearbeitung schifffahrtspolizeilicher Übertretungsanzeigen, wenn Interessen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung berührt werden oder die Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Die „Richtlinien für das Strafverfahren“ bleiben unberührt.

§ 8

1

Die Kosten des schifffahrtspolizeilichen Vollzuges auf den Wasserstraßen tragen der Bund und das Land, soweit sie die Aufgaben nach § 1 durch ihre Beamten ausüben.

2

Der Bund stellt das Land von Ansprüchen Dritter, die aus der Ausführung von Ermittlungs- und Vollzugsaufträgen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach § 5 Satz 1 entstehen, insoweit frei, als die Polizeidienststellen des Landes nach § 5 Satz 2 nicht verantwortlich sind.

§ 9

Überwachungsaufgaben, die der See-Berufsgenossenschaft und der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft auf Grund besonderer Rechtsvorschriften übertragen werden, bleiben unberührt.

§ 10

Diese Vereinbarung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in welchem die Landesregierung den Bundesminister für Verkehr von der Erfüllung der hierfür nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis setzt. Die Vereinbarung ist beiderseitig jederzeit kündbar.

Bonn, den 19. Mai 1955.

Der Bundesminister

für Verkehr:

Seebohm.

Düsseldorf, den 20. April 1955.

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen:

Arnold.

MBl. NRW. 1955 S. 1017