Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm RdErl. d. Innenministers v. 30. 6.1976 -VC4-870.01¹)

 

Historisch:

Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm RdErl. d. Innenministers v. 30. 6.1976 -VC4-870.01¹)

135. Ergänzung - SMBL NW. - (Stand 31.12.1979 - MB1. NW. Nr. 118 einschl.)

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Erstattung von Aufwendungen für bauliche

Schallschutzmaßnahmen nach dem Gesetz

zum Schutz gegen Fluglärm

RdErl. d. Innenministers v. 30. 6.1976 -VC4-870.01¹)

Bei der Durchführung der Erstattungsregelung der § § 9 und 10 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGB1.1 S. 282), geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (8GB1. I S. 469), im folgendem FluglärmG, ist folgendes zu beachten:

1. Anspruchsvoraussetzungen

1.1 Eine Erstattung kommt nur in Betracht bei Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen an in der Schutzzone l gelegenen Krankenhäusern, Altenheimen, Erholungsheimen, Schulen u.a., in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen sowie Wohnungen. Erforderlich ist, daß diese baulichen Anlagen im Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereiches bereits errichtet gewesen sind oder daß die Baugenehmigung für eine solche Anlage bereits .vor Festsetzung des Lärmschutzbereiches erteilt worden ist.

l .2 Eine Erstattung entfällt gemäß § 9 Abs. 2 FluglärmG bei Wohnungen oder Wohnraum i. S. des § 3 des Siebenten Bundesmietengesetzes vom 18. Juni 1970 (BGB1. I S. 786). Diese Vorschrift gilt ungeachtet des zwischenzeitlichen Außerkrafttretens des Siebenten Bundesmietengesetzes als Bestandteil des FluglärmG weiter fort. Darunter fallen:

.1.2.1 Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Baracken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten und sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus bauordnungsrechtlichen Gründen oder aufgrund von Anordnungen der Wohnungs-. aufsieht und Wohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger Mängel untersagt ist, femer

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1.2.2.-.Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, insbesondere wegen ungenügender Licht- und Luftzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder wegen unhygienischer oder unzureichender sanitärer Einrichtungen.

1.3 Liegt eine bauliche Anlage nur zum Teil in der Schutzzone l, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen.

1.4 Der Anspruch auf Erstattung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Festsetzung des Lärm-schutzbereichs geltend gemacht werden. Bei Lärmschutzbereichen, die nach § l Abs. 3 FluglärmG festgesetzt'werden, kann der Anspruch auf Erstattung erst vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Flugplatzes an geltend gemacht werden.

1.5 Bei Wohngebäuden werden Aufwendungen nicht erstattet, die den Betrag von 100,- DM/qm Wohnfläche übersteigen. Für die Berechnung der Wohnfläche maßgebend sind gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 FluglärmG die §§ 42 und 43 der Zweiten Berechnungsverordnung - II. BV - vom 21. Februar 1975 (BGB1. I S. 569 - BGB1. III 2330 - 2 -2) in der jeweils geltenden Fassung. Demgemäß gehören z. B. zur Wohnfläche nicht Keller, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Dachböden u. ä. Auf die bauaufsichtliche Zulässigkeit kommt es dabei nicht an.

1.6 Anspruchsberechtigt sind die Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts oder Wohnungseigentums der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentümer.

1.7

Aufwendungen sind nur die den Antragstellern tatsächlich entstandenen Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen. Soweit bauliche Schallschutzmaßnahmen in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe durchgeführt wer-

den, können die dabei erzielten Einsparungen nicht als Aufwendungen geltend gemacht werden.

1.8 Nicht erstattungsfähig sind ferner Aufwendungen für die Erstellung der Antragsunterlagen einschließlich der Beschaffung von Prüfzeugnissen, da es sich hierbei nicht um unmittelbare Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen handelt.

1.9 Aufwendungen sind nur erstattungsfähig, soweit sich die Maßnahmen im Rahmen der Schallschutzverordnung halten.

1.9.1 Nach § 3 der Schallschutzverordnung müssen alle Bauteile, die Aufenthaltsräume unmittelbar nach außen abschließen, ein bewertetes Bauschalldämmaß von 50 dB einhalten. Soweit Aufenthaltsräume an andere Räume ' grenzen, müssen alle Bauteile zusammen, die zwischen den betreffenden Aufenthaltsräumen und dem Freien liegen, das Bauschalldämmaß von 50 dB einhalten. Die Forderung ist als erfüllt anzusehen, wenn Bauteile, die andere Räume nach außen abschließen, ein bewertetes Bauschalldämmaß von mindestens 30 dB einhalten; das gilt nur, wenn die Umfassungsbauteile keine unverschließbaren Offnungen enthalten.

Eines besonderen Nachweises über die ausreichende Schalldämmung-bedarf es nicht, wenn die in § 4 der Schallschutzverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

1.9.2 Aufwendungen bei Gebäuden im Sinne der Nr. 1.1 können u.U. auch dann erstattungsfähig sein, wenn nach Durchführung der baulichen Schallschutzmaßnahmen ein bewertetes Bauschalldämmaß von 50 dB nicht erreicht wird. In solchen Fällen kann die Erstattungsfähigkeit unter folgenden Voraussetzungen bejaht , werden:

Die Erzielung des Bauschalldämmaßes von 50 dB muß unverhältnismäßig hohe, angesichts der vorhandenen Bausubstanz nicht vertretbare Aufwendungen erfordern. Dies dürfte häufig dann der Fall sein, wenn die vorhandene Bausubstanz in schalltechnischer Hinsicht so dürftig ist, daß allein durch Einbau der in § 4 der Schallschutzverordnung aufgeführten Kastenfenster und -türen o. ä. Maßnahmen das Bauschalldämmaß von 50 dB nicht erzielt werden kann. Mit den durchgeführten Maßnahmen i. S. der Schallschutzverordnung muß jedoch eine im Rahmen des Vertretbaren möglichst wirksame Verbesserung des Schallschutzes erzielt werden. Es muß sich zumindest um eine deutliche Verbesserung'gegenüber dem bisherigen Zustand handeln. Die Maßnahme muß aus dieser Sicht insgesamt als verständig und sinnvoll und letztlich dem. Zwecke des Gesetzes entsprechend anzusehen sein.

1.9.3 Aufwendungen sind - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - auch dann erstattungsfähig, wenn nur ein Teil der Aufenthaltsräume durch Schallschutzmaßnahmen i. S. der Schallschutzverordnung abgeschirmt worden ist. Die Höhe des Erstattungsbetrages wird dabei gleichwohl auf der Grundlage der gesamten anrechenbaren Wohnfläche ermittelt. In einem derartigen Fall sind alle Ansprüche bis zur Höhe der gewährten Erstattung abgegolten.

1.9.4 Das Verfahren soll nach Möglichkeit von Gutachterkosten gemäß § 5 Schallschutzverordnung freigehalten werden. Es ist deshalb angebracht, in den Fällen, in denen das geforderte Däinmaß offensichtlich erreicht ist oder die Maßnahmen wenigstens als offensichtlich sinnvoll i. S. der obigen Ausführungen'zu 1.9.2 zu werten sind, von einer besonderen Begutachtung abzusehen. Zweifelsfälle sind zunächst unter Inanspruchnahme entsprechener Stellen innerhalb der Landesverwaltung oder mittels Amtshilfe der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu klären.

2. Verfahren

2.1 Die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erfolgt auf Antrag. Für den Antrag

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MB1. NW. 1976S. 1638.

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252. Ergänzung - SMB1. NEW. - (Stand 31. 3. 2001 = MB1. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

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2.2

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2.7

ist ein Vordruck zu verwenden, den der jeweils zuständige Regierungspräsident auf Anforderung zur Verfügung stellt. Der Vordruck ist vollständig auszufüllen. Der Regierungspräsident kann weitere Angaben fordern, wenn diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

Ortlich zuständig für die Entscheidung ist der Regierungspräsident, in dessen. Verwaltungsbezirk die bauliche Anlage liegt.

Der Regierungspräsident entscheidet durch schriftlichen Bescheid, ob und in welcher Höhe Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen erstattungsfähig sind.

Vor .Erlaß des Festsetzungsbescheides ist der Antragsteller und, wenn Aufwendungen erstattet werden sollen, auch der Zahlungspflichtige (§ 12 FluglärmG) unter Beifügung der Akten anzuhören.

In geeigneten Fällen wird empfohlen, die Beteiligten zu einem mündlichen Tennin zu laden. In jedem Stadium

Der Festsetzungsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Er ist dem Antragsteller und dem Zahlungspflichtigen zuzustellen.

Gegen den Festsetzungsbescheid können der Antragsteller und der Zahlungspflichtige Widerspruch einlegen. Über' den Widerspruch entscheidet der Regierungspräsident.

Dem Widerspruchsbescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung zu dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht anzufügen. Im übrigen wird auch für das Widerspruchsverfahren auf Nr. 2.5 hingewiesen.

3. Vorläufige Auskünfte auf Anfrage

3.1 Der Anspruch auf Erstattung entsteht erst nach Durchführung der baulichen Schallschutzmaßnahmen (§ 9 FluglärmG).

3.2 Die Schallschutzmaßnahmen erfordern zum Teil den Einsatz erheblicher Mittel. Die möglichen künftigen Anspruchsberechtigten haben deshalb ein erklärliches Interesse daran, bereits vor Durchführung der Maßnahmen zu erfahren, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die zu erwartenden Aufwendungen für die beabsichtigten Maßnahmen erstattet werden. Bei der Erteilung von Auskünften über die Eignung der beabsichtigten Baumaßnahmen und die Höhe der zu erwartenden Erstattung ist darauf hinzuweisen, daß die Auskünfte nur unter dem Vorbehalt der später ergehenden förmlichen Entscheidung des Regierungspräsidenten und etwaiger späterer gerichtlicher Entscheidungen erteilt werden. Gegebenenfalls ist der Antragsteller unmittel-; bar an den Zahlungspflichtigen zu verweisen. Soweit dieser beabsichtigte Maßnahmen gutheißt und eine Erstattung verbindlich zusagt,'sind Bedenken nicht ersichtlich, die einer späteren entsprechenden förmlichen Festsetzung des zu erstattenden Betrages durch den Regierungspräsidenten entgegenstehen.

Für Amtshandlungen im Erstattungsverfahren nach den §} 9 und 10 FluglärmG sind keine Gebühren zu erheben.'

Zahlung des Erstattungsbetrages Erstattungsbeträge können erst dann ausgezahlt werden, wenn der Festsetzungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Der Regierungspräsident unterrichtet die Zahlungspflichtigen unverzüglich, wenn Festsetzungsbescheide unanfechtbar geworden oder angefochten worden sind.

Eine Einigung (2.5 Satz 3) steht einem unanfechtbaren Feststellungsbescheid gleich.