Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.11.2002 - MBl.NRW. 2002 S. 1320.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 12. 2. 1993 - II A 4-00/1¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 12. 2. 1993 - II A 4-00/1¹)

12. 2. 93 (1)

215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5.1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

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Richtlinien

über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf

Flugplätzen

RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr v. 12. 2. 1993 - II A 4-00/1¹)

1 Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsyorschriften (W/WG) zu § 44 LHO Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungs-. maßnahmen auf Flugplätzen,

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für 2.11 den Bau und die Erneuerung

2.111 befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen

(Start--und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder), ..'''.

2.112 ortsfester Anlagen für die Flugsicherung sowie von Anlagen und Einrichtungen für die Luftaufsicht (Turm, Luftaufsichtskanzel, technische und betriebliche Räume, Signalfeld, Wolkenhöhenmeßgerät, Sichtgerät, optische Warnanlagen),

2.113 von Befeuerungsanlagen sowie von optischen und elektronischen Anflughilfen,

2.12 den.Bau und die Erneuerung von

2.121 Flugplatzhochbauten einschließlich Außenanlagen (Hallen mit Nebenräumen, Betriebs- und Abfertigungsgebäude),

2.122 Parkbauten (Freiparkplätze, Parkhäuser),

2.123 Flugplatzeinzäunungen,

2.124 flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung,

2.125 ortsfesten Anlagen für Zwecke der Luftsicherheit,

2.126 Lärmschutzanlagen auf dem Flugplatzgelände,

2.127 ortsfesten Anlagen für den Brandschutz, den Win-i ,'terdienst und das Rettungswesen.einschließlich zugehöriger Tiefbauten.

2.13 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes. Die hierauf entfallenen Ausgaben sind bei der Finanzierung der Maßnahmen nach Nummern 2.111-2.113 und 2.121-2.127 zu berücksichtigen.

22 Ausgaben für den Erwerb .von Grundstücken werden nur gefördert, wenn die Grundstücke für die Anlage oder den Betrieb des Flugplatzes notwendig sind, die Grundstücke nach Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung gem. § 6 Luftverkehrsgesetz erworben worden sind und die Ausgaben in einem Zeitraum von 5 Jahren vor Antragstellung oder später angefallen sind.

Anrechnungsfähig'sind die Ausgaben für das Baugrundstück gemäß DIN 276 (Ordnungsnummern 1.1.0.0 bis 1.3.0.0), soweit ortsübliche Grundstückspreise nicht überschritten werden.

2.3 Planungsausgaben, die für die Antragstellung notwendig sind, können in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden, sofern das Bauvorhaben zur Durchführung gelangt.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungen können gewährt werden an

- die Unternehmer von Verkehrsflughäfen

- die Halter der in der Anlage „Fördergruppen der Flugplätze in Nordrhein-Westfalen" aufgeführten . Flugplätze. '

3.2 Nicht gefördert werden nach diesen Richtlinien die Unternehmer der Verkehrsflughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn. ,,

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Baumaßnahmen auf Flugplätzen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie

4.1 aus Gründen der

1 - verkehrspolitischen Bedeutung,

- regionalpolitischen Bedeutung,

- Bedeutung für den Umweltschutz,

- Bedeutung für die Flugsicherheit, ' .

- Bedeutung für die Luftsicherheit und . ,

-r Bedeutung für den Segelflugsport erforderlich sind . •' •• und

4.2 nach Art und Umfang für den auf den auf dem Flugplatz vorhandenen oder zu erwartenden Flugbetrieb , erforderlich sind

sowie

,i • ^

4.3 dem mit der zuständigen Luftfahrtbehörde abge-' stimmten Generalausbauplan entsprechen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5:2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze: bei Zweckverbänden und öffentlichen Unternehmen 10000,-DM, im übrigen 5000-DM.

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuß/Zuweisung

5.4 Höhe der Zuwendung (vgl. Übersicht „Fördersätze")

5.41 Für den außergemeindlichen Bereich

5.411 Die Zuwendung beträgt bis zu 40 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.412 Für die in der Fördergruppe l (internationale Verkehrsflughäfen) und in der Fördergruppe 2 (regionale Verkehrsflüghäfen und Landeplätze) aufgeführten Flugplätze kann der Vomhundertsätz auf bis zu 65 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch ohne die Nummer 2.122, erhöht werden.

5.413 Für die in ,der Fördergruppe 3 (Schwerpunktflugplätze für den Geschäftsreiseverkehr) und die Fördergruppe 4 (Schwerpunktflugplätze für Segelflug) kann der Vomhundertsätz auf bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch ohne die Nummer 2.122, erhöht werden.

5.414 Zu den Ausgaben der unter Nummern 2.112, 2.113 und 2.125 aufgeführten Maßnahmen kann eine Zu-. wendung bis zur Höhe von 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.gewährt werden.

5.415 Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Nr. 2.13) gilt der gleiche Fördersatz wie die dazugehörige Maßnahme nach Nummern 2.111 bis 2.113 und 2.121 bis 2.127.' '•-..'-

5.42 Bei kommunalen Zuwendungsempfängern findet Nummer 2.4 WG Anwendung.

5.43 Bei Zuwendungsempfängern, an denen das Land als Gesellschafter beteiligt ist, sind Leistungen nach diesen Richtlinien auf die Gesellschafterleistung-für die Fördermaßnahme anzurechnen.

6 Besondere Nebenbestimmungen

6.1 Wird eine Zuwendung zu den Ausgaben für den Bau von Anlagen und Einrichtungen für die Luftaufsicht gewährt, so hat der Unternehmer des Flugplatzes die mit Landesmitteln geförderten Räume dem Land unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten zu tragen. /

') MBl. NW. 1993 S. 617.

215. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MBl. NW. Nr. 29 einschl.)

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6.2 Die Zweckbindung der mit Zuwendungen geförder-" ten Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. Bei Baumaßnahmen mit einer geringeren durchschnittlichen Lebensdauer ermäßigt sich die Zweckbindung entsprechend.

7 Verfahren

7.1 Antragstellung

7.11 Anträge auf Förderung von Baumaßnahmen sind bei mir in 4-facher Ausfertigung zu stellen. In dem Antrag muß die Notwendigkeit der geplanten Bau-maßnahme nachgewiesen sein. Dem Antrag sind neben den in den W/WG zu § 44 LHO aufgeführten Unterlagen beizufügen

- der Generalausbauplan mit Erläuterungsbericht und Übersicht über die Reihenfolge der einzelnen Baumaßnahmen mit Kostenschätzung, soweit es sich um eine erstmalige Zuwendung handelt oder der Generalausbauplan geändert worden ist,

- der Pachtvertrag für das Flugplatzgelände bzw. ein Grundbuchauszug, falls das Flugplatzgelände im Eigentum oder Erbbaurecht des Antragstellers steht.

Bei Erneuerungsmaßnahmen, die lediglich der Substanzerhaltung vorhandener baulicher Anlagen dienen, wird auf die Vorlage eines Generalausbauplans verzichtet.

7.2 Über die Zuwendungsanträge wird von mir im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel entschieden. Anschließend werden die Anträge dem zuständigen Regierungspräsidenten zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens zugeleitet.

7.3 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist für Antragsteller mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln der Regierungspräsident Düsseldorf und in den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster der Regierungspräsident Münster.

Für die Bewilligung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der . Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die W/WG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen vorgesehen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. April 1993 in Kraft.

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Anlagen: