Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - V A 5 - 10 - 60/195- v. 25.11.2002

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung - V A 5 - 10 - 60/195- v. 25.11.2002

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen für
Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen

RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung
- V A 5 - 10 - 60/195-
v. 25.11.2002

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) zu § 44 LHO Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

2.1.1
den Bau und die Erneuerung

2.1.1.1
befestigter und unbefestigter Flugplatzbetriebsflächen

(Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Schutzstreifen, Vorfelder),

2.1.1.2
ortsfester Anlagen für die Flugsicherung sowie von Anlagen und Einrichtungen für die Luftaufsicht (Turm, Luftaufsichtskanzel, technische und betriebliche Räume, Signalfeld, Wolkenhöhenmessgerät, Sichtgerät, optische Warnanlagen),

2.1.1.3
von Befeuerungsanlagen sowie von optischen und elektronischen Anflughilfen,

2.1.2
den Bau und die Erneuerung von

2.1.2.1
Flugplatzhochbauten einschließlich Außenanlagen (Hallen mit Nebenräumen, Betriebs- und Abfertigungsgebäude),

2.1.2.2
Parkbauten (Freiparkplätze, Parkhäuser),

2.1.2.3
Flugplatzeinzäunungen,

2.1.2.4
flugplatzbezogene Anlagen für die Erschließung sowie für die Ver- und Entsorgung,

2.1.2.5
ortsfesten Anlagen für Zwecke der Luftsicherheit,

2.1.2.6
Lärmschutzanlagen auf dem Flugplatzgelände,

2.1.2.7
ortsfesten Anlagen für den Brandschutz, den Winterdienst und das Rettungswesen einschließlich zugehöriger Tiefbauten.

2.1.3
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes. Die hierauf entfallenen Ausgaben sind bei der Finanzierung der Maßnahmen nach Nummer 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 und 2.1.2.1 bis 2.1.2.7 zu berücksichtigen.

2.2
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken werden nur gefördert, wenn die Grundstücke für die Anlage oder den Betrieb des Flugplatzes notwendig sind, die Grundstücke nach Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung gem. § 6 Luftverkehrsgesetz erworben worden sind und die Ausgaben in einem Zeitraum von 5 Jahren vor Antragstellung oder später angefallen sind.

Anrechnungsfähig sind die Ausgaben für das Baugrundstück gemäß DIN 276 (Ordnungsnummern 1.1.0.0 bis 1.3.0.0), soweit ortsübliche Grundstückspreise nicht überschritten werden.

2.3
Die Ausgaben für die in der Anlage 1 "Förderfähige Planunterlagen und Gutachten" aufgeführten Unterlagen werden gefördert, wenn

- an Schwerpunktflugplätzen für den Geschäftsreiseverkehr zur Aufrechterhaltung des bisherigen Flugbetriebes aufgrund der Umsetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Flugzeugen – JAR-OPS 1 deutsch –(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr im Bundesanzeiger vom 26.09.1998, Nummer 181a) Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden müssen,

- die Beibringung der Planunterlagen in dem deshalb durchzuführenden Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren erforderlich ist und

- die Ausgaben in einem Zeitraum von 3 Jahren vor Antragstellung oder später angefallen sind.

2.4
Planungsausgaben, die für die
Antragstellung notwendig sind, können in die zuwendungsfähigen sonstige Ausgaben einbezogen werden, sofern das Bauvorhaben zur Durchführung gelangt.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungen können gewährt werden an

- die Unternehmer von Verkehrsflughäfen

- die Halter der in der Anlage 2 "Fördergruppen der Flugplätze in Nordrhein- Westfalen" aufgeführten Flugplätze.

3.2
Nicht gefördert werden nach diesen Richtlinien die Unternehmer der Verkehrsflughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Baumaßnahmen auf Flugplätzen sind nur dann förderungsfähig, wenn sie

4.1
aus Gründen der

- verkehrspolitischen Bedeutung,

- regionalpolitischen Bedeutung,

- Bedeutung für den Umweltschutz,

- Bedeutung für die Flugsicherheit,

- Bedeutung für die Luftsicherheit und

- Bedeutung für den Segelflugsport

erforderlich sind

und

4.2
nach Art und Umfang für den auf den auf dem Flugplatz vorhandenen oder zu erwartenden Flugbetrieb erforderlich sind

sowie

4.3
dem mit der zuständigen Luftfahrtbehörde abgestimmten Generalausbauplan entsprechen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:      Anteilfinanzierung

Bagatellgrenze:        bei Zweckverbänden und öffentlichen

                                 Unternehmen                                5 000 Euro,

                                 im Übrigen                                  2 500 Euro.

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4
Höhe der Zuwendung (siehe
Anlage 3 "Fördersätze")

5.4.1
Für den außergemeindlichen Bereich

5.4.1.1
Die Zuwendung beträgt bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4.1.2
Für die in der Fördergruppe 1 (internationale Verkehrsflughäfen) und in der Fördergruppe 2 (regionale Verkehrsflughäfen und Landeplätze) aufgeführten Flugplätze kann der Vomhundertsatz auf bis zu 65 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch ohne die Nummer 2.1.2.2, erhöht werden.

5.4.1.3
Für die in der Fördergruppe 3 (Schwerpunktflugplätze für den Geschäftsreiseverkehr) und die Fördergruppe 4 (Schwerpunktflugplätze für Segelflug) kann der Vomhundertsatz auf bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch ohne die Nummer 2.1.2.2, erhöht werden.

5.4.1.4
Zu den Ausgaben der unter Nummern 2.1.1.2, 2.1.1.3 und 2.1.2.5 aufgeführten Maßnahmen kann eine Zuwendung bis zur Höhe von 80. v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

5.4.1.5
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes (Nr. 2.1.3) gilt der gleiche Fördersatz wie die dazugehörige Maßnahme nach Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.3 und 2.1.2.1 bis 2.1.2.7.

5.4.2
Bei kommunalen Zuwendungsempfängern findet Nummer 2.4 VVG Anwendung.

5.4.3
Bei Zuwendungsempfängern, an denen das Land als Gesellschafter beteiligt ist, sind Leistungen nach diesen Richtlinien auf die Gesellschafterleistung für die Fördermaßnahme anzurechnen.

6
Besondere Nebenbestimmungen

6.1
Wird eine Zuwendung zu den Ausgaben für den Bau von Anlagen und Einrichtungen für die Luftaufsicht gewährt, so hat der Unternehmer des Flugplatzes die mit Landesmitteln geförderten Räume dem Land unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die laufenden Unterhaltungs- und Betriebskosten zu tragen.

6.2
Die Zweckbindung der mit Zuwendungen geförderten Baumaßnahmen beträgt 25 Jahre. Bei Baumaßnahmen mit einer geringeren durchschnittlichen Lebensdauer ermäßigt sich die Zweckbindung entsprechend.

7
Verfahren

7.1
Antragstellung

7.1.1
Anträge auf Förderung von Baumaßnahmen sind bei mir in 4-facher Ausfertigung zu stellen. In dem Antrag muss die Notwendigkeit der geplanten Baumaßnahme nachgewiesen sein. Dem Antrag sind neben den in den VV/VVG zu § 44 LHO aufgeführten Unterlagen beizufügen

- der Generalausbauplan mit Erläuterungsbericht und Übersicht über die Reihenfolge der einzelnen Baumaßnahmen mit Kostenschätzung, soweit es sich um eine erstmalige Zuwendung handelt oder der Generalausbauplan geändert worden ist,

- der Pachtvertrag für das Flugplatzgelände bzw. ein Grundbuchauszug, falls das Flugplatzgelände im Eigentum oder Erbbaurecht des Antragsteller steht.

Bei Erneuerungsmaßnahmen, die lediglich der Substanzerhaltung vorhandener baulicher Anlagen dienen, wird auf die Vorlage eines Generalausbausplans verzichtet.

7.2
Über die Zuwendungsanträge wird von mir im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel entschieden. Anschließend werden die Anträge den zuständigen Bezirksregierungen zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens zugeleitet.

7.3
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist für Antragsteller mit Sitz in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln die Bezirksregierung Düsseldorf und den Regierungsbezirken Arnsberg, Detmold und Münster die Bezirksregierung Münster.

Für die Bewilligung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen vorgesehen sind.

8
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft und am 1. Januar 2008 außer Kraft.

Gleichzeitig werden die Richtlinien (RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung und Verkehr) vom 02.04.1993 (SMBl. NRW.96) sowie die Änderungsrichtlinien (RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes NRW) vom 27.12.2001 (SMBl. NRW.96) aufgehoben.

MBl. NRW. 2002 S. 1320, ber. MBl. NRW. 2003 S. 53.


Anlagen: