Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 9.7.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 796.

 


Historisch: Gemeinsame Richtlinien des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - V/A 3 - 27 - 00/1 - 6/80 -u. d. Innenministers - IV/A 2 - 283 - v. 22. 2. 1980 ¹)

 

Historisch:

Gemeinsame Richtlinien des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - V/A 3 - 27 - 00/1 - 6/80 -u. d. Innenministers - IV/A 2 - 283 - v. 22. 2. 1980 ¹)

137. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1980 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

22.2.80(1)


Gemeinsame Richtlinien

des Bundes und der Länder zur

Durchführung des Such- und Rettungsdienstes

für Luftfahrzeuge

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - V/A 3 - 27 - 00/1 - 6/80 -u. d. Innenministers - IV/A 2 - 283 -  v. 22. 2. 1980 ¹)

Hiermit gebe ich die Gemeinsamen Richtlinien des Bundes und der Länder zur Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge vom 6. März 1969, zuletzt geändert am 14. April 1976, nachrichtlich bekannt.

Gemeinsame Richtlinien

des Bundes und der Länder zur

Durchführung des Such- und Rettungsdienstes

für Luftfahrzeuge

Aufgabe und Einsatzgebiet

Der deutsche Such- und Rettungsdienst für Luftfahrzeuge (SAR) hat die Aufgabe, in Not befindliche Luftfahrzeuge innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland und des durch den ICAO-Regionalplan für die Flugsicherung zugewiesenen Seegebiets der Nord- und Ostsee") sowie auf Anforderung im übrigen Nord- und Ostseegebiet zu suchen, deren Insassen zu retten und im Rahmen des Möglichen Post und Fracht zu bergen.

Allgemeine Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Bundesbehörden für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge (SAR-Dienst) bestimmt sich nach der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr und dem Bundesminister der Verteidigung vom 15. Oktober 1965 (VMB1. 1968, Seite 15; Verkehrsblatt 1968, Seite 316). Der Zusammenarbeit dient ein SAR-Koordinierungsausschuß, der sich aus je einem Vertreter des Luftfahrt-Bundesamtes, der Bundesanstalt für Flugsicherung und des Luftwaffenamtes zusammensetzt. Die Länder wirken auf Grund der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und den Ländern vom S.August 1953 nach Anforderung durch den Bund mit.

3 Regionale Gliederung

Das Bundesgebiet wird für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes in die SAR-Bereiche Goch und Glücksburg unterteilt.

3.1 Der SAR-Bereich Goch umfaßt die Fluginformationsgebiete Düsseldorf, Frankfurt und München sowie den Teil des Fluginformationsgebietes Bremen, der südlich folgender Grenze verläuft: von der deutsch-holländischen Grenze entlang der Festlandküste bis zur F.lbmündung, von dort entlang dem linken Eibufer und der südlichen Begrenzung der Freien und Hansestadt Hamburg sowie weiter entlang dem linken Eibufer.

3.2 Der SAR-Bereich Glücksburg umfaßt die nördlich der in 3.1 angegebenen Grenze liegenden Land- und Seegebiete des Fluginformationsgebietes Bremen.

Für die SAR-Bereiche sind die folgenden SAR-Leitstellen zuständig:

- SAR-Bereich Goch: SAR-Leitstelle Goch Lufttransport- 4180 Goch kommando

961

SAR-Bereich

Glücksburg:

Flottenkommando

SAR-Leitstelle Glücksburg 2392 Glücksburg-Meierwik

*) Deutsch-dänische Grenze - 55° 04'N 08° 20'E - 55° OO'N 08° OO'E - 55° OO'N 06° 80'E - deutsch/niederländische Grenze

SBZ-Demarkationstinie - 53° 59'N 10° 55'E 54° 27'N 12° OO'E - deutsch-dänische Grenze

Nähere< Angaben über die SAR-Leitstellen sind im Luftfahrthandbuch Deutschland, Band I, Abschnitt SAR, veröffentlicht.

4 Aufgaben der mitwirkenden Stellen

4.1 Die SAR-Leitstellen leiten in ihrem Bereich die erforderlichen Such- und Rettungsmaßnahmen ein, leiten und koordinieren sie - wenn erforderlich auch mit benachbarten SAR-Leitstellen - und entscheiden nach erfolgreicher Suche über deren Beendigung.

4.2 Die SAR-Einheiten der Bundeswehr führen die von den SAR-Leitstellen angeordneten Such- und Rettungsmaßnahmen durch.

4.3 Das Luftfahrt-Bundesamt benachrichtigt den Luftfahrzeughalter, falls dieser der Bundesanstalt für Flugsicherung nicht bekannt ist, und unterrichtet bei zivilen ausländischen Luftfahrzeugen den Eintragungsstaat. Das Luftfahrt-Bundesamt entscheidet bei zivilen Luftfahrzeugen über die Beendigung einer ergebnislosen Suchaktion.

4.4 Die Bundesanstalt für Flugsicherung führt den Alarmdienst durch. Sie benachrichtigt die Halter ziviler Luftfahrzeuge, soweit ihr diese bekannt sind. Sie stellt den SAR-Leitstellen ihr Leitungsnetz insbesondere für Koordinierungsaufgaben zur Verfügung.

4.5 Der Bundesgrenzschutz führt auf Ersuchen der zuständigen SAR-Leitstelle "mit seinen Dienststellen die erforderlichen Such- und Rettungsmaßnahmen durch.

4.6 Die Bereichssuchstellen führen auf Ersuchen der zuständigen SAR-Leitstelle die angeforderten Such- und Rettungsmaßnahmen mit Hilfe anderer Landesbehörden und der verfügbaren Hilfsorganisationen durch.

Die Bereichssuchstellen ergeben sich aus dem Luftfahrt-Handbuch Deutschland, Band I, Abschnitt SAR.

5 Durchführung des Such- und Rettungsdienstes 5.1 Benachrichtigung und Alarmierung

5.1.1 Meldungen über einen Luftnotfall sind - gegebenenfalls über die nächste Flugsicherungs- oder Polizeidienststelle, Boden- oder Küstenfunkstation -auf dem schnellstmöglichen Wege an die zuständige SAR-Leitstelle zu leiten. Dabei ist nach Möglichkeit folgender Weg einzuhalten: Meldungen von

- Polizeidienststellen über die zuständige Be-reichssuchstelle

- Küstenfunkstationen über die Bereichssuchstelle 8;

- FS-Dienststellen und Bodenfunkstationen der Luftfahrt über die zuständige FS-Bezirkskontrollstelle.

Die genannten Dienststellen ergreifen - sofern sie dazu in der Lage sind - die erforderlichen Hilfsmaßnahmen und ergänzen die Meldung durch die Angabe der bereits veranlaßten Maßnahmen.

MBl. NW. 1980 S. 615.

22.2.80(1)

137. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1980 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

961

5.1.2 Für den Alarmdienst der Flugsicherung sind die FS-Bezirkskontrollstellen Sammelstellen für alle Meldungen über Notfälle von Luftfahrzeugen in dem betreffenden Fluginformationsgebiet.

5.1.2.1 Die FS-Bezirkskontrollstellen legen die erforderliche Alarmstufe fest (vgl. 5.2.1-5.2.3) und leiten die Meldung unverzüglich an die zuständige SAR-Leitstelle weiter. Gleichzeitig stellen sie Nachforschungen nach dem Verbleib des vermißten oder in Not befindlichen Luftfahrzeugs an.

5.1.2.2 Die Meldung an die SAR-Leitstelle soll, soweit verfügbar, folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung der Alarmstufe;

2. Meldende Dienststelle;

3. Art des Notfalls;

4. Text des Flugplans;

5. Eingangszeit der letzten Nachricht, aufnehmende Stelle und benutzte Frequenz;

6. Letzte Standortmeldung und Art der Standortbestimmung;

7. Farbe und auffällige Merkmale des Luftfahrzeuges;

8. Von der meldenden Stelle bereits getroffene Maßnahmen;

9. Andere zweckdienliche Angaben, insbesondere Art der mitgefühften Notsender und Notausrüstung.

In Ergänzung zu den in der Meldung gemachten Angaben ist der SAR-Leitstelle unverzüglich folgendes mitzuteilen:

- Zweckdienliche Angaben, insbesondere über die Entwicklung der Lage in den aufeinanderfolgenden Alarmstufen;

- die Information, daß die Notlage beendet ist.

5.2 Maßnahmen der SAR-Leitstelle

Die SAR-Leitstelle prüft die bei ihr eingegangenen Meldungen, wertet sie aus und leitet die entsprechenden Maßnahmen ein. Ist die Meldung nicht von einer FS-Dienststelle eingegangen, so legt die SAR-Leitstelle - sofern die Umstände es rechtfertigen -die Alarmstufe fest (vgl. 5.2.1-5.2.3) und übermittelt diese der zuständigen FS-Bezirkskontrollstelle. Nach Festlegung einer der drei Alarmstufen veranlaßt die SAR-Leitstelle diejenigen der nachgenannten Maßnahmen, die ihr nach der gegebenen Lage als erforderlich und geeignet erscheinen.

5.2.1 Ungewißheitsstufe (INCERFA)

- Nachforschungen über Verbleib und nähere Umstände bei Überfälligkeit eines Luftfahrzeugs in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen FS-Bezirkskontrollstelle unter Ausnutzung aller Fernmeldeverbindungen;

- Sammlung und Auswertung der eingehenden Nachrichten zur Erzielung eines möglichst lük-kenlosen Bildes über Flugweg sowie Ausrüstung und Besatzung des Luftfahrzeugs;

- Vorunterrichtung von Rettungseinheiten oder benachbarter SAR-Leitstellen nach Ermessen des Wachleiters;

- Erhöhung der Alarmstufe im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskontrollstelle, sofern die Umstände es erfordern.

5.2.2 Bereitschaftsstufe (ALERFA)

- Fortsetzung der Nachforschungen;

- Anordnung der Alarmbereitschaft für geeignete Rettungseinheiten;

-Vorbereitung oder Einleitung einer Streckenoder Punktsuche;

- Unterrichtung benachbarter SAR-Leitstellen -soweit noch nicht erfolgt - und Ersuchen um Bericht über Bereitschaftsstand ihrer SAR-Mittel und ggf. Unterstützung.

5.2.3 Notstüfe (DETRESFA)

- Einsatzweisungen an Rettungseinheiten, deren Soforteinsatz zur Klärung oder Behebung des Notfalls erforderlich erscheint;

- Standortermittlung des Luftfahrzeugs unter Einschaltung aller hierfür geeignet erscheinenden Mittel;

- Festlegung des Suchgebietes und Einteilung in Sektoren;

-Veranlassung der Einstellung von Übungen etc. im Suchgebiet;

-Antrag auf Freihaltung eines bestimmten Luftraums im Suchgebiet.bei der zuständigen FS-Bezirkskontrollstelle und bei den zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder;

- Benachrichtigung des Luftfahrzeughalters bei militärischen Luftfahrzeugen (Die Halter ziviler Luftfahrzeuge werden von der Bundesanstalt für Flugsicherung bzw. dem Luftfahrt-Bundesamt unterrichtet);

-Unterrichtung benachbarter SAR-Leitstellen, soweit noch nicht erfolgt, und ggf. Ersuchen um deren Unterstützung;

-Ausarbeitung eines Suchplans und Übermittlung an die beteiligten Rettungseinheiten;

- Koordinierung des SAR-Einsatzes mit allen beteiligten Dienststellen;

- Laufende Unterrichtung der beteiligten Dienststellen, des Luftfahrzeughalters, des SAR-Koordinierungsausschusses und der vorgesetzten Dienststellen über den Verlauf der SAR-Aktion;

- Übertragung der örtlichen Leitung im Suchgebiet an eine der beteiligten Dienststellen;

- Vorkehrungen für Ablösung und Verstärkung bei länger dauernden Suchaktionen;

- Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe durch Presse, Rundfunk und Fernsehen;

- Unterrichtung des Eintragungsstaates bei ausländischen Luftfahrzeugen (Bei Zivilluftfahrzeugen erfolgt die Unterrichtung über das Luftfahrt-Bundesamt);

- Unterrichtung der zuständigen Flugunfallunter-suchungsbehörden;

- Einstellung der Suchaktion und Unterrichtung a,l-ler beteiligten Dienststellen nach Auffinden des Suchobjekts;

- Vorschlag zur Einstellung der Suchaktion, sofern • eine Aussicht auf überlebende Insassen nicht mehr besteht.

Der Vorschlag ist zu richten: Bei militärischen Luftfahrzeugen

an die der SAR-Leitstelle einsatzmäßig vorgesetzte Kommandobehörde; bei zivilen Luftfahrzeugen

an das Luftfahrt-Bundesamt

5.3 Zusammenarbeit mit benachbarten SAR-Leitstellen

5.3.1 Erstreckt sich das wahrscheinliche Suchgebiet über mehrere SAR-Bereiche, so sind die betreffenden benachbarten SAR-Leitstellen um Mitwirkung und Unterstützung zu ersuchen.

5.3.2 Im Einvernehmen der beteiligten SAR-Leitstellen wird eine von ihnen bestimmt, die die Gesamtkoordinierung der Suchaktion übernimmt. Die übrigen SAR-Leitstellen übernehmen die ihnen von dieser zugewiesenen Aufgaben (bei Suchaktionen an Land normalerweise in den Hoheitsgebieten ihres Staates).

5.3.3 Werden bei solchen gemeinsamen Aktionen Grenzüberflüge von SAR-Luftfahrzeugen oder Grenzübertritte von Rettungseinheiten am Boden notwendig, so beschafft die SAR-Leitstelle die Einflugbzw. Grenzübertrittsgenehmigung über die zuständige SAR-Leitstelle des Nachbarstaates.

137. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 5. 1980 = MBl. NW. Nr. 36 einschl.)

22.2.80 (2)

In gleicher Weise erwirkt die • SAR-Leitstelle Ein-flug- bzw. Grenzübertrittsgenehmigungen für Rettungseinheiten des Nachbarstaates unter gleichzeitiger Benachrichtigung der eigenen Paß- und Zollbehörden.

5.4 Maßnahmen der SAR-Einrichtungen

Zur Durchführung der von der SAR-Leitstelle für erforderlich gehaltenen Maßnahmen werden diejenigen SAR-Einrichtungen herangezogen, die auf Grund der Art des Notfalls, der geographischen Lage, der Wetterlage, ihres Bereitschaftsstandes und ihrer Ausrüstung geeignet erscheinen.

5.4.1 SAR-Einrichtungen, die für eine Such- und Rettungsaktion eingesetzt werden, führen die einzelnen Maßnahmen auf Ersuchen der zuständigen SAR-Leitstelle und nach den von ihren vorgesetzten Dienststellen erlassenen Dienstanweisungen durch.

Die Koordinierung dieser Maßnahmen obliegt der SAR-Leitstelle. Die SAR-Einrichtungen unterrichten die SAR-Leitstelle fortlaufend - ggf. über eine mit der Leitung im Suchgebiet beauftragte Dienststelle - über den Ablauf und das Ergebnis der Suchaktion.

5.4.2 Erhalten SAR-Einrichtungen unmittelbar oder von Außenstehenden Kenntnis über einen Luftnotfall, so haben sie dies unverzüglich der SAR-Leitstelle zu melden. Eine solche Meldung entbindet die SAR-Einrichtungen nicht von der Verpflichtung zur Einleitung von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen. Für Rettüngsmaßnahmen im unmittelbaren Rettungsbereich von Flugplätzen, gelten die örtlichen Alarmpläne ergänzend, sofern sie nicht diesen Richtlinien widersprechen.

Die SAR-Leitstelle übernimmt die Koordinierung, sofern die Aktion den örtlichen Rahmen überschreitet.

5.43 Die Leiter der an der Unfallstelle eingesetzten SAR-Einrichtungen handeln nachden für sie verbindlichen Vorschriften. Sie haben insbesondere dafür 'zu sorgen, daß Überlebenden schnelle Hilfe zuteil und ein evtl. ausgebrochener Brand bekämpft wird, sowie Wertgegenstände und Post vor weiterer Zerstörung bewahrt bleiben. Hierbei ist darauf zu achten, daß durch unsachgemäßes Hantieren am Luftfahrzeug kein weiterer Schaden entsteht und nach Möglichkeit das Wrack des Luftfahrzeugs oder von diesem verursachte Spuren nicht verändert werden.

Die zur Bergung von Insassen, Wertgegenständen und Post notwendigen Veränderungen an der Unfallstelle sollen in einem Protokoll oder durch Lichtbildaufnahmen festgehalten werden. Die ent-• sprechenden Fundstellen sind in einem Lageplan einzuzeichnen.

Vergängliche Spuren sind sofort zu sichern. Die Unfallstelle ist bis zum Abschluß der Unfalluntersuchung abzusperren und zu bewachen. Ein Zutritt ist nur den Vertretern der Unfalluntersuchungsbehörde und den von diesen ermächtigten Personen gestattet. Sie müssen sich ausweisen.

Die Bewachung des Luftfahrzeugs muß ausreichenden Schutz gegen weitere Beschädigung, Diebstahl und Wertminderung gewährleisten. Die Rettungsleiter haben dafür zu sorgen, daß nach den Rettungsarbeiten bis zum Eintreffen des Vertreters der Unfalluntersuchungsbehörde das Luftfahrzeug, dessen Inhalt und andere Beweismittel nicht berührt werden. Der Vertreter der Unfalluntersuchungsbehörde oder eine von ihm ermächtigte Person entscheidet über die Freigabe des Wracks. Unberührt bleiben die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden.

6 Einsatzpläne

6.1 SAR-Leitstelle

Jede SAR-Leitstelle stellt für ihren SAR-Bereich •' einen Einsatzplan auf, nach dem die Such- und Rettungsaktionen durchzuführen sind. Der Einsatzplan ist fortlaufend auf dem neusten Stand zu halten und, soweit erforderlich, den beteiligten Stellen mitzuteilen.

Der Plan hat u. a. zu enthalten:

1. Das Fernmeldeverbindungsnetz;

2. die Gliederung, Ausrüstung und die Standorte der SAR-Einheiten der Bundeswehr;

3. die Anschriften der übrigen SAR-Einrichtungen und Angaben über deren Ausrüstung;

4. die Standorte und Betriebszeiten von Funkstellen, mit denen während eines SAR-Einsatzes gearbeitet wird und die Funkwache halten, sowie die Angabe der überwachten Frequenzen;

5.Verfahrensregeln für die Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen;

6. Verfahrensregeln für die Zusammenarbeit mit benachbarten SAR-Leitstellen;

7. eine Karte mit den Grenzen des SAR-Bereichs, der angrenzenden SAR-Bereiche und der Fluginformationsgebiete.

6.2 Bereichssuchstellen

Jede Bereichssuchstelle stellt für ihren Bereich einen Einsatzplan auf, nach dem die Such- und Rettungsaktionen durchzuführen sind, und teilt ihn soweit erforderlich den beteiligten Stellen mit. Der Plan soll enthalten:

1.Die Namen, Wohnungen und Fernsprechnummern des Einsatzleiters und seines Stellvertreters;

2. die Dienststellen sowie die Namen und das Fernsprechverzeichnis aller Stellen, die für die Weitergabe der Meldungen und für Hilfeleistungen in Frage kommen;

.3: ein Namens-i Anschriften- und Fernsprechver-zeichnissder, Hilfsorganisationen, die bei einem Einsatz herangezogen werden können;

4. den Meldeweg für die Hin- und Rückmeldungen;

5. eine Karte mit den Grenzen des eigenen Suchbereichs und der angrenzenden Suchbereiche.

7 SAR-Übungen

Jede. SAR-Leitstelle soll nach Möglichkeit einmal im Monat eine SAR-Übung mit allen oder Teilen der in ihrem Bereich am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen durchführen, um Erfahrungen über die Eignung der Fernmeldeverbindungen und der im Einsatz festgelegten Verfahren zu sammeln und auszuwerten.

961

8

Berichte über Bereitschaft und Einsatz

8.1 Bereitschaftsberichte

8.1.1 Die SAR-Einheiten der Bundeswehr melden der SAR-Leitstelle täglich den Bereitschaftsstand ihrer Einsatzmittel sowie unverzüglich darin eintretende Änderungen.

8.1.2 Die übrigen am Such- und Rettungsdienst mitwirkenden Stellen melden der zuständigen SAR-Leitstelle unverzüglich wesentliche Veränderungen ihrer Einsatzmittel sowie Änderungen von Post-, Fernsprech- und Fernschreibanschriften.

8.1.3 Die SAR-Leitstellen und SAR-Einrichtungen der Bundeswehr geben dem SAR-Koordinierungsausschuß monatlich einen Zustandsbericht.

82 Berichte über Einsätze und Übungen

8.2.1 Nach Abschluß eines SAR-Einsatzes oder einer SAR-Übung geben die daran beteiligten Dienststellen der zuständigen SAR-Leitstelle unverzüglich

22. 2. 80 (2)

252. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 31. 3. 2001 = MBl. NRW. Nr. 19/01 einschl.)

961

einen schriftlichen Bericht in doppelter Ausfertigung.

8.2.2 Die SAR-Leitstellen geben den SAR-Koordinie-rungsausschuß

1. über jeden SAR-Einsatz bei Luftfahrzeugunfällen unverzüglich eine fernmündliche oder fernschriftliche Meldung;

2. bei Großeinsätzen und Großübungen kurzfristig spätestens innerhalb 3 Wochen nach Abschluß des Einsatzes bzw. der Übung einen schriftlichen Einsatzbericht unter Beifügung der Berichte der SAR-Einrichtungen;

3. monatlich einen Tätigkeitsbericht für den Vormonat.

') MBl. NRW. 2001 S. 69.