Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Zusammenarbeit zwischen Luftfahrt- und Landschaftsbehörden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr II.A 2-31-20/1 (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 4-1.05.06 -(am 1.1.2003: MUNLV) v. 14.8.1992
Zusammenarbeit zwischen Luftfahrt- und Landschaftsbehörden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr II.A 2-31-20/1 (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 4-1.05.06 -(am 1.1.2003: MUNLV) v. 14.8.1992
Zusammenarbeit zwischen Luftfahrt- und
Landschaftsbehörden
Gem.
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr II.A 2-31-20/1
(am 01.01.2003: MVEL) u. d.
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
III B 4-1.05.06 -(am 1.1.2003: MUNLV)
v. 14.8.1992
Allgemeine Grundlagen
Die Errichtung oder
wesentliche Erweiterung von Flugplätzen gelten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3
Landschaftsgesetz (LG) als Eingriff in Natur und Landschaft. Auch andere Maßnahmen
zur Anlage, Erweiterung oder Änderung von Flugplätzen und ihrer Nebenanlagen
können Eingriffe nach § 4 Abs. l LG bzw. § 4 Abs. 2 LG darstellen.
Ist für die Durchführung solcher Maßnahmen eine Genehmigung gem. § 6
Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder eine Planfeststellung gem. §§ 8 ff LuftVG
erforderlich, richtet sich das Verfahren zur Durchführung der
"naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ nach § 6 Abs. l LG i. V. m. § 6
und §§ 8 ff LuftVG. In diesen luftverkehrsrechtlichen Verfahren sind demnach
gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 5 LG zu treffen.
Zu diesem Zweck haben die zuständigen Luftfahrtbehörden schon bei der
Vorbereitung ihrer Planungen und Maßnahmen gem. § 9 Abs. 2 LG die
Landschaftsbehörden ihrer Verwaltungsebene zu unterrichten und mit diesen eng
zur Benehmensherstellung gem. § 6 Abs. l LG zusammenzuarbeiten.
Maßnahmen an Flugplätzen, die nach §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 LuftVG als
unwesentliche Erweiterung zu beurteilen sind, können im Einzelfall Eingriffe in
Natur und Landschaft darstellen, wenn die in § 4 Abs. l LG genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
Die rechtzeitige und ausreichende Beteiligung der Landschaftsbehörde durch die
Luftfahrtbehörde bei luftrechtlich nicht genehmigungs- und planfeststellungspflichtigen
Maßnahmen an bestehenden Flugplätzen ist sicherzustellen (§ 9 Abs. 2 LG); dies
gilt auch für den Fall der Bauanzeige gem. § 45 Abs. 2
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).
Sind im Rahmen der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung von Flugplätzen
ohne oder neben luftrechtlichen Entscheidungen auch Entscheidungen anderer
Fachbehörden zur Durchführung von Maßnahmen erforderlich, so ist die
Eingriffsregelung in diesem Verfahren jeweils in Bezug auf den zu genehmigenden
Eingriffstatbestand anzuwenden.
Luftrechtliche Verfahren
Zur Beurteilung der Art
und des Umfanges eines Eingriffes in Natur und Landschaft, zum Nachweis der
Unvermeidbarkeit und zur Ausgleichbarkeit des Eingriffes sowie zu seiner
weiteren Kompensation durch Ersatzmaßnahmen ist vom Flugplatzhalter ein
landschaftspflegerischer Begleitplan gem. § 6 Abs. 2. LG zu erstellen. Dieser
Begleitplan besteht aus kartographischen Darlegungen sowie einem
Erläuterungsbericht und enthält alle zur Beurteilung des Eingriffes in Natur und
Landschaft erforderlichen Angaben. Lässt die Art und der Umfang des Eingriffes
es zu, diese Darlegungen in den fachplanerischen Unterlagen darzustellen, so
begründet der Flugplatzhalter ein solches Vorgehen.
Dem Flugplatzhalter wird empfohlen, während der Vorbereitung der
Antragsunterlagen für ein Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren ein
Abstimmungsgespräch über die Darlegung nach § 6 Abs. 2 LG mit der im Verfahren
beteiligten Landschaftsbehörde zu führen.
Die Luftfahrtbehörde und die Landschaftsbehörde der entsprechenden
Verwaltungsebene befinden einvernehmlich darüber, in welchem Umfang der
Flugplatzhalter Darlegungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LG vorzulegen hat.
Die für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erforderlichen Darlegungen sind
Bestandteil der im Rahmen der luftrechtlichen Verfahren auszulegenden
Unterlagen. Gemeinsam mit der Stellungnahme der Landschaftsbehörde sind sie
Bestandteil der Abwägung und Gegenstand der Genehmigung gem. § 6 LuftVG bzw.
des Planfeststellungsbeschlusses gem. §§ 8 ff LuftVG. Die Luftfahrtbehörde
überlässt der Landschaftsbehörde eine Durchschrift ihrer Entscheidung.
2.1
Genehmigung gemäß § 6 LuftVG
Ist zur Erweiterung oder Änderung von Flugplätzen eine luftrechtliche
Genehmigung erforderlich, so ist vor Einleitung der Behördenabstimmung nach § 6
Abs. 2 LuftVG die vom Flugplatzhalter beigebrachte Darlegung zur Beurteilung
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung von Luftfahrtbehörde und Landschaftsbehörde
auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Landschaftsbehörde hat innerhalb einer mit
der Luftfahrtbehörde zu vereinbarenden Frist auf noch ggf. bestehende Defizite
hinzuweisen. Die Luftfahrtbehörde fordert in solchen Fällen den Antragsteller
auf, die Unterlagen gem. § 6 Abs. 2 LG zu ergänzen.
Im anschließenden Beteiligungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 LuftVG ist von der
Landschaftsbehörde unter Heranziehung der angeforderten Unterlagen eine
Stellungnahme zur angemessenen Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes
und der Landschaftspflege abzugeben.
Diese ist neben den Stellungnahmen anderer Behörden, deren Aufgabenbereiche
durch eine Änderung und Erweiterung eines Flugplatzes berührt sein können,
Gegenstand der Abwägung und Entscheidung der Luftfahrtbehörde.
Dieses Verfahren findet entsprechende Anwendung bei der Änderung der
Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.
2.2
Planfeststellung gemäß §§ 8 bis 10 LuftVG
Ist für die Errichtung,
die Erweiterung oder die Änderung von Flughäfen sowie Landeplätzen im Sinne von
§ 8 Abs. l LuftVG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, so ist nach den
Vorschriften des LuftVG in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NW) vorzugehen.
Die Unterlagen nach § 6 Abs. 2 LG werden vom Flugplatzhalter der
Planfeststellungsbehörde vorgelegt. Diese leitet sie wie unter 2.1. beschrieben
vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Landschaftsbehörde ihrer
Verwaltungsebene zur Prüfung auf Vollständigkeit zu.
Das weitere förmliche Verfahren ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 9 und
10 LuftVG in Verbindung mit dem VwVfG NW.
2.3
Verfahren auf eine Bauanzeige gem. §§ 45 Abs. 2, 53 Abs. l, 58 LuftVZO in
Fällen unwesentlicher Änderungen i. S. d. §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 LuftVG
Ergibt sich bei der Prüfung eines gem. §§ 45 Abs. 2, 53 Abs. l, 58 LuftVZO
anzeigepflichtigen Vorhabens, dass eine luftrechtliche Genehmigung und/oder
Planfeststellung nicht erforderlich sind, dass aber gleichwohl ein Eingriff in
Natur und Landschaft vorliegen könnte, leitet die Luftfahrtbehörde die der
Anzeige beigefügten Unterlagen der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene
zu.
Bedarf das Vorhaben keiner behördlichen Gestattung nach anderen Fachgesetzen,
wird die natur- und landschaftsrechtliche Eingriffsregelung im luftrechtlichen
Anzeigeverfahren umgesetzt. In diesem Fall gilt das unter 2.1 beschriebene
Verfahren sinngemäß. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden von der
Luftfahrtbehörde im Benehmen mit der Landschaftsbehörde festgesetzt.
2.4
Koordinierung der erforderlichen Genehmigung mit eventuell notwendigen
Befreiungen gemäß § 69 LG
Sind neben einer Genehmigung gemäß LuftVG oder einer Genehmigung nach
anderen Rechtsvorschriften auch Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 69 LG
erforderlich, so sind diese bei der Stellungnahme gemäß § 6 Abs. l LG
koordiniert zu berücksichtigen. Sind mehrere Landschaftsbehörden zuständig, so
haben sie eng zusammenzuarbeiten.
Ausnahmen
Von einer Beteiligung der
Landschaftsbehörde kann bei folgenden Maßnahmen im eingefriedigten
Flugplatzgelände abgesehen werden:
- Maßnahmen zur Erneuerung und Unterhaltung von bestehenden
Flugbetriebsflächen;
- Maßnahmen zur Erneuerung und Unterhaltung von bestehenden Ver- und
Entsorgungseinrichtungen;
- Maßnahmen zur Erneuerung und Unterhaltung bestehender Flugsicherungs-,
Befeuerungs-, Navigations- und Wetterdiensteinrichtungen ohne
Standortveränderungen;
- Auf den Stock setzen bzw. Entfernen von vorhandenem Gehölz und Mähen auf
bestehenden Flugsicherheitsflächen, auf der Freizone am Sicherheitszaun und auf
Leitungstrassen;
- Maßnahmen zur Freihaltung von bestehenden
- Einsatzwegen für Fahrzeuge von
Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst;
- Zugangswegen der Bundesanstalt für
Flugsicherung und des Flugplatzhalters zu Funk- und Navigationsanlagen sowie
Befeuerungseinrichtungen;
- Zugangswegen zu Einrichtungen des
Flugwetterdienstes.