Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Zusammenarbeit zwischen Luftfahrt- und Landschaftsbehörden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr II.A 2-31-20/1 (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 4-1.05.06 -(am 1.1.2003: MUNLV) v. 14.8.1992

 

Zusammenarbeit zwischen Luftfahrt- und Landschaftsbehörden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr II.A 2-31-20/1 (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft III B 4-1.05.06 -(am 1.1.2003: MUNLV) v. 14.8.1992

Zusammenarbeit zwischen Luftfahrt- und Landschaftsbehörden
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr II.A 2-31-20/1
(am 01.01.2003: MVEL) u. d.
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
III B 4-1.05.06 -(am 1.1.2003: MUNLV)
v. 14.8.1992

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Allgemeine Grundlagen
Die Errichtung oder wesentliche Erweiterung von Flugplätzen gelten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Landschaftsgesetz (LG) als Eingriff in Natur und Landschaft. Auch andere Maßnahmen zur Anlage, Erweiterung oder Änderung von Flugplätzen und ihrer Nebenanlagen können Eingriffe nach § 4 Abs. l LG bzw. § 4 Abs. 2 LG darstellen.

Ist für die Durchführung solcher Maßnahmen eine Genehmigung gem. § 6 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder eine Planfeststellung gem. §§ 8 ff LuftVG erforderlich, richtet sich das Verfahren zur Durchführung der "naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ nach § 6 Abs. l LG i. V. m. § 6 und §§ 8 ff LuftVG. In diesen luftverkehrsrechtlichen Verfahren sind demnach gleichzeitig die Entscheidungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 sowie § 5 LG zu treffen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Luftfahrtbehörden schon bei der Vorbereitung ihrer Planungen und Maßnahmen gem. § 9 Abs. 2 LG die Landschaftsbehörden ihrer Verwaltungsebene zu unterrichten und mit diesen eng zur Benehmensherstellung gem. § 6 Abs. l LG zusammenzuarbeiten.

Maßnahmen an Flugplätzen, die nach §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 LuftVG als unwesentliche Erweiterung zu beurteilen sind, können im Einzelfall Eingriffe in Natur und Landschaft darstellen, wenn die in § 4 Abs. l LG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die rechtzeitige und ausreichende Beteiligung der Landschaftsbehörde durch die Luftfahrtbehörde bei luftrechtlich nicht genehmigungs- und planfeststellungspflichtigen Maßnahmen an bestehenden Flugplätzen ist sicherzustellen (§ 9 Abs. 2 LG); dies gilt auch für den Fall der Bauanzeige gem. § 45 Abs. 2 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).

Sind im Rahmen der Errichtung, der Erweiterung, der Änderung von Flugplätzen ohne oder neben luftrechtlichen Entscheidungen auch Entscheidungen anderer Fachbehörden zur Durchführung von Maßnahmen erforderlich, so ist die Eingriffsregelung in diesem Verfahren jeweils in Bezug auf den zu genehmigenden Eingriffstatbestand anzuwenden.

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Luftrechtliche Verfahren
Zur Beurteilung der Art und des Umfanges eines Eingriffes in Natur und Landschaft, zum Nachweis der Unvermeidbarkeit und zur Ausgleichbarkeit des Eingriffes sowie zu seiner weiteren Kompensation durch Ersatzmaßnahmen ist vom Flugplatzhalter ein landschaftspflegerischer Begleitplan gem. § 6 Abs. 2. LG zu erstellen. Dieser Begleitplan besteht aus kartographischen Darlegungen sowie einem Erläuterungsbericht und enthält alle zur Beurteilung des Eingriffes in Natur und Landschaft erforderlichen Angaben. Lässt die Art und der Umfang des Eingriffes es zu, diese Darlegungen in den fachplanerischen Unterlagen darzustellen, so begründet der Flugplatzhalter ein solches Vorgehen.

Dem Flugplatzhalter wird empfohlen, während der Vorbereitung der Antragsunterlagen für ein Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren ein Abstimmungsgespräch über die Darlegung nach § 6 Abs. 2 LG mit der im Verfahren beteiligten Landschaftsbehörde zu führen.

Die Luftfahrtbehörde und die Landschaftsbehörde der entsprechenden Verwaltungsebene befinden einvernehmlich darüber, in welchem Umfang der Flugplatzhalter Darlegungen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LG vorzulegen hat.

Die für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung erforderlichen Darlegungen sind Bestandteil der im Rahmen der luftrechtlichen Verfahren auszulegenden Unterlagen. Gemeinsam mit der Stellungnahme der Landschaftsbehörde sind sie Bestandteil der Abwägung und Gegenstand der Genehmigung gem. § 6 LuftVG bzw. des Planfeststellungsbeschlusses gem. §§ 8 ff LuftVG. Die Luftfahrtbehörde überlässt der Landschaftsbehörde eine Durchschrift ihrer Entscheidung.
Im Einzelnen ist in folgender Weise zu verfahren:
2.1
Genehmigung gemäß § 6 LuftVG
Ist zur Erweiterung oder Änderung von Flugplätzen eine luftrechtliche Genehmigung erforderlich, so ist vor Einleitung der Behördenabstimmung nach § 6 Abs. 2 LuftVG die vom Flugplatzhalter beigebrachte Darlegung zur Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung von Luftfahrtbehörde und Landschaftsbehörde auf Vollständigkeit zu prüfen. Die Landschaftsbehörde hat innerhalb einer mit der Luftfahrtbehörde zu vereinbarenden Frist auf noch ggf. bestehende Defizite hinzuweisen. Die Luftfahrtbehörde fordert in solchen Fällen den Antragsteller auf, die Unterlagen gem. § 6 Abs. 2 LG zu ergänzen.

Im anschließenden Beteiligungsverfahren gem. § 6 Abs. 2 LuftVG ist von der Landschaftsbehörde unter Heranziehung der angeforderten Unterlagen eine Stellungnahme zur angemessenen Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege abzugeben.

Diese ist neben den Stellungnahmen anderer Behörden, deren Aufgabenbereiche durch eine Änderung und Erweiterung eines Flugplatzes berührt sein können, Gegenstand der Abwägung und Entscheidung der Luftfahrtbehörde.

Dieses Verfahren findet entsprechende Anwendung bei der Änderung der Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.

2.2
Planfeststellung gemäß §§ 8 bis 10 LuftVG
Ist für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Flughäfen sowie Landeplätzen im Sinne von § 8 Abs. l LuftVG ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, so ist nach den Vorschriften des LuftVG in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NW) vorzugehen.

Die Unterlagen nach § 6 Abs. 2 LG werden vom Flugplatzhalter der Planfeststellungsbehörde vorgelegt. Diese leitet sie wie unter 2.1. beschrieben vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene zur Prüfung auf Vollständigkeit zu.

Das weitere förmliche Verfahren ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 9 und 10 LuftVG in Verbindung mit dem VwVfG NW.
2.3
Verfahren auf eine Bauanzeige gem. §§ 45 Abs. 2, 53 Abs. l, 58 LuftVZO in Fällen unwesentlicher Änderungen i. S. d. §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 LuftVG
Ergibt sich bei der Prüfung eines gem. §§ 45 Abs. 2, 53 Abs. l, 58 LuftVZO anzeigepflichtigen Vorhabens, dass eine luftrechtliche Genehmigung und/oder Planfeststellung nicht erforderlich sind, dass aber gleichwohl ein Eingriff in Natur und Landschaft vorliegen könnte, leitet die Luftfahrtbehörde die der Anzeige beigefügten Unterlagen der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene zu.

Bedarf das Vorhaben keiner behördlichen Gestattung nach anderen Fachgesetzen, wird die natur- und landschaftsrechtliche Eingriffsregelung im luftrechtlichen Anzeigeverfahren umgesetzt. In diesem Fall gilt das unter 2.1 beschriebene Verfahren sinngemäß. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden von der Luftfahrtbehörde im Benehmen mit der Landschaftsbehörde festgesetzt.
2.4
Koordinierung der erforderlichen Genehmigung mit eventuell notwendigen Befreiungen gemäß § 69 LG
Sind neben einer Genehmigung gemäß LuftVG oder einer Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften auch Ausnahmen oder Befreiungen gemäß § 69 LG erforderlich, so sind diese bei der Stellungnahme gemäß § 6 Abs. l LG koordiniert zu berücksichtigen. Sind mehrere Landschaftsbehörden zuständig, so haben sie eng zusammenzuarbeiten.

3
Ausnahmen

Von einer Beteiligung der Landschaftsbehörde kann bei folgenden Maßnahmen im eingefriedigten Flugplatzgelände abgesehen werden:
- Maßnahmen zur Erneuerung und Unterhaltung von bestehenden Flugbetriebsflächen;
- Maßnahmen zur Erneuerung und Unterhaltung von bestehenden Ver- und Entsorgungseinrichtungen;
- Maßnahmen zur Erneuerung und Unterhaltung bestehender Flugsicherungs-, Befeuerungs-, Navigations- und Wetterdiensteinrichtungen ohne Standortveränderungen;
- Auf den Stock setzen bzw. Entfernen von vorhandenem Gehölz und Mähen auf bestehenden Flugsicherheitsflächen, auf der Freizone am Sicherheitszaun und auf Leitungstrassen;
- Maßnahmen zur Freihaltung von bestehenden
  - Einsatzwegen für Fahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst;
  - Zugangswegen der Bundesanstalt für Flugsicherung und des Flugplatzhalters zu Funk- und Navigationsanlagen sowie Befeuerungseinrichtungen;
  - Zugangswegen zu Einrichtungen des Flugwetterdienstes.

MBl. NRW. 1992 S. 1672.