Historische SGV. NRW.
Historisch: Gesetz zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Ziele
- § 2 Grundsätze
- § 3 Verwirklichung der Ziele
- § 4 Begriffsbestimmungen
- § 5 Teilhabe in Gremien
- § 6 Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung
- § 7 Kommunale Integrationszentren
- § 8 Integration durch Beruf/Arbeit
- § 9 Integrationsmaßnahmen freier Träger
- § 10 (Fn2) Vertretung auf Landesebene
- § 11 (Fn2) Personenkreis
- § 12 Aufgaben und Ziele
- § 13 (Fn2) Zuständigkeiten und Unterrichtungsrecht
- § 14 Integrationspauschalen
- § 14a (Fn3) Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2018
- § 14b (Fn3) Zuweisungen aus dem Europäischen Asyl-, Migrations- undIntegrationsfonds
- § 14c (Fn4) Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019
- § 15 Landesintegrationsbericht und Statistik
- § 16 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Historisch:
Normüberschrift
Gesetz zur
Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz)
Vom 14. Februar
2012 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes
zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in
Nordrhein-Westfalen
und zur Anpassung anderer gesetzlicher Vorschriften vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97))
(Außer
Kraft getreten durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft
getreten am 1. Januar 2022 vorbehaltlich des § 20 Absatz 2 (siehe Hinweis
unten)).
Inhaltsübersicht
Teil 1
§ 1
Ziele
§ 2
Grundsätze
§ 3
Verwirklichung der Ziele
§ 4
Begriffsbestimmungen
Teil 2
§ 5
Teilhabe in Gremien
§ 6
Interkulturelle Öffnung der Landesverwaltung
§ 7
Kommunale Integrationszentren
§ 8
Integration durch Arbeit/Beruf
§ 9
Integrationsmaßnahmen freier Träger
§ 10 Vertretung
auf Landesebene
Teil 3
§ 11 Personenkreis
§ 12 Aufgaben und
Ziele
§ 13
Zuständigkeiten und Unterrichtungsrecht
§ 14
Integrationspauschalen
§ 14a Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2018
§ 14b Zuweisungen aus dem Europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds
§ 14c Zuweisungen für
Integrationsmaßnahmen 2019
Teil 4
§ 15
Landesintegrationsbericht und Statistik
§ 16
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Teil 1
§ 1 Ziele
§ 1
Ziele
Ziel
dieses Gesetzes ist,
1.
eine Grundlage für ein gedeihliches und friedvolles Zusammenleben der Menschen
mit und ohne Migrationshintergrund zu schaffen,
2.
jede Form von Rassismus und Diskriminierung einzelner Bevölkerungsgruppen zu
bekämpfen,
3.
eine Kultur der Anerkennung und des gleichberechtigten Miteinanders auf der
Basis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu prägen,
4.
Menschen mit Migrationshintergrund unabhängig von ihrer sozialen Lage, ihrer
Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Religion oder
Weltanschauung insbesondere bei ihrer Bildung, Ausbildung und Beschäftigung zu
unterstützen und zu begleiten,
5.
die soziale, gesellschaftliche und politische Teilhabe der Menschen mit
Migrationshintergrund zu fördern,
6.
die Organisationen der Menschen mit Migrationshintergrund in demokratische
Strukturen und Prozesse einzubinden und sie zu fördern,
7.
die Landesverwaltung interkulturell weiter zu öffnen,
8.
die Integration fördernde Struktur auf Landes- und Kommunalebene zu sichern und
weiter zu entwickeln und
9.
die Kommunen bei der Erfüllung ihrer Leistungen im Rahmen der Aufnahme besonderer
Zuwanderergruppen durch Integrationspauschalen zu unterstützen.
§ 2 Grundsätze
§ 2
Grundsätze
(1)
Das Bewusstsein der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund für
gegenseitige Offenheit, Toleranz, Respekt und Veränderungsbereitschaft ist zu
fördern.
(2) Das Land erkennt die sozialen,
kulturellen und ökonomischen Potentiale und Leistungen der Zugewanderten an,
und fordert von ihnen wie schon von allen anderen hier lebenden Menschen auch
die Anerkennung der durch das Grundgesetz und die Landesverfassung geschützten
gemeinsamen Grundwerte.
(3) Das Erlernen der deutschen Sprache ist
für das Gelingen der Integration von zentraler Bedeutung und wird daher
gefördert. Dabei ist das eigene Engagement beim Spracherwerb unerlässlich und
zu fördern. Die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit ist ebenfalls
von besonderer Bedeutung.
(4)
Integrationsspezifische Entscheidungen und konzeptionelle Entwicklungen sollen
den verschiedenen Lebenssituationen der Menschen mit Migrationshintergrund
Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche Auswirkungen auf die
Geschlechter und die spezifischen Bedürfnisse von Familien sowie von Kindern
und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu beachten sowie Bereiche wie Tod
und Bestattungen miteinzubeziehen.
(5)
Das bürgerschaftliche Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund
soll in allen Bereichen der Gesellschaft gestärkt werden. Dabei ist auch auf
gemeinsame Formen ehrenamtlichen Engagements hinzuwirken, da diese als
Grundlage für Begegnung, Verständigung und Gemeinschaft wirken. Dafür ist die
interkulturelle Öffnung von Vereinen und Organisationen erforderlich.
(6)
Das allgemeine Verständnis für Integration und kulturelle Vielfalt ist durch
die Bildungs-, Erziehungs- und Informationsträger zu verbessern.
(7)
Integration hat die kulturellen Identitäten von Menschen mit
Migrationshintergrund zu berücksichtigen.
(8)
Die Medienkompetenz der Menschen mit Migrationshintergrund ist für ihre
gesellschaftliche und politische Teilhabe zu stärken. Die interkulturelle
Öffnung der Medien ist zu unterstützen.
(9)
Die Einbürgerung derjenigen Ausländerinnen und Ausländer, die die
Voraussetzungen dafür erfüllen, liegt im Interesse des Landes.
§ 3 Verwirklichung der Ziele
§ 3
Verwirklichung der Ziele
(1)
Die Behörden des Landes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung
der Integrationsziele und die Anwendung der Integrationsgrundsätze zu
unterstützen.
(2)
Art und Umfang der Unterstützung der Teilhabe und Integration berücksichtigen
insbesondere den Bedarf der Menschen mit Migrationshintergrund und deren
aufenthaltsrechtlichen Status. Orientiert am individuellen Bedarf des Einzelnen
unter Beachtung der Vorgaben bei vorübergehendem Aufenthalt unterstützt das
Land den Zugang zu Integrationsangeboten. Die Unterstützung nach den Sätzen 1
und 2 soll dazu beitragen, Möglichkeiten und Perspektiven für die persönliche
Entwicklung sowie gesellschaftliche Teilhabe zu eröffnen.
(3)
Das Land schafft und unterstützt Strukturen und Maßnahmen zur sozialen, gesellschaftlichen
und politischen Teilhabe der Menschen mit Migrationshintergrund.
(4)
Soweit dieses Gesetz über Leistungen nach § 14 hinaus finanzielle Förderungen
vorsieht, erfolgen diese nach Maßgabe des Landeshaushalts. Ein Anspruch auf finanzielle
Förderung und Unterstützung über die Leistungen nach § 14 hinaus besteht nicht.
Subjektiv-öffentliche Rechte werden mit diesem Gesetz nicht begründet.
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 4
Begriffsbestimmungen
(1)
Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes sind oder
2.
außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geborene und
seit dem 1. Januar 1950 nach Deutschland zugewanderte Personen oder
3.
Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2
erfüllt.
(2)
Interkulturelle Kompetenz im Sinne dieses Gesetzes umfasst
1.
die Fähigkeit, insbesondere in beruflichen Situationen mit Menschen mit und
ohne Migrationshintergrund erfolgreich und zur gegenseitigen Zufriedenheit
agieren zu können,
2.
die Fähigkeit bei Vorhaben, Maßnahmen, Programmen etc. die verschiedenen
Auswirkungen auf Menschen mit und ohne Migrationshintergrund beurteilen und
entsprechend handeln zu können sowie
3. die Fähigkeit, die durch
Diskriminierung und Ausgrenzung entstehenden integrationshemmenden Auswirkungen
zu erkennen und zu überwinden.
Teil 2
§ 5 Teilhabe in Gremien
§ 5
Teilhabe in Gremien
In allen Gremien des Landes, die einen
Bezug zu Belangen der Menschen mit Migrationshintergrund aufweisen, sollen
Menschen mit Migrationshintergrund angemessen vertreten sein. Dabei ist
der Grundsatz der geschlechterparitätischen Besetzung laut § 12
Landesgleichstellungsgesetz zu beachten.
§ 6 Interkulturelle Öffnung der
Landesverwaltung
§ 6
Interkulturelle Öffnung der
Landesverwaltung
(1)
Die Landesverwaltung wird zur Stärkung ihrer Handlungsfähigkeit im Umgang mit
der Vielfalt in der Gesellschaft interkulturell weiter geöffnet. Das erfolgt
durch Maßnahmen zur
1.
Erhöhung des Anteils der Menschen mit Migrationshintergrund im öffentlichen
Dienst und
2.
gezielten Förderung der interkulturellen Kompetenz der Bediensteten der
Landesverwaltung.
(2)
Die Landesregierung hat eine fachübergreifende Abstimmung zu Fragen der
Teilhabe und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sicherzustellen.
(3)
Die von den Bezirksregierungen bestellten Integrationsbeauftragten unterstützen
die Dienststelle dabei, integrationsfördernde Aspekte im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung zu berücksichtigen und wirken bei der Umsetzung der
Maßnahmen zur Integration sowie solchen, die Auswirkungen auf Menschen mit
Migrationshintergrund haben oder haben können, mit.
(4)
Die Förderung der interkulturellen Kompetenz soll sowohl in staatlichen, soweit
sie dem Landesrecht unterliegen, als auch in landesgeförderten Aus-, Fort- und
beruflichen Weiterbildungsangeboten aufgenommen werden. Das Land kann die
Auswahl und Förderung der in Satz 1 genannten Angebote von der Bereitschaft der
Maßnahmeträger zur Förderung der interkulturellen
Kompetenz abhängig machen.
§ 7 Kommunale Integrationszentren
§ 7
Kommunale Integrationszentren
(1)
Das Land fördert auf der Grundlage entsprechender Förderrichtlinien Kommunale
Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein
Integrationskonzept verfügen. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden
1.
Angebote im Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von Schule in den
Beruf in Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt
werden, um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit
Migrationshintergrund zu verbessern;
2.
die auf die Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten
und Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor
Ort koordiniert werden.
(2) Die Kommunalen Integrationszentren
machen ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigten in
Kindertageseinrichtungen, in Schulen und in sonstigen Bildungseinrichtungen
hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund
sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern.
(3)
Das Land unterhält eine zentrale Stelle für die Beratung, Begleitung und den
Informationsaustausch der in den Kreisen und kreisfreien Städten eingerichteten
Kommunalen Integrationszentren.
(4)
Für Integrationsprojekte mit landesweiter Bedeutung kann das Land im
Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen die Strukturen der Kommunalen
Integrationszentren nutzen.
§ 8 Integration durch Beruf/Arbeit
§ 8
Integration durch Beruf/Arbeit
(1)
Das Land sieht in Menschen mit Migrationshintergrund aller Altersgruppen ein
wichtiges Potenzial an qualifizierten Fachkräften oder zu qualifizierenden
zukünftigen Fachkräften. Deshalb fördert es alle Bestrebungen und Maßnahmen,
die zu einer optimalen Nutzung der gesetzlichen, auf berufliche Integration der
Menschen mit Migrationshintergrund abzielende Instrumente des
Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung, des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende) und des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB III - Arbeitsförderung) beitragen.
(2)
Das Land setzt sich mit den Akteuren der Arbeitsmarktförderung, der
Berufsbildung und unter Nutzung der regionalen Arbeitsansätze zur Integration in
Beruf und Arbeit dafür ein, die Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der
Menschen mit Migrationshintergrund geschlechterdifferenziert zu stärken.
Hierbei sind die Potenziale der Menschen mit Migrationshintergrund, wie
Mehrsprachigkeit und berufliche Qualifikation aus dem Herkunftsland,
einzubeziehen.
(3)
Im Rahmen der auf Landes- und Regionalebene existierenden Gremien wird ein
besonderer Schwerpunkt auf die Umsetzung der Ziele und Grundsätze der
Integration gelegt. Deshalb ist eine angemessene Vertretung der Menschen mit
Migrationshintergrund sicher zu stellen.
§ 9 Integrationsmaßnahmen freier Träger
§ 9
Integrationsmaßnahmen freier Träger
Das
Land fördert Angebote zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund
und zur Verbesserung des Zusammenlebens in Vielfalt, die
1.
sich auf die Gestaltung des von gegenseitigem Respekt getragenen Zusammenlebens
in Stadtteilen, Wohnquartieren und Nachbarschaften beziehen,
2.
sich auf die Weiterentwicklung der interkulturellen Qualifizierung und Öffnung
von Einrichtungen der sozialen Daseinsvorsorge erstrecken,
3.
der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements von und für Menschen mit
Migrationshintergrund dienen sollen,
4.
sich auf die gelingende Sozialisation und die altersangemessene
gesellschaftliche Partizipation junger Menschen mit Migrationshintergrund
beziehen,
5.
sich dem aktiven Einsatz gegen Diskriminierung von Menschen mit
Migrationshintergrund stellen,
6.
die Erziehungs- und Bildungskompetenz in Zuwandererfamilien unterstützen und
stärken sollen sowie
7.
Menschen mit Migrationshintergrund in ihrer Rolle als Verbraucherinnen und
Verbraucher im Marktgeschehen stärken und die interkulturelle Öffnung der
Verbraucherberatung und Verbraucherbildung voranbringen.
§ 10 (Fn2) Vertretung auf Landesebene
§ 10 (Fn
2)
Vertretung auf Landesebene
(1)
Das Land fördert die Arbeit der von den kommunalen Integrationsräten und
Integrationsausschüssen gebildeten Vertretung der Menschen mit
Migrationshintergrund auf Landesebene durch finanzielle Zuwendungen.
(2)
Das Land hört die Vertretung der Menschen mit Migrationshintergrund auf
Landesebene bei der Erfüllung der Integrationsaufgaben an.
(3)
Bei dem für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium wird ein
Landesbeirat für Vertriebenen-, Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet.
(4)
Bei den Bezirksregierungen können - im Einvernehmen mit dem für Vertriebenen-
und Aussiedlerfragen zuständigen Ministerium - Beiräte für Vertriebenen-,
Flüchtlings- und Spätaussiedlerfragen gebildet werden.
(5)
Das Nähere zu den Absätzen 3 und 4 regelt das für Vertriebenen- und
Aussiedlerfragen zuständige Ministerium nach Anhörung des für Integration
zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung.
Teil 3
Zuwanderergruppen
§ 11 (Fn2) Personenkreis
§ 11 (Fn
2)
Personenkreis
Neu
zugewanderte Personen im Sinne dieses Gesetzesteils sind:
1.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler (§ 4 Absatz 1 und 2 des
Bundesvertriebenengesetzes) und deren Familienangehörige (§ 7 Absatz 2 des
Bundesvertriebenengesetzes),
2.
Zugewanderte, die als Ausländerinnen oder als Ausländer mit einer oder einem
Spätausgesiedelten im Aufnahmeverfahren eingereist, vom Bundesverwaltungsamt
registriert und verteilt worden sind,
3. Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. März 2018 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist,
4. Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (Resettlement-Flüchtlinge) sowie
5.
Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 22 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 12 Aufgaben und Ziele
§ 12
Aufgaben und Ziele
(1)
Den Gemeinden obliegt weiterhin die Aufgabe der Aufnahme und Betreuung des in §
11 bestimmten Personenkreises. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur
Erfüllung nach Weisung wahr.
(2)
Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Bedürfnisse der aufgenommenen Personen
einschließlich des Bedarfes an spezifischer Beratung und Begleitung.
2. die Möglichkeiten der aufnehmenden
Gemeinden, der Einrichtungen und freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort.
(3)
Die Gemeinden sollen die neu zugewanderten Personen im Sinne von § 11 nach
ihrer Aufnahme vorrangig in endgültigen Wohnraum vermitteln. Ist eine
Versorgung mit endgültigem Wohnraum im Zeitpunkt der melderechtlichen Wohnsitznahme nicht möglich, stellt die aufnehmende
Gemeinde im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der Integration eine
angemessene Unterkunft für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung, es sei
denn, die Unmöglichkeit der Begründung eines Mietverhältnisses ist von den
zuziehenden Personen zu vertreten.
(4)
Die nach § 13 zuständige Landesbehörde, die aufnehmenden Gemeinden und die
freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort arbeiten zur Erreichung der in den
Absätzen 1 und 2 bestimmten Ziele vertrauensvoll im Interesse der
Neuzugewanderten zusammen.
§ 13 (Fn2) Zuständigkeiten und Unterrichtungsrecht
§ 13 (Fn
2)
Zuständigkeiten und Unterrichtungsrecht
(1)
Das Kompetenzzentrum für Integration bei der Bezirksregierung Arnsberg nimmt
landesweit die Aufgabe der Verteilung und Zuweisung des Personenkreises nach §
11 wahr.
(2)
Über die Zuweisung der berechtigten Personen nach § 11 Nummer 3 bis 5 an die
Gemeinden entscheidet das Kompetenzzentrum für Integration nach pflichtgemäßem
Ermessen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die Aufnahmesituation der Gemeinde,
2.
die verwandtschaftliche Beziehung und der Wohnortwunsch der betroffenen Person,
3.
die Integrations-, Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeit vor Ort,
4.
die gleichmäßige Verteilung im Land.
(3)
Das Kompetenzzentrum für Integration koordiniert die Verteilung und Aufnahme
der Personen nach § 11 Nummer 1 und 2 mit der Erstaufnahmeeinrichtung des
Bundes und den Gemeinden des Landes. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4)
Dem für Integration zuständigen Ministerium als oberste Aufsichtsbehörde steht
gegenüber den Gemeinden ein Unterrichtungsrecht hinsichtlich der Zuweisungen
sowie der Integrationsmaßnahmen und Integrationsvorhaben zu. Die Gemeinden sind
auch verpflichtet, für die Zwecke der Integrationsplanung und Gewährung der
Integrationspauschalen erforderliche Auskünfte zu erteilen.
§ 14 Integrationspauschalen
§ 14
Integrationspauschalen
(1)
Für die Aufnahme des in § 11 genannten Personenkreises gewährt das Land den
Gemeinden für die Dauer von zwei Jahren ab dem Datum der Einreise
Integrationspauschalen
1.
für jede berechtigte Person nach § 12, die Leistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII - Sozialhilfe) bezieht, eine Vierteljahrespauschale
in Höhe von 1.050 Euro,
2.
für jede berechtigte Person nach § 12, die Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II -Grundsicherung für Arbeitssuchende) bezieht, eine
Vierteljahrespauschale in Höhe von 250 Euro.
(2)
Die Integrationspauschalen dienen den in § 12 Absatz 1 genannten Aufgaben.
(3)
Die Integrationspauschalen können im begründeten Einzelfall bei Vorliegen einer
besonderen Härte auf Antrag der Gemeinde angemessen um bis zu 20 Prozent erhöht
werden.
(4)
Das Nähere zum Verfahren über die Gewährung der Integrationspauschalen regelt
das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
durch Rechtsverordnung. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich auch auf die
Änderung der in Absatz 1 festgelegten Pauschalhöhen bei Veränderung der
Leistungssätze nach § 22 SGB II in Verbindung mit § 6 SGB II und der Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII sowie der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII.
(5)
Die Auszahlung der Integrationspauschalen an die Gemeinden einschließlich der
Entscheidung über das Vorliegen eines besonderen Härtefalles nach Absatz 3
erfolgt durch das Kompetenzzentrum für Integration. Die Gemeinde hat dem
Kompetenzzentrum für Integration einmal jährlich über die Verwendung der Mittel
zu berichten. Das Kompetenzzentrum für Integration trifft im Benehmen mit dem
für Integration zuständigen Ministerium Regelungen über die Ausgestaltung der
Berichterstattung.
§ 14a (Fn3) Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2018
§ 14a (Fn
3)
Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2018
(1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2018 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 100 Millionen Euro zur Entlastung bei Maßnahmen zur Integration insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten.
(2) Die Zuweisungen werden im Verhältnis der Summe der Personen der nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 93), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, erstellten durchschnittlichen Bestandsstatistik für die Monate Oktober bis Dezember 2017 mit einem Anteil von 40 Prozent und des nach § 6 Absatz 2 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 971) zum Stichtag 1. Januar 2018 erhobenen Bestandes an Personen unter Berücksichtigung von Nachmeldungen bis zum 31. Mai 2018 mit einem Anteil von 60 Prozent auf die Gemeinden verteilt. Um eine sachgerechte Mindestpartizipation an den Zuweisungen für jede Gemeinde sicherzustellen, erhält jede Gemeinde dabei mindestens einen Betrag in Höhe von 50 000 Euro. Maßgeblich sind die Daten der Bestandsstatistik nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nach Satz 1 in der Fassung nach Überprüfung gemäß § 6 Absatz 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz bis zum 31. Mai 2018.
(3) Der nach Absatz 2 ermittelte Zuweisungsbetrag wird durch die Bezirksregierung Arnsberg - Kompetenzzentrum für Integration - auf der Grundlage der durch das für Integration zuständige Ministerium ermittelten Beträge bis spätestens zum 31. Oktober 2018 festgesetzt und ausgezahlt. Die Einzelheiten zu den Datengrundlagen, Berechnungen und zur Zahlungsabwicklung regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Erlass.
(4) Die Maßnahmen der Gemeinden zur Integration nach Absatz 1 können sich an den Zielen und Grundsätzen nach § 1 Nummer 1 bis Nummer 6 und Nummer 8 und § 2 ausrichten. Gesetzliche Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, sind keine Maßnahmen zur Integration im Sinne des Absatzes 1.
(5) Die Gemeinden setzen die Zuweisungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 ein. Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Gemeinden können dabei auch bereits abgeschlossene, noch bestehende oder neue kommunale Maßnahmen zur Integration für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 31. Oktober 2019 berücksichtigen. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass Maßnahmen nach Satz 1 bis 3 in den Gemeinden jeweils mindestens in Höhe der Zuweisung nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt sind beziehungsweise erfolgen.
§ 14b (Fn3) Zuweisungen aus dem Europäischen Asyl-, Migrations- undIntegrationsfonds
§ 14b (Fn
3)
Zuweisungen aus dem Europäischen Asyl-, Migrations- und
Integrationsfonds
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten Zuweisungen infolge der Weiterleitung von Sonderzahlungen für Fälle des Familiennachzugs im Kontext der legalen humanitären Aufnahme von Syrern aus der Türkei aus dem Europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds. Die Gesamthöhe der Zuweisungen ergibt sich aus dem vom Bund an das Land tatsächlich erstatteten Betrag in 2018. Dieser Betrag wird unter Berücksichtigung der von den Gemeinden an die Bezirksregierungen gemeldeten Familiennachzugsfälle auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt. Die Kreise geben die Zuweisungen an ihre kreisangehörigen Gemeinden, in die der jeweilige Familiennachzug erfolgt ist, unverzüglich weiter.
(2) Der nach Absatz 1 ermittelte Zuweisungsbetrag wird durch das Kompetenzzentrum für Integration auf der Grundlage der durch das für Integration zuständige Ministerium ermittelten Beträge festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die Einzelheiten zur Berechnung und Zahlungsabwicklung regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Erlass.
§ 14c (Fn4) Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019
§ 14c (Fn
4)
Zuweisungen für Integrationsmaßnahmen 2019
(1) Die Gemeinden erhalten im Jahr 2019 Zuweisungen in Höhe von insgesamt 400 Millionen Euro zur Entlastung bei Maßnahmen zur Integration und zum kommunalen Inte-grationsmanagement insbesondere von Asylbegehrenden, anerkannten Schutzberechtigten und Geduldeten. Zur Unterstützung bei der besonderen Koordinierungsfunktion gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden, insbesondere im Bereich des kommunalen Integrationsmanagements und für eigene Integrationsmaßnahmen, erhalten die Kreise in 2019 Zuweisungen in Höhe von 32,8 Millionen Euro. Die Festsetzung des jeweiligen Anteils der Kreise erfolgt unter Berücksichtigung der sich jeweils im Kreisgebiet aufhaltenden geflüchteten Personen entsprechend den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Bestandsdaten. § 7 bleibt unberührt.
(2) Die Zuweisungen an die Gemeinden werden im Verhältnis der Summe der Personen der nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 3 Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes erstellten durchschnittlichen Bestandsstatistik für die Monate Oktober bis Dezember 2018 mit einem Anteil von 40 Prozent und des nach § 6 Absatz 2 der Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung zum Stichtag 1. Januar 2019 erhobenen Bestandes an Personen unter Berücksichtigung von Nachmeldungen bis zum 15. Juli 2019 mit einem Anteil von 60 Prozent auf die Gemeinden verteilt. Um eine sachgerechte Mindestpartizipation an den Zuweisungen für jede Gemeinde sicherzustellen, erhält jede Gemeinde dabei mindestens einen Betrag in Höhe von 100 000 Euro. Maßgeblich sind die Daten der Bestandsstatistik nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nach Satz 1 in der Fassung nach Überprüfung gemäß § 6 Absatz 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz bis zum 15. Juli 2019.
(3) § 14a Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ermittelten Zuweisungsbeträge Gegenstand des Erlasses sind und diese bis spätestens zum 31. Oktober 2019 festgesetzt werden.
(4) § 14a Absatz 4 gilt entsprechend. Im besonderen Interesse des Landes liegen dabei auch Maßnahmen, die der Förderung der Werte entsprechend der Vorgaben des Grundgesetzes, dem Spracherwerb, der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts durch Wirken gegen Rassismus und Diskriminierung und der Entwicklung und Umsetzung von lebenslagenbezogenen Integrationskonzepten einschließlich der Förderung der Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz dienen. Abweichend von Satz 1 können die Gemeinden ihren Zuweisungsbetrag nach Absatz 2 auch für Kosten verwenden, die ihnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für in ihrem Gemeindegebiet ab dem vierten Monat nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht tatsächlich sich aufhaltenden, nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes geduldeten Personen entstehen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Zuweisungsbetrag überwiegend für Integrationsmaßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sowie Absatz 1 einzusetzen ist.
(5) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände setzen die Zuweisungen nach den Absätzen 1 bis 4 für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis spätestens zum 30. November 2021 ein. Es muss sich dabei nicht um neue Maßnahmen handeln. Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben der Bezirksregierung Arnsberg - Kompetenzzentrum für Integration - bis zum 31. März 2022 über die Verwendung der Mittel zu berichten und ein Testat durch den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten oder Kämmerer vorzulegen. Die Verwendung der Zuweisungen für Integrationsausgaben, die bereits durch Mittel der Europäischen Union, des Bundes, des Landes Nordrhein-Westfalen oder weiterer Dritter abgedeckt sind, ist nicht zulässig. Einzelheiten zu den Sätzen 1 bis 4 regelt das für Integration zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Erlass.
Teil 4
§ 15 Landesintegrationsbericht und Statistik
§ 15
Landesintegrationsbericht und Statistik
(1)
Die Landesregierung legt dem Landtag alle fünf Jahre einen Integrationsbericht
vor, der die Bevölkerungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung der
Zuwanderung (Zuwanderungsmonitoring), den Stand der
Integration von Menschen mit Migrationshintergrund auf der Grundlage von Zielen
und Indikatoren (Integrationsmonitoring) sowie die
integrationspolitischen Maßnahmen und Leistungen des Landes in umfassender
Weise dokumentiert und bewertet.
(2)
Das Prinzip des Gender Mainstreaming ist sowohl bei der Erstellung von
Statistiken wie auch im Kontext der Erarbeitung von Indikatoren nach § 15 (1) grundsätzlich zu beachten.
(3)
Jährlich wird eine kommentierte Zuwanderungs- und Integrationsstatistik
veröffentlicht.
§ 16 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 16
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Gleichzeitig
treten das Landesaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95) und die
Aussiedler-Zuweisungsverordnung vom 29. April 1997 (GV. NRW. S. 84) außer Kraft.
(2)
Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände
und der an der Integration der Menschen mit Migrationshintergrund beteiligten
Verbände und Organisationen die Auswirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem
Landtag bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die
Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Hinweis:
§
20 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a)
(2)
Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das
zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
geändert worden ist, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31.
Dezember 2021 außer Kraft. Die §§ 14a und 14c des Teilhabe- und
Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden
ist, treten am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
GV. NRW. S. 97, in Kraft getreten am 1. Januar 2012;
geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft
getreten am 25. Oktober 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; Artikel 21 des Gesetzes vom
14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. |
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§ 10 Absatz 3, 4 und 5, § 11 und § 13 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018. |
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§§ 14a und 14b eingefügt durch Gesetz vom 12. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 573), in Kraft getreten am 25. Oktober 2018; § 14a Überschrift geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019. § 14a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 14c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 24. Juli 2019; § 14c Absatz 5 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. § 14c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft durch Gesetz vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1213a), in Kraft getreten am 1. Januar 2022. |
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Normverlauf ab 2000: