Historische SGV. NRW.
Historisch: Bekanntmachung der Vereinbarung vom 10. November 1994 zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts
Historisch:
Normüberschrift
Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 10. November 1994
zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit
der Länder für die Auszahlung der
Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs
und zur Bereinigung des Steuerrechts
Vom
2. Juli 1996 (Fn 1)
Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben die Vereinbarung vom 10. November 1994 zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts geschlossen.
Die Vereinbarung ist gemäß Ziffer 5. am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
Sie wird nachfolgend bekanntgemacht.
Über die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten (Fn 2).
Düsseldorf, den 2. Juli 1996
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau
Vereinbarung zur Regelung des
Verfahrens
der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung
der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs
und zur Bereinigung des Steuerrechts
vom 10. November 1994
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Finanzminister,
für den Freistaat Bayern,
vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten
der Bayerische Staatsminister der Finanzen,
das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen,
das Land Brandenburg,
vertreten durch den Minister der Finanzen,
für die Freie Hansestadt Bremen,
der Senator für Finanzen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch die Finanzbehörde,
das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium,
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,
das Land Rheinland-Pfalz
- vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen -,
das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,
der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,
für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidenten, diese vertreten durch den Minister für Finanzen und Energie,
und der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Thüringer Finanzminister,
haben folgendes vereinbart:
1 Ziel
Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Länder mit dem Ziel, die zentralen Aufgaben zur Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns über das Land Berlin abzuwickeln.
2 Vertragsgegenstand
2.1 Durchführung der zentralen Aufgaben zur Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Die zur Abwicklung des Auszahlungsverfahrens der Arbeitnehmer-Sparzulage zentral wahrzunehmenden Koordinierungs- und Steuerungsaufgaben werden dem Rechenzentrum der Steuerverwaltung des Landes Berlin übertragen. Das Land Berlin führt für alle Länder die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Überwachung der Sperrfristen sowie zum Anstoß der Auszahlung der von den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern festgesetzten Arbeitnehmer-Sparzulagen für nach dem 31. 12. 1993 angelegte vermögenswirksame Leistungen über die zuständigen Landesfinanzbehörden an die Anlageinstitute durch.
2.2 Anlageinstitute
Anlageinstitute im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Unternehmensformen, bei denen Anlagen für vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermbG zulässig sind (u.a. Kreditinstitute, Bausparkassen, Arbeitgeber bei betrieblicher Vermögensbeteiligung, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften).
2.3 In diesem Rahmen sind von Berlin insbesondere folgende Aufgaben durchzuführen:
- Vergabe eines Ordnungsbegriffs einschließlich Prüfziffer für jedes Anlageinstitut (IFAS - Institutschlüssel für Arbeitnehmer-Sparzulage).
- Führung einer Datei aus den von den Ländern übermittelten und für die Auszahlung der Sparzulage erforderlichen Daten sowie Zusammenführung der für das einzelne Jahr festgesetzten Sparzulage unter dem mitgeteilten IFAS und der mitgeteilten Vertragsnummer.
- Übermittlung der Auszahlungs-Datensätze an eine von den Ländern zu benennende ggf. übergeordnete zentrale Stelle bezüglich der von ihnen an das jeweilige Anlageinstitut im Einzelfall zu leistenden Zahlungen nach Ablauf der mitgeteilten Sperrfrist. Zur entsprechenden (beleglosen) Unterrichtung der Anlageinstitute im Rahmen des maschinellen Zahlungsverkehrs enthalten die Datensätze alle für die Zuordnung zu den Verträgen notwendigen Angaben im Feld Verwendungszweck.
- Führung einer Datei aus den von den Anlageinstituten übermittelten institutbezogenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung, Ansprechpartner) und dem vom Land Berlin vergebenen IFAS.
- Aufzeichnung und Auswertung der Mitteilungen der Anlageinstitute über vorzeitige zulageunschädliche Verfügungen und ggf. Übermittlung der Auszahlungs-Datensätze an die Länder.
- Aufzeichnung und Auswertung der Mitteilungen der Anlageinstitute über vorzeitige zulageschädliche Verfügungen zur Verhinderung der Auszahlung und Übermittlung entsprechender Hinweisdatensätze an die Länder.
- Erledigung von Auskunftsersuchen der Länder über die zu einem bestimmten Ordnungsbegriff (IFAS und Vertragsnummer) aufgezeichneten Daten in klärungsbedürftigen Einzelfällen in Form von Datensätzen.
2.4 Den Ländern obliegt insbesondere die ordnungsgemäße Datenübermittlung. Hierzu gehört die Übermittlung zutreffender Ordnungsbegriffe sowie die Bildung und Mitteilung maschineller Abstimmsummen.
3 Zusammenarbeit
Die Länder erklären sich bereit, das Land Berlin bei den erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Das Land Berlin ist befugt, geeignete Aufgaben (z. B. Programmieraufträge, Datenerfassungsaufgaben) auch extern zu vergeben.
4 Finanzierung
4.1 Umfang
Die Finanzierung der zentral wahrgenommenen Aufgaben umfaßt alle anfallenden Aufwendungen, insbesondere
- Personalkosten
- Datenerfassungsaufwand
- Programmentwicklungskosten
- Kosten für Programmwartung und -pflege
- Sachkosten
- Kosten der Inanspruchnahme externer Leistungen
- Kosten der Inanspruchnahme von RZ-Dienstleistungen
- Kosten für Datenübermittlungsverfahren
- Portokosten
4.2 Die beteiligten Länder tragen die Kosten für die zentralen Aufgaben gemeinsam. Die Kosten werden nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Von einem Land ggf. bereitgestellte Personalkapazitäten oder Sachleistungen sind anteilig zu berücksichtigen.
4.3 Die Anteilsbeträge der Länder setzen sich zusammen aus den anteiligen Entwicklungs- und Einführungskosten sowie den anteiligen laufenden Betriebskosten.
4.4 Das Land Berlin wird den Ländern bis zum 31. März des laufenden Jahres den notwendigen Finanzbedarf für das folgende Jahr sowie die sich daraus ergebenden Anteilsbeträge mitteilen. Es übersendet gleichzeitig die Abrechnung über die Kosten des vorangegangenen Jahres (Jahresrechnung).
4.5 Die Festsetzung des notwendigen Finanzbedarfs bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/Finanzsenatoren der Länder. Wird der festgesetzte Finanzbedarf im Laufe des Rechnungsjahres um mehr als zehn vom Hundert überschritten, sind die Finanzminister/Finanzsenatoren der Länder zu unterrichten.
4.6 Die Anteilsbeträge werden im Laufe jeden Rechnungsjahrs in zwei Teilbeträgen zum 1. April und zum 1. Oktober fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Rechnungsjahres ausgeglichen.
4.7 Die Anteilsbeträge zum 1. April 1995 werden auf der Grundlage einer bis zum 31. Dezember 1994 vom Land Berlin durchzuführenden Kostenschätzung festgesetzt. Die Festsetzung der Anteilsbeträge zum 1. Oktober 1995 richtet sich nach dem für das Folgejahr ermittelten notwendigen Finanzbedarf (Tz. 4.4).
4.8 Die Anteilsbeträge sind unmittelbar an die Landeshauptkasse Berlin zu Kapitel 1510 Titel 232 04 zu leisten.
4.9 Im übrigen trägt jedes Land die in seinem Bereich anfallenden Verfahrenskosten selbst.
5 Vertragsdauer
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die Vereinbarung kann nach Ablauf des Jahres 1999 unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit der Folge gekündigt werden, daß sie für alle Länder außer Kraft tritt. Die Kündigung ist den anderen Ländern gegenüber schriftlich zu erklären.
Für das Land Baden-Württemberg
Der Finanzminister
Gerhard Mayer-Vorfelder
Für den Freistaat Bayern
vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Bayerische Staatsminister der Finanzen
Dr. Georg Freiherr von Waldenfels
Für das Land Berlin
Der Senator für Finanzen
in Vertretung
Kurth
Für das Land Brandenburg
Der Minister der Finanzen
Klaus-Dieter Kühbacher
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Finanzen
Manfred Fluß
Für die Finanzbehörde Hamburg
Der Senator für Finanzen
Ortwin Runde
Für das Land Hessen
Der Hessische Minister der Finanzen
Ernst Welteke
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Finanzministerin
Bärbel Kleedehn
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Finanzministerium
Minister
Hinrich Swieter
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz Schleußer
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Finanzen
Gernot Mittler
Für das Saarland
vertreten durch den Ministerpräsidenten
Der Minister der Finanzen
In Vertretung
H. Wittling
Für den Freistaat Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Milbradt
Für das Land Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Wolfgang Schaefer
Für das Land Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Der Minister für Finanzen und Energie
Claus Möller
Der Freistaat Thüringen
vertreten durch den Thüringer Finanzminister
Andreas Trautvetter
GV. NW. S. 232; geändert durch Artikel 116 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Die Vereinbarung ist außer Kraft getreten
durch Kündigung des Landes Berlin (Schreiben der Senatsverwaltung für
Finanzen Berlin, Gz. III E - O 2254-1/1988) vom 21.
April 2007. |
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Satz 4 eingefügt durch Artikel 116 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |