Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 22. März 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28
Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S.
587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11
des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des
§ 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1(Fn 8) Reiserückkehrer
§ 1
(Fn 8)
Reiserückkehrer
(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen
Gebieten, falls diese als besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen
vor Ablauf von 14 Tagen nach dem Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders
betroffenen Gebiet in Deutschland folgende Bereiche nicht betreten:
1. Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare
medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen sowie Tageskliniken,
2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der
Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch sowie ähnliche Einrichtungen,
(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 sind
Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die
Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung
obliegt der jeweiligen Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu
dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden Richtlinien des Robert
Koch-Instituts sind zu beachten.
(3) Die sich aus der Coronaeinreiseverordnung ergebenden
weiteren Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.
§ 2(Fn 14) Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
§ 2
(Fn 14)
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und
besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu
erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind
insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu
beachten.
(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen sind keine Besuche zulässig, die nicht
1. der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,
2. aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten
im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder
3. nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter
den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts entsprechenden
Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei sollen insbesondere medizinisch oder
ethisch-sozial gebotene Besuche ermöglicht werden (z.B. auf Geburts- und
Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und
besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen
müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils
aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts organisiert
und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung insbesondere
sichergestellt sein, dass
1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner
von maximal zwei Personen beschränkt sind,
2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird
(Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder
Risikopersonen),
3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen
Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert
und diese eingehalten werden,
4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die
Hände waschen und desinfizieren,
5. die Besucher während des Besuchs einen grundsätzlichen
Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten; ist die
Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen oder ethisch-sozialen Gründen
nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche
Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,
6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder
innerhalb des Gebäudes stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den
übrigen Bewohnern vermieden wird; ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem
Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung kein besonderer Besucherbereich
eingerichtet werden kann oder wenn dies aus ethisch-sozialen oder medizinischen
Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen Besuche auf den Zimmern der
Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich alternativ
zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,
7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des
Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner
erfasst werden, und
8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung
bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde.
Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der
Besuche (z.B. auf maximal zwei Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der
Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung oder dort ehrenamtlich tätige Dritte
vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein
infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich
ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach Satz 2 Nummer
3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.
(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die
Einrichtungen Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur
weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter strengen Hygienevorgaben
einen Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen.
(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die
Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen
Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen
Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und
Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner
mit den Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des
Konzeptes kann die Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3
hinausgehende Besuche zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter
Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das Konzept ist der nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz zuständigen Behörde spätestens bis zum 26. Mai 2020 zur Kenntnis
zu geben.
(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der
Regelungen der Absätze 3 bis 5 aus Gründen des Infektionsschutzes nicht für
möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach § 19 Absatz 2 des Wohn- und
Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf von zwei
Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine
Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3 bis 5 gemäß § 15 Absatz 2
des Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.
(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen dürfen diese alleine oder mit Bewohnern, Patienten oder
Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie dabei auf die gebotene
Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pflegeeinrichtungen
können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach Absatz
3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit
Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die
Einrichtung grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen
Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung verlassen; die
Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere
Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung
anordnen, wenn in dem Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen
oder eine besondere Vulnerabilität der anderen dort lebenden Menschen dies
erfordert.
(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen
geschlossen werden. Sie können allerdings als besondere Besucherbereiche nach
Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahmsweise darf die
Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die
Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung
von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
zu treffen.
(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie
beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in den
Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.
§ 3(Fn 7) Freizeit-, Kultur- und Vergnügungsstätten
§ 3
(Fn 7)
Freizeit-, Kultur- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten
sowie die folgenden Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und
Konzerthäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen
Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen,
2. Messen, Ausstellungen, Freizeitparks, Angebote von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche
Einrichtungen,
3. Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und
ähnliche Einrichtungen,
4. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche
Einrichtungen,
5. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
(2) Zulässig ist der Betrieb von
1. Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen,
Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
2. Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen
Gärten, Garten- und Landschaftsparks,
wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der Vorgaben des § 12a Absatz
2 gewährleistet sind. Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besuchern darf
eine Person pro zehn Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht
übersteigen.
(3) Zulässig ist der Betrieb von Autokinos, Autotheatern
usw., wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei geschlossenen Verdecken in
ihren Autos sitzen bleiben, der Abstand zwischen den Fahrzeugen mindestens 1,5
m beträgt und der Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben
für den Handel nach § 5 Absatz 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge
gilt § 12 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.
(4) Zulässig ist die Nutzung von Spielplätzen.
Begleitpersonen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu
gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3
genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören. Die nach dem
Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden können eine Begrenzung der Nutzerzahl und im Einzelfall
auch Ausnahmen von Satz 1 festlegen.
§ 4(Fn 9) Sport
§ 4
(Fn 9)
Sport
(1) Untersagt ist jeglicher Sportbetrieb auf und in allen
öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und
Tanzschulen), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von
Absatz 1 für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten
zulassen.
(3) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sportunterricht an den
Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen
Prüfungen, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen sowie das
Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber
bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
(4) Ausgenommen von Absatz 1 sind der Sport- und
Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen oder privaten
Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei
durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz,
zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens
1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die
Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen
Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis
auf weiteres untersagt; bei Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der
Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 sind der Reitsport,
Reitunterricht, Voltigieren und Kutschfahren auch in Reitschulen, Reithallen
und sonstigen nicht unter freiem Himmel befindlichen Reitsportanlagen zulässig,
wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern
zwischen Personen sichergestellt sind; die Nutzung von Dusch- und Waschräumen,
Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten
der Reitsportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt, bei
Kindern unter 12 Jahren ist das Betreten der Reitsportanlage durch jeweils eine
erwachsene Begleitperson zulässig.
§ 5(Fn 5) Hochschulen, Bildungsangebote, Prüfungen, Bibliotheken
§ 5
(Fn 5)
Hochschulen, Bildungsangebote, Prüfungen, Bibliotheken
(1) Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen, an den
Schulen des Gesundheitswesens und an den der Berufsausbildung im Öffentlichen
Dienst dienenden Schulen, Instituten und ähnlichen Einrichtungen bleibt nach
Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zulässig.
(2) Zulässig sind
1. Bildungsangebote in Volkshochschulen, Musikschulen sowie
sonstigen öffentlichen, behördlichen und privaten außerschulischen
Bildungseinrichtungen,
2. Unterrichtsveranstaltungen in Behörden und Betrieben im
Rahmen von Vorbereitungsdiensten und Berufsaus-, -fort- und -weiterbildungen,
3. das Prüfungswesen zu Nummern 1 und 2 sowie sonstige
staatliche Prüfungen,
wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen und zur Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1
Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche sichergestellt sind; der Mindestabstand
von 1,5 Metern muss auch gewährleistet sein, wenn Personen sich in den Gängen
zwischen Unterrichtstischen bewegen. Für Sportangebote gilt § 4. In
Musikschulen ist nur Einzelunterricht zulässig, in atmungsaktiven Fächern
(Gesang, Blasinstrumente) ist eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern
pro Person vorzusehen. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es
dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie während der
Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson oder im Rahmen der
Fahrlehrerausbildung ein Fahrlehreranwärter im Fahrzeug aufhalten.
(3) Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen
sowie Archive haben den Zugang zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter
strengen Schutzauflagen (insbesondere Besucherregistrierung mit Kontaktdaten,
Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Lese-
und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu
richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.
§ 6(Fn 6) Handel
§ 6
(Fn 6)
Handel
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen
von landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie
Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und
Gartenbaumärkten einschließlich vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen,
Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-, Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften)
sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten, Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug-
und des Fahrradhandels,
7. Wochenmärkten,
8. Einrichtungen des Großhandels.
Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem
Sortiment, deren Schwerpunkt Waren bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer
der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen entsprechen.
(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen
betrieben werden, wenn die geöffnete Verkaufsfläche im Sinne des
Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt. Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen
mit gemischtem Sortiment eine größere Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der
gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren angeboten werden, die dem
regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Verkaufsstellen
entsprechen.
(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten
Verkaufsstellen des Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit
lediglich der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren; die Abholung
bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von
Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) und zur Umsetzung der
Vorgaben des § 12a Absatz 2 zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im
Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der
Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der
Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 25 Metern um die Verkaufsstelle
(Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die Lebensmittel erworben wurden.
§ 6a (Fn 5) Sonntagsöffnung
§ 6a (Fn 5)
Sonntagsöffnung
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte,
Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die
bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis
18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai. Apotheken dürfen an Sonn- und
Feiertagen generell öffnen.
§ 7(Fn 3) Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
§ 7
(Fn 3)
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit
Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den
folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und
Dienstleistern gilt § 6 Absatz 4 entsprechend.
(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein
Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann
(insbesondere von Maniküre, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Tätowieren, Massage),
sind untersagt. Davon ausgenommen sind
1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen
(einschließlich Physio- und Ergotherapeuten usw. ohne eigene
Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern
usw.),
2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in
Personenkraftwagen.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und
Dienstleistungen ist neben strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und
Infektionsschutzregeln auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.
(4) Abweichend von Absatz 3 sind die folgenden Handwerker-
und Dienstleistungen unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung
festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig:
1. Friseurleistungen,
2. Fußpflege.
(5) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit
Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1
des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung
erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des
Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht
zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt auch für
die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in
Kooperationspraxen stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei
der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und
Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
§ 8(Fn 3) Beherbergung, Tourismus
§ 8
(Fn 3)
Beherbergung, Tourismus
(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind
untersagt. Die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen
Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw.
ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten ist keine touristische Nutzung im
Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2
genannten Unterkünfte sowie bei der Beherbergung von Geschäftsreisenden und
anderen Gästen aus beruflicher Veranlassung einschließlich ihrer
gastronomischen Versorgung sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) zu
gewährleisten.
(2) Reisebusreisen sind untersagt.
§ 9(Fn 10) Gastronomie
§ 9
(Fn 10)
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen,
Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-)Cafés und anderen gastronomischen
Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Kantinen von
Betrieben, Behörden und (Aus-)Bildungseinrichtungen (einschließlich Schulen im
Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronabetreuungsverordnung) dürfen zur Versorgung
der Beschäftigten und Nutzer der Einrichtung betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen
und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten,
Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf
gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen
Personen (auch in Warteschlangen) gewährleistet sind. Der Verzehr in der
gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 25 Metern um die
gastronomische Einrichtung ist untersagt.
(3) Betriebe nach Absatz 1 dürfen Räumlichkeiten für
Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt
sind (§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1) ohne gastronomisches Angebot zur Verfügung
stellen.
§ 10 (Fn 3) Einkaufszentren
§ 10 (Fn 3)
Einkaufszentren
Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory
Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort
nach den §§ 6, 7 und 9 zulässige Einrichtungen aufzusuchen. Für die
Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt § 6 Absatz 4
entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten
Einkaufszentrum usw. untersagt.
§ 11 (Fn 11) Veranstaltungen und Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
§ 11 (Fn 11)
Veranstaltungen und Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
(1) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 4 bleiben bis
mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
(2) Alle anderen Veranstaltungen und Versammlungen bleiben
bis auf weiteres untersagt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt
ist. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können solche Veranstaltungen und
Versammlungen, wenn sie nach dem Außerkrafttreten dieser Verordnung und bis zum
31. August 2020 stattfinden sollen, bereits jetzt verbieten, wenn feststeht,
dass bei Durchführung der Veranstaltung oder Versammlung die für den
Infektionsschutz der Bevölkerung notwendigen Vorkehrungen nicht eingehalten
werden können.
(3) Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12. Für
berufliche, gewerbliche und dienstliche Veranstaltungen und Versammlungen gilt
§ 12b.
(4) Großveranstaltungen im Sinne von Absatz 1 sind in der
Regel
1. Volksfeste nach § 60b der Gewerbeordnung,
2. Jahrmärkte nach § 68 der Gewerbeordnung sowie
Kirmesveranstaltungen,
3. Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
4. Sportfeste,
5. Schützenfeste,
6. Weinfeste,
7. Musikfeste und Festivals,
8. ähnliche Festveranstaltungen.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 zulässig sind
1. Veranstaltungen und Versammlungen, die der
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür-
und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und
Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt
sind,
2. Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien
öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften,
Gemeinschaften, Parteien oder Vereine.
Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung
des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
(6) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die
Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen
erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben.
Die Ausnahmeentscheidung ist der zuständigen Versammlungsbehörde zur
Vorbereitung der dortigen abschließenden Entscheidung zuzuleiten. Satz 1 gilt
entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung
dienen.
(7) Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von
den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur
Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln statt, die vorsehen, dass geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen
Personen, die nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, sicherzustellen sind.
(8) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie
Totengebete, wenn die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen die nicht
zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien,
häusliche Gemeinschaft usw.) gehören, eingehalten werden.
§ 12 (Fn 12) Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum
§ 12 (Fn 12)
Zusammenkünfte und Ansammlungen, Verhalten im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen in Vereinen, Sportvereinen,
sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.
(2) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von
mehr als 2 Personen sind untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten,
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und
unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus
betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger
Einrichtungen unvermeidliche Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung von
Beförderungsleistungen des Personenverkehrs sowie seiner Einrichtungen).
Satz 2 Nummer 1 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in
häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
(3) Für berufliche, gewerbliche und dienstliche
Zusammenkünfte gilt § 12b.
(4) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle
Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
(5) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen
oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach
§ 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere
Verhaltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen.
§ 12a (Fn 2) Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
§ 12a (Fn 2)
Persönliche Verhaltenspflichten, Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes
einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu
verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren
aussetzt. Insbesondere ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich
ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten, es sei denn,
es handelt sich um
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten,
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und
unterstützungsbedürftiger Personen.
Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen,
rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das
Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal,
Tuch) empfohlen. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn
Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich machen.
(2) Inhaber, Leiter und Beschäftigte sowie Kunden, Nutzer
und Patienten sind zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von Absatz 1
Satz 3 verpflichtet
1. in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen,
Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
2. in geschlossenen Räumlichkeiten von Tierparks,
Zoologischen und Botanischen Gärten sowie Garten- und Landschaftsparks nach § 3
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
3. beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2,
4. in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften im Sinne von §
6, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von
gastronomischen Einrichtungen nach § 9 sowie auf sämtlichen Allgemeinflächen
von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen im Sinne von § 10,
5. in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von
Handwerkern und Dienstleistern sowie bei der Erbringung und Inanspruchnahme von
Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstands
von 1,5 m zum Kunden erbracht werden (§ 7 Absatz 3 Satz 2),
6. in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des
Gesundheitswesens,
7. bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des
Personenverkehrs und seiner Einrichtungen
sowie in Warteschlangen vor einer der in den Nummern 1, 2
und 4 bis 7 genannten Einrichtungen.
Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und
Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen
können. Die Verpflichtung nach Satz 1 kann für Inhaber, Leiter und Beschäftigte
durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.)
ersetzt werden. Die Mund-Nase-Bedeckung kann vorübergehend abgelegt werden,
wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung oder
aus anderen Gründen (z.B. Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen
Menschen) zwingend erforderlich ist.
§ 12b (Fn 2) Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung
§ 12b (Fn 2)
Berufs- und Dienstausübung, Arbeitgeberverantwortung
(1) Die berufliche und gewerbliche Tätigkeit von
Selbstständigen, Betrieben und Unternehmen sowie der Dienstbetrieb von Behörden
und anderen Einrichtungen sind zulässig, soweit in den §§ 2 bis 10, 12a Absatz
2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Versammlungen und Zusammenkünfte sowie interne
Veranstaltungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen sind mit
Ausnahme von geselligen Anlässen (Betriebsfeiern, Betriebsausflüge usw.)
zulässig; die §§ 11 und 12 finden keine Anwendung.
(3) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der
Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch
verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des
Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um
1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit
wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung
der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen
sie die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert
Koch-Instituts) und Unfallversicherungsträger.
§ 13 (Fn 3) Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
§ 13 (Fn 3)
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden
und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende
Anordnungen zu treffen.
§ 14 Durchsetzung der Gebote und Verbote
§ 14
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörden sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung energisch,
konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Dabei werden sie von
der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen unterstützt.
§ 15 Straftaten
§ 15
Straftaten
Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit
§§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige
Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1 unzulässige
Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung,
Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit
solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in
Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
§ 16 (Fn 13) Ordnungswidrigkeiten
§ 16 (Fn 13)
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur
Erschwerung des Vireneintrags, zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal
oder zur Einsparung von Schutzausrüstung nicht ergreift,
2. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 die dort genannten Maßnahmen
zur Vermeidung von Infektionsgefahren bei Besuchen nicht sicherstellt,
3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bei dem Kurzscreening
wahrheitswidrige Angaben macht,
4. entgegen § 2 Absatz 8 Einrichtungen betreibt oder nicht
die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 9 öffentliche Veranstaltungen
durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 eine Einrichtung oder
Begegnungsstätte betreibt,
7. entgegen § 3 Absatz 2 eine Einrichtung betreibt, ohne die
aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
8. entgegen § 3 Absatz 3 ein Autokino, ein Autotheater usw.
betreibt, ohne die aufgeführten Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
9. entgegen § 4 Absatz 1 Sportbetrieb durchführt oder daran
teilnimmt,
10. entgegen § 4 Absatz 4 auf der Sportanlage keine
geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft, die Nutzung
von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen
Gemeinschaftsräumen oder das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer zulässt,
11. entgegen § 4 Absatz 5 die Nutzung von Dusch- und
Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen oder
das Betreten der Reitsportanlage durch Zuschauer zulässt,
12. entgegen § 5 Absatz 2 Bildungsangebote,
Unterrichtsveranstaltungen oder Prüfungen durchführt, ohne die aufgeführten
Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
13. entgegen § 5 Absatz 3 Zugangsbeschränkungen oder
Schutzauflagen nicht verhängt,
14. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle
betreibt,
15. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung
bestellter Waren ohne Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
16. entgegen § 6 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
(auch in Warteschlangen) trifft oder eine Überschreitung der Höchstzahl von
Kunden zulässt,
17. entgegen § 6 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im
Umkreis von 25 Metern um die Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel
verzehrt,
18. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
19. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen
erbringt,
20. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne
die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine
möglichst kontaktarme Erbringung zu achten,
21. entgegen § 7 Absatz 4 Leistungen erbringt, ohne die in
der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und
Infektionsschutzstandards zu beachten,
22. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu
touristischen Zwecken durchführt oder wahrnimmt,
23. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands
(auch in Warteschlangen) Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Gäste
beherbergt,
24. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder
daran teilnimmt,
25. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische
Einrichtung betreibt,
26. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des
Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
27. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von
Speisen oder Getränken keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des Mindestabstands (auch in
Warteschlangen) trifft,
28. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder
Außenbereich der gastronomischen Einrichtung duldet,
29. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 in einer gastronomischen
Einrichtung oder im Umkreis von 25 Metern dort erworbene Speisen oder Getränke
verzehrt,
30. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping
Mall“, ein „Factory Outlet“ oder eine vergleichbare Einrichtung zu einem
anderen Zweck betritt, als dort zulässigerweise betriebene Handels-,
Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-Einrichtungen aufzusuchen,
31. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
32. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem
Einkaufszentrum, der „Shopping Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der
vergleichbaren Einrichtung verzehrt,
33. entgegen § 11 Absatz 5 Satz 2 keine geeigneten
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung oder zur Gewährleistung des
Mindestabstands (auch in Warteschlangen) trifft,
34. entgegen § 12 Absatz 5 an einem Picknick oder einem
Grillen auf einem öffentlichen Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt
ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare
Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 eine
Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran teilnimmt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 an einer Zusammenkunft oder
Ansammlung in Vereinen, Sportvereinen oder sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen beteiligt ist,
3. entgegen § 12 Absatz 2 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz
3 Halbsatz 2 an einer Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum
beteiligt ist,
ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine
vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in
Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen
eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte Regelung dieser Verordnung
verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft
Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des
Infektionsschutzgesetzes).
§ 17 (Fn 4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 11. Mai 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 23. März 2020 (GV. NRW. S. 178a); geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 31. März 2020; neugefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020 und am 1. Mai 2020; Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020 (Artikel 1), am 4. Mai 2020 (Artikel 2) und am 7. Mai 2020 (Artikel 3); Artikel 1 und Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 (Artikel 1) und am 9. Mai 2020 (Artikel 2). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 11. Mai 2020. |
|
§ 12a eingefügt sowie § 12a (alt) umbenannt in § 12b und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; §§ 12a und 12b neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; § 12a Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 10 und § 13 geändert, §§ 3, 7 und 8 neu gefasst sowie Anlage angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020. |
|
§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 4 (alt) umbenannt in § 5 und neu gefasst, und § 6 (alt) umbenannt in § 6a durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; § 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 5 (alt) Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; umbenannt in § 6 und Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 3 zuletzt geändert (Absatz 4 angefügt) durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 1: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; Absätze 4 und 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
|
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 9. Mai 2020. |
|
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 9. Mai 2020. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 23.03.2020 bis 30.03.2020
- Fassung vom 31.03.2020 bis 19.04.2020
- Fassung vom 20.04.2020 bis 26.04.2020
- Fassung vom 27.04.2020 bis 30.04.2020
- Fassung vom 01.05.2020 bis 01.05.2020
- Fassung vom 02.05.2020 bis 03.05.2020
- Fassung vom 04.05.2020 bis 06.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 07.05.2020 bis 08.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 09.05.2020 bis 10.05.2020 mit Anlagen