Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO)
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
im Bereich der Betreuungsinfrastruktur
(Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO)
Vom 2. April 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1(Fn 6) Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
§ 1
(Fn 6)
Schulische Gemeinschaftseinrichtungen
(1) Zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das
SARS-CoV-2-Virus ist die unterrichtliche, die sonstige schulisch-dienstliche
und – nach Zulassung durch den Schulträger – die außerschulische Nutzung von
öffentlichen Schulen, Ersatzschulen und Ergänzungsschulen im Sinne des
Schulgesetzes NRW nur nach Maßgabe der folgenden Abätze zulässig. Eine darüber
hinausgehende Nutzung der Schulgebäude ist unzulässig und das Betreten der
Schulgebäude insoweit untersagt.
(2) Die unterrichtliche Nutzung bestimmt sich nach den
Absätzen 3 und 4, wobei das Nähere durch das für Schule zuständige Ministerium
geregelt wird.
(3) Grundsätzlich ist außerhalb der Klassen-/Kursräume im
übrigen Schulgebäude und auf dem Schulgelände der Mindestabstand von 1,5 Metern
zwischen Personen so weit wie baulich oder schulorganisatorisch möglich
einzuhalten. Hierzu sind organisatorische Maßnahmen zu treffen wie insbesondere
die Markierung von Verkehrswegen sowie die Entzerrung von Pausenzeiten,
Anfangs- und Endzeiten sowie Essenzeiten. Soweit der Mindestabstand aus räumlichen
oder organisatorischen Gründen nicht eingehalten werden kann, sollen
Mund-Nase-Bedeckungen getragen werden. § 2 Absatz 3 der Coronaschutzverordnung
gilt entsprechend. Das für Schule zuständige Ministerium kann weitere Maßgaben
treffen, unter welchen Voraussetzungen auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung
innerhalb fester Bezugsgruppen verzichtet werden kann.
(4) In Unterrichtssituationen in Klassen-/Kursräumen ist es
ausreichend, wenn durch Bildung fester Lerngruppen, Einhaltung fester
Sitzordnungen und eine entsprechende Dokumentation ein näherer Kontakt auf
einen begrenzten und bestimmbaren Personenkreis reduziert wird und für diesen
die besondere Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 2 der Coronaschutzverordnung
sichergestellt ist.
(5) Eine sonstige schulisch-dienstliche Nutzung im Sinne von
Absatz 1 ist insbesondere gegeben bei
1. der Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) gemäß den Absätzen 6
und 7 sowie der Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte,
2. der Erledigung von nicht unterrichtlichen Dienstaufgaben
durch Lehrkräfte,
3. Angeboten im Sinne von § 9 des Schulgesetzes NRW,
4. Staatsprüfungen, Berufsabschlussprüfungen der zuständigen
Stellen oder Auswahlgesprächen (Einstellung/Laufbahnwechsel) und bei der
Wahrnehmung der damit verbundenen Dienstgeschäfte,
5. der Wahrnehmung von Aufgaben der Mitwirkung in der Schule
(§§ 65 bis 75 des Schulgesetzes NRW),
6. der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulbegleitung als
Teilhabe an Bildung gemäß § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 35a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie
7. Schulveranstaltungen unter Beteiligung außerschulischer
Personen, wenn diese Veranstaltungen keinen überwiegend geselligen Charakter
haben.
(6) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von
Schülerinnen und Schülern, in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, mit
besonderem Betreuungsbedarf im Sinne von § 3 Absatz 1 in den
Schulräumlichkeiten. Das Nähere regelt das Ministerium für Schule und Bildung.
(7) Zulässig ist die Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) von Schülerinnen
und Schülern der jeweiligen Schule, wenn wegen einer Kindeswohlgefährdung die
Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung als Folge einer familiengerichtlichen
Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen oder Schutzplänen nach § 8a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist. Die Aufnahme in die
Vor-Ort-Betreuung kann auch erforderlich sein, wenn die Schülerin oder der
Schüler im regelhaften Schulbetrieb als Folge einer Entscheidung nach den §§ 27
ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch am Offenen Ganztag teilnimmt. Das
Jugendamt hat vorrangig zu prüfen, ob das Kindeswohl auch mit anderen
verfügbaren Maßnahmen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über die
Notwendigkeit der Aufnahme in die Vor-Ort-Betreuung ist von der
Jugendamtsleitung oder einer von ihr benannten Person zu treffen und zu
dokumentieren; die Notwendigkeit der Aufnahme ist der Schulleitung schriftlich
zu bestätigen. Die Schulleitung kann die Aufnahme nur ablehnen, wenn
andernfalls die Durchführung der Vor-Ort-Betreuung insgesamt gefährdet wäre;
sie beteiligt das Jugendamt und die Schulaufsicht.
(8) Die Reinigung der Schulräume erfolgt regelmäßig und
falls erforderlich mit kürzeren Abständen als im Normalbetrieb (z.B.
Zwischenreinigung bei Wechsel der Lerngruppe). Schultoiletten sind unter
Berücksichtigung des Infektionsschutzes angemessen auszustatten (Seife,
Einmalhandtücher). Wenn die Kapazität der Schultoiletten nicht ausreicht, um
den Schülerinnen und Schülern eine regelmäßige Handygiene ohne unangemessene
Wartezeiten zu ermöglichen, sind zusätzlich Handdesinfektionsspender
bereitzustellen. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(9) Über eine außerschulische Nutzung der Schulgebäude entscheidet der Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung auf Grundlage der Coronaschutzverordnung. Die Auswirkungen einer solchen Nutzung für die Einhaltung der schulischen Hygiene sind im Hygieneplan der Schule (§ 36 des Infektionsschutzgesetzes) zu dokumentieren.
§ 2 (Fn 5) Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
§ 2 (Fn 5)
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
heilpädagogische Kindertageseinrichtungen
(1) Die Förderung von Kindern gemäß den §§ 22 ff. des Achten
Buches Sozialgesetzbuch ist in allen Kindertageseinrichtungen (einschließlich
Hort- und Spielgruppen), Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen
Kindertageseinrichtungen zur Verringerung von Infektionsrisiken bezogen auf das
SARS-CoV-2-Virus bis auf weiteres nur im Rahmen eines eingeschränkten
Regelbetriebes zugelassen. Hierzu obliegt es den Trägern bzw. Leitungen der
Kindertageseinrichtungen, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen und
Gruppen sowie den Kindertagespflegestellen, die Empfehlungen in der
„Handreichung für die Kindertagesbetreuung in einem eingeschränkten
Regelbetrieb nach Maßgaben des Infektionsschutzes aufgrund der
SARS-CoV-2-Pandemie (gültig vom 8. Juni bis 31. August 2020)“ vom 27. Mai 2020
des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration, insbesondere
die Hygienestandards und Empfehlungen nach Abschnitt 4 dieser Handreichung und
die in ihr beschriebenen organisatorischen Maßnahmen wie die nähere
Ausgestaltung zu Bring- und Abholzeiten oder zur Lage der Betreuungszeit
umzusetzen. Um die Umsetzung dieser Regelungen gesichert zu ermöglichen, ist
der eingeschränkter Regelbetrieb nach den Maßgaben der Absätze 2 bis 8 zu
gestalten.
(2) In Kindertageseinrichtungen werden, mit Ausnahme von
Hortgruppen, die Betreuungszeiten wie folgt eingeschränkt:
1. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 25 Stunden auf
15 Stunden,
2. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 35 Stunden auf
25 Stunden,
3. für Kinder mit einem Betreuungsvertrag von 45 Stunden auf
35 Stunden.
Nach Würdigung der Gesamtsituation in der Einrichtung und
Abstimmung mit dem jeweiligen Landesjugendamt unter Einbeziehung des jeweiligen
Jugendamtes können, soweit eingeschränkte Personalressourcen dies erfordern,
geringere und, soweit die jeweiligen Personalressourcen dies zulassen und eine
Überlastung der Gesamtsituation in der Einrichtung ausgeschlossen werden kann,
auch höhere Betreuungsumfänge angeboten werden.
(3) In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der
Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. Um allen
Kindern, für die der Betreuungsanspruch in Kindertagespflege vor Ort geltend
gemacht wird, eine Betreuung wenigstens mit eingeschränktem Umfang zu
ermöglichen, kann, soweit dies erforderlich ist, die tatsächlich angebotene
Betreuungszeit gleichmäßig um einen bestimmten Prozentsatz eingeschränkt
werden. Unterschiedliche Reduzierungsumfänge innerhalb eines Jugendamtsbezirkes
sind möglich, innerhalb eines Sozialraumes sollte die Reduzierung einheitlich
erfolgen, die Steuerung obliegt den örtlichen Fachberatungsstellen. Eine
Betreuung ist nur im Rahmen der Erlaubnis nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
möglich.
(4) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit
gilt, wenn der Besuch eines der genannten Betreuungsangebote als Folge einer
familiengerichtlichen Entscheidung oder im Rahmen von Maßnahmen und
Schutzplänen nach § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.
Dies gilt auch, wenn das Kind dieses Angebot bereits in Folge einer
Entscheidung nach den §§ 27 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch wahrgenommen
hat. Die Entscheidung über den Betreuungsumfang ist von der Jugendamtsleitung
oder einer von ihr benannten Person in Abstimmung mit der Leitung der
Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflegestelle zu treffen.
(5) Eine Ausnahme zu Einschränkungen der Betreuungszeit kann
auch in Fällen zugelassen werden, in denen eine besondere Härte für Eltern oder
Kinder entsteht, die sich durch außergewöhnliche, schwerwiegende und atypische
Umstände objektiv von den durch die Einschränkungen des Betreuungsangebotes
allgemein entstehenden Härten abhebt. Die Entscheidung obliegt dem Jugendamt.
(6) Während der Bring- und Abholsituationen sollen alle
Erwachsenen eine Schutzmaske (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2
der Coronaschutzverordnung) tragen. Darüber hinaus besteht grundsätzlich
Schutzmaskenpflicht (mindestens Mund-Nase-Bedeckung gemäß § 2 Absatz 2 der
Coronaschutzverordnung) für alle Erwachsenen in Kindertageseinrichtungen,
heilpädagogischen Einrichtungen und Kindertagespflegestellen, sobald der
Abstand von 1,5 Metern zwischen Erwachsenen nicht eingehalten werden kann.
Externe Personen, wie insbesondere das Personal von Liefer- oder
Handwerksbetrieben, müssen die Mund-Nase-Bedeckung beim Aufenthalt in
Räumlichkeiten von Kindertagesbetreuungsangeboten zu Betreuungszeiten
durchgehend tragen. Ausnahmen von der Schutzmaskenpflicht aus medizinischen
Gründen sind zulässig.
(7) Abweichend von § 23 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kommt für Kinder, deren vertragsgemäße Kindertagespflegestelle aus Infektionsschutzgründen nicht zur Verfügung steht, eine Aussetzung des Rechtsanspruches nach § 24 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nur solange in Betracht, bis unter Berücksichtigung der Besonderheiten des eingeschränkten Regelbetriebes eine andere Betreuungsmöglichkeit gefunden worden ist.
§ 3(Fn 2) Besondere Betreuungsbedarfe
§ 3
(Fn 2)
Besondere Betreuungsbedarfe
(1) Besonders betreuungsbedürftig im Sinne von § 1 Absatz 6
ist, wer der Personensorge
1. mindestens einer Person unterliegt, die in einem der
Tätigkeitsbereiche für eine erweiterte Notbetreuung nach Maßgabe der Anlage 1
(bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu dieser
Verordnung beschäftigt und in diesem Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist,
2. einer alleinerziehenden Person unterliegt, die einer
Erwerbstätigkeit nachgeht oder sich im Rahmen einer Schulausbildung an einer
öffentlichen Schule, Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Sinne von § 1 Absatz
1 oder im Rahmen einer Hochschulausbildung in einer Abschlussprüfung befindet,
sofern eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
(2) Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf nach Absatz 1
sollen betreut werden. Die Entscheidung zur Aufnahme in der Schule treffen die
Leitungen der jeweiligen Einrichtungen. Es gelten die bestehenden rechtlichen
Zuständigkeiten.
(3) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2
sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1:
1. der Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte
Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie in einem in
der Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020)
zu der Verordnung genannten Bereich tätig ist,
2. die Eigenerklärung, dass eine private Betreuung nicht
anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann, und
3. die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers,
dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für
das Funktionieren der jeweiligen Betriebe und Einrichtungen nach Maßgabe der
Anlage 1 (bis zum 22. April 2020) bzw. der Anlage 2 (ab dem 23. April 2020) zu
dieser Verordnung zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit); steht die Person
nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der
vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
(4) Zwingende Voraussetzungen der Entscheidung nach Absatz 2
sind in den Fällen von Absatz 1 Nummer 2:
1. bei einer Erwerbstätigkeit der schriftliche Nachweis des
Arbeitgebers zu Umfang und Lage der Arbeitszeiten bzw. bei Selbstständigen eine
entsprechende Eigenerklärung oder bei einer (Hoch-)Schulausbildung der
schriftliche Nachweis der Schule oder Hochschule und
2. die Eigenerklärung der alleinerziehenden Person, dass eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann.
§ 4(Fn 7) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
§ 4
(Fn 7)
Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
(1) Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften
Buches Sozialgesetzbuch haben unter Beteiligung der Nutzer beziehungsweise
deren rechtliche Betreuer die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den
Eintrag von SARS-CoV-2-Viren zu erschweren sowie Nutzer, Personal und sonstige
leistungserbringende Personen zu schützen.
(2) Ab dem 8. Juni 2020 ist ein Betrieb der unter Absatz 1
genannten Einrichtungen auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und
Infektionsschutzkonzepts zulässig. Hierzu erarbeiten die Einrichtungen auf der
Grundlage der Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts ein
entsprechendes Konzept.
(3) Zur Vermeidung von Infektionsgefahren muss bei der Nutzung
der Einrichtungen nach Absatz 1 seitens der Einrichtung insbesondere Folgendes
sichergestellt sein:
1. Während der Nutzung ist darauf hinzuwirken, dass ein
grundsätzlicher Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Nutzern
eingehalten wird. Die Einrichtung kann dazu die vertraglich vereinbarten
Nutzungszeiten angemessen verringern. Von einer möglichen Kürzung der
vertraglich vereinbarten Nutzungszeiten auszunehmen sind Nutzer, die im eigenen
häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson
zum Personal eines der in Anlage 2 zu dieser Verordnung genannten Bereiche
gehört, wenn diese Betreuungs- oder Pflegeperson in ihrem jeweiligen
Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung insbesondere
durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und
Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
2. Bei den Nutzern, dem Personal und sonstigen
leistungserbringenden Personen ist zu Beginn jedes Nutzungstages ein
schriftliches Kurzscreening durchzuführen (Erkältungssymptome,
SARS-CoV-2-Infektion, Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen
gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts).
3. Die Einrichtungsleitung hat Nutzern den Zutritt zu
untersagen, wenn eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und noch keine
Gesundung erfolgt ist, Symptome einer SARS-CoV-2-Infektion bestehen oder
Kontakt mit infizierten Personen oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils
aktuellen Richtlinie des Robert Koch-Instituts bestanden hat.
4. Die Nutzer und gegebenenfalls ihre rechtlichen Betreuer
sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben
(Schutzausrüstung, Niesetikette, Abstandsgebot usw.) zu informieren. Die
Einrichtungsleitung hat darauf zu achten, dass diese eingehalten werden.
5. Es ist ein Nutzerregister zu führen, in dem der Name des
Nutzers, das Datum und die Uhrzeiten der Nutzung einschließlich des
Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktnachverfolgung zu erfassen
sind. Die Leitung der Einrichtung hat das Register unter Wahrung der
Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu
vernichten.
6. Sofern bei einem Nutzer innerhalb der letzten 14 Tage
eine Entlassung aus einer stationären Krankenhausbehandlung, Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung erfolgt ist, kann eine Nutzung der Tages- und
Nachtpflegeeinrichtung nur erfolgen, wenn durch Testung mit negativem Ergebnis
eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden
kann.
7. Sofern eine Nutzung durch eine Person erfolgt ist, die
mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert ist oder Kontakt mit infizierten Personen
oder Kontaktpersonen gemäß der jeweils aktuellen Richtlinie des Robert
Koch-Instituts hatte, ist durch die Einrichtungsleitung unverzüglich die für
den Infektionsschutz zuständige Behörde zu informieren. Diese hat dann im
Rahmen der Kontaktnachverfolgung nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des
Robert Koch-Instituts Testungen zu veranlassen. Reihentestungen sollen nach Ermessen
der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde durchgeführt werden. Abhängig vom
Ergebnis kann durch die örtliche Ordnungsbehörde ein zeitweises
Betretungsverbot für die gesamte Tages- und Nachtpflegeeinrichtung verfügt
werden.
(4) Sofern erforderlich, ist ein Transport für den Hin- und
Rückweg durch die Einrichtung sicherzustellen, der die derzeit besonderen
Risiken durch eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 berücksichtigt.
(5) Zuständige Behörde für die Überwachung der in den
Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Regelungen ist im Rahmen der Überprüfung der
Einhaltung der Verpflichtung nach § 4 Absatz 4 Wohn- und Teilhabegesetz die
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständige Behörde in Kooperation mit der
unteren Gesundheitsbehörde. Der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen
Behörde ist spätestens bis zum 7. Juni 2020 das Konzept nach Absatz 2 zur
Kenntnis zu geben.
§ 4a (Fn 4) Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
§ 4a (Fn 4)
Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen,
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
(1) Tagesstrukturierende Einrichtungen der
Eingliederungshilfe oder vergleichbare Angebote, Werkstätten für behinderte
Menschen sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation dürfen ihre
Leistungen nur als Vor-Ort-Betrieb erbringen, wenn die räumlichen, personellen
und hygienischen Voraussetzungen vorliegen, um die jeweils aktuell geltenden
Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der
Arbeitsschutzstandards unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des zu
betreuenden Personenkreises umzusetzen.
(2) Leistungsberechtigten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen ist der Zutritt zu den Einrichtungen durch die Leitung der
Einrichtung zu untersagen, wenn bei ihnen trotz individuell angemessener
Unterweisung die zum Infektionsschutz erforderlichen Hygienevorgaben nicht
eingehalten werden können. Dies gilt nicht für Personen, deren pflegerische
oder soziale Betreuung ohne die Nutzung der in Absatz 1 genannten Einrichtungen
nicht sichergestellt ist. Für diese ist eine Notbetreuung jenseits der normalen
Angebote der Einrichtung sicherzustellen.
(3) Bei der Öffnung der in Absatz 1 genannten Angebote nach
der Schließung ist eine schrittweise Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern zu
gewährleisten, um die erfolgreiche Umsetzung der Hygiene- und
Infektionsschutzregelungen nicht zu gefährden. Begleitend hierzu sind von den
Einrichtungen unter Beteiligung von Interessenvertretungen von Menschen mit
Behinderungen Öffnungskonzepte inklusive Hygienerichtlinien zu erstellen, die
den örtlichen Gesundheitsbehörden sowie bei Eingliederungshilfeeinrichtungen
dem Träger der Eingliederungshilfe vorzulegen sind. Bei der schrittweisen
Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzer sind vom jeweiligen Anbieter unter Einbeziehung
der Leistungsberechtigten die negativen Folgen bei einer unterbleibenden
Wiederaufnahme, ein ggf. verbleibendes Infektionsrisiko und mögliche
persönliche Infektionsängste zu berücksichtigen.
§ 4b (Fn 8) Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX
§ 4b (Fn 8)
Angebote nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung
und Frühförderung nach SGB IX
(1) Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im
Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden,
können ab dem 15. Juni 2020 ihr Angebot wieder aufnehmen, wenn die
erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Dem Angebot ist ein
Infektionsschutz- und Hygienekonzept zugrunde zu legen, das den
Anerkennungsbehörden im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung zur
Kenntnis zu geben ist. Der Anbieter stellt sicher, dass die
leistungserbringenden Personen informiert und geschult sind in Bezug auf die
Beachtung und praktische Umsetzung der Schutzmaßnahmen. § 4 Absatz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
(2) Interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren können neben Einzelfördermaßnahmen ab dem 8. Juni 2020 auch wieder Gruppenfördermaßnahmen unter Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts aufnehmen.
§ 5 (Fn 3) Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 (Fn 3)
Vorrang, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch von dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.
(2) Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 1. Juli 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 3. April 2020 (GV. NRW. S. 212); neugefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a, ber. S. 324d), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 308b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 6. Mai 2020 (Artikel 1) und am 7. Mai 2020 (Artikel 2); Artikel 3 und Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 (Artikel 3) und am 11. Mai 2020 (Artikel 4); Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Verordnung vom 11. Mai 2020 (GV. NRW. S. 350b), in Kraft getreten am 14. Mai 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 28. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020; Verordnung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 8. Juni 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020. Obsolet durch Fristablauf. |
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§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2a geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Absatz 1 und Absatz 2 geändert und Absatz 2a aufgehoben durch Verordnung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 8. Juni 2020; Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020. |
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§ 5: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312c), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Absatz 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§ 4a eingefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 11. Mai 2020. |
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§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 2. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382), in Kraft getreten am 8. Juni 2020; Absatz 3 aufgehoben und Absätze 4 bis 8 (alt) umbenannt in Absätze 3 bis 7 durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a), in Kraft getreten am 15. Juni 2020. |
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§ 4 zuletzt neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
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§ 4b eingefügt durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 03.04.2020 bis 26.04.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 27.04.2020 bis 01.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 02.05.2020 bis 05.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 06.05.2020 bis 06.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 07.05.2020 bis 10.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 11.05.2020 bis 13.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 14.05.2020 bis 19.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 20.05.2020 bis 27.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 28.05.2020 bis 29.05.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 30.05.2020 bis 07.06.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 08.06.2020 bis 14.06.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 15.06.2020 bis 15.06.2020 mit Anlagen
- Fassung vom 16.06.2020 bis 01.07.2020 mit Anlagen