Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Bürgertestungen auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronateststrukturverordnung - CoronaTeststrukturVO)
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zum Aufbau einer Angebotsstruktur zur Ermöglichung von Bürgertestungen
auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus
SARS-CoV-2
(Coronateststrukturverordnung - CoronaTeststrukturVO)
Vom 9. März 2021 (Fn 1)
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1 Nr. 1, 15, Absatz 3 bis 6, § 29, § 30, § 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie der § 3 Absatz 2 Nummer 2, § 10 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 (Fn 7) Ziel, Grundsätze
§ 1 (Fn 7)
Ziel, Grundsätze
(1) Das Angebot von Bürgertests nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 24. Juni 2021 (BAnz AT 25.06.2021 V1) ist ein wesentlicher Bestandteil der Pandemiebekämpfung und gerade im Hinblick auf die aus anderen Gründen erforderlichen Öffnungen eine entscheidende Schutzmaßnahme nach § 28 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist. Dabei geht es sowohl um die bessere Aufdeckung und Unterbrechung von Infektionsketten als auch um die Zugangssteuerung zu Angeboten und Einrichtungen mit höheren Infektionsrisiken.
(2) Ziel der Verordnung ist der schnellstmögliche Aufbau einer landesweiten und ortsnahen Angebotsstruktur zur Durchführung der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung im Rahmen der verfügbaren Testkapazitäten im Sinne von § 1 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung. Hierzu sollen die nachfolgenden Regelungen einen für alle Beteiligten einfach umsetzbaren und rechtssicheren Rahmen geben.
(3) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
macht mit dieser Verordnung von seiner Befugnis Gebrauch, Regelungen zur
Sicherstellung dieser Schutzmaßnahme nach den §§ 28, 32 des
Infektionsschutzgesetzes zu treffen und die Beteiligten des Gesundheitswesens
im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufträge zu einer Beteiligung an den
nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Untersuchungs- und
Versorgungsstrukturen gemäß den nachfolgenden Regelungen zu verpflichten. Die
Regelungen dieser Verordnung treten insoweit neben die Regelungen der Coronavirus-Testverordnung, setzen aber für diese zugleich
einen sicheren Umsetzungsrahmen.
§ 2 (Fn 3) Aufgaben der Beteiligten des Gesundheitswesens, Mindeststandards
§ 2 (Fn 3)
Aufgaben der Beteiligten des Gesundheitswesens, Mindeststandards
(1) Zum Aufbau einer landesweiten Testangebotsstruktur obliegen den Beteiligten des Gesundheitswesens folgende Aufgaben:
1. Die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden koordinieren den Aufbau der Testangebotsstruktur in ihrem Zuständigkeitsbereich, sie erteilen die nach der Coronavirus-Testverordnung erforderlichen Beauftragungen sonstiger Teststellen, informieren über ihr Internetangebot über die in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Testmöglichkeiten, leiten die Sockelfinanzierung an die berechtigten Teststellen weiter und bündeln vorbehaltlich des späteren Einsatzes eines digitalen Meldeverfahrens die Tagesmeldungen. Sie können eigene Testzentren oder Teststellen betreiben oder kreisangehörige Gemeinden, die hierzu bereit sind, mit dem Betrieb von Testzentren oder Teststellen beauftragen. Der Betrieb eigener Testzentren soll vor allem dann erfolgen, wenn das zur Sicherstellung eines Angebots erforderlich ist. Als zuständige Behörden für die Apothekenüberwachung gestatten sie den teilnehmenden Apotheken nach Nummer 3, soweit erforderlich, ein Abweichen von den apothekenrechtlichen Vorschriften zu den Räumlichkeiten für die apothekenübliche Dienstleistung der Testung.
2. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, medizinische Labore, Rettungs- und Hilfsorganisationen sowie die von den kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren führen Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung durch, soweit hierfür räumliche und personelle Ressourcen verfügbar sind.
3. Apotheken betreiben Teststellen für Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung in eigenen Räumlichkeiten, vor eigenen Räumlichkeiten oder in zusätzlich angemieteten oder bereitgestellten Räumlichkeiten in der Nähe der Apotheke, soweit sie über die hierfür erforderlichen räumlichen und personellen Ressourcen verfügen. Sie können auch Testungen in Kooperation mit externen Einrichtungen wie zum Beispiel Schulen, Betrieben und so weiter in deren Räumlichkeiten durchführen.
4. Die in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung genannten weiteren möglichen Anbieterinnen und Anbieter von Teststellen, die unter Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen, medizinprodukterechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen eine ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gewährleisten, führen Bürgertestungen im Rahmen ihrer Beauftragung durch die unteren Gesundheitsbehörden durch.
(2) Arztpraxen und Zahnarztpraxen führen die Testungen im Rahmen des Praxisbetriebes unter Beachtung der für die dort erbrachten Behandlungsleistungen geltenden Anforderungen und der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts durch. Alle anderen Testzentren und Teststellen haben die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Mindeststandards zu beachten. Soweit andere Gesundheitsberufe (Physiotherapeutinnen/-therapeuten etc.) Testungen ausschließlich für eigene Patientinnen und Patienten und integriert in die eigenen Behandlungsangebote anbieten wollen, gelten die räumlichen Anforderungen der Anlage bei einer Integration in die Praxisräume als erfüllt. Leistungserbringer, die keine Finanzierung nach § 4 Absatz 3 erhalten, sind an die Erbringung einer Mindeststundenzahl für das Angebot nicht gebunden. Gegebenenfalls weitergehende Vorgaben aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Arbeitsschutzrecht, bleiben unberührt.
(3) Soweit es ihnen möglich ist, sollen Testzentren und Teststellen
nach Absatz 1 ihre Angebote so gestalten, dass sie auch Testungen für Dritte
wie zum Beispiel Unternehmen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie
öffentliche Einrichtungen auf deren Kosten vornehmen können. Sie können zudem
im Rahmen einer Beauftragung durch die zuständigen Stellen oder private Dritte
auch bei der Durchführung von Testangeboten in Bildungseinrichtungen, sonstigen
Einrichtungen und Betrieben tätig werden.
§ 3 (Fn 3) Aufbau und Koordination der Teststruktur
§ 3 (Fn 3)
Aufbau und Koordination der Teststruktur
(1) Arztpraxen und die von den kassenärztlichen
Vereinigungen betriebenen Testzentren, die sich an den Bürgertestungen nach §
4a der Coronavirus-Testverordnung beteiligen wollen,
zeigen dies der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde an und erhalten von
dieser für das kommunale Meldeverfahren eine Teststellennummer und die
erforderlichen Informationen zum Meldeverfahren. Das Gleiche gilt für
Zahnarztpraxen, Apotheken, medizinische Labore, Rettungs- und
Hilfsorganisation, die sich an der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung unmittelbar auf Grundlage des §
6 Absatz 1 Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung
beteiligen wollen und nicht bereits vor dem 1. Juli 2021 durch Beauftragung
eine Teststellennummer zugeteilt bekommen haben. Für Teststellen, die eine
Beauftragung vor dem 1. Juli 2021 erhalten haben, gelten die zugeteilten
Teststellenummern fort. Auch die von den unteren Gesundheitsbehörden selbst
oder von kreisangehörigen Kommunen betriebenen Teststellen erhalten eine
Teststellennummer. Für die genannten Arztpraxen und Testzentren ergibt sich die
Befugnis zur Leistungserbringung unabhängig von der Beteiligungsanzeige nach
Satz 1 unmittelbar aus der Coronavirus-Testverordnung.
Die zusätzliche Beteiligung an den Verfahren nach dieser Verordnung dient der
Sicherstellung und Bewertung der Bürgertestung als Schutzmaßnahme zur
Eindämmung der Coronapandemie.
(2) Weitere Anbieterinnen und Anbieter nach § 6 Absatz 1
Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung, die
Bürgertestungen vornehmen wollen, beantragen dies bei der zuständigen örtlichen
Gesundheitsbehörde. Sie müssen neben der Gewährleistung der Einhaltung von
infektionsschutzrechtlichen, medizinproduktrechtlichen und
arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen sowie der Vorgaben der Anlage 1 zu dieser
Verordnung zuverlässig im Sinn des Gewerberechts sein und über Erfahrungen und
Qualifikationen verfügen, die erwarten lassen, dass sie eine Einhaltung der in
Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen gewährleisten
können. Mit dem Antrag sind gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung gegenüber der beauftragenden
Stelle begründete Angaben zur vorhandenen Testkapazität zu machen.
(3) Die zuständige untere Gesundheitsbehörde beauftragt die
Leistungserbringer nach Absatz 2 und teilt ihnen eine Teststellennummer zu,
wenn diese aus ihrer Sicht zuverlässig im Sinne des Gewerberechts sind und die
Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung und insbesondere der Mindeststandards
gewährleisten können und damit eine ordnungsgemäße Durchführung der Testungen
im Sinne der Coronavirus-Testverordnung
gewährleisten. Die Beauftragungen können ab sofort vorgenommen werden, sie
umfassen nur die konkrete Teststelle und – soweit es sich nicht ausdrücklich um
eine mobile Teststelle handelt – für Bürgertestungen nur die Tätigkeit an dem
von der Beauftragung umfassten Standort. Ein vorübergehendes Aussetzen nach §
3a Absatz 1a führt nicht zum Erlöschen der Beauftragung.
(3a) Die unteren Gesundheitsbehörden vergewissern sich von
der Eignung durch Überprüfung im eigenen Ermessen. Halten die unteren
Gesundheitsbehörden zur Angebotssicherstellung auch die Durchführung von
Bürgertestungen durch Leistungserbringer für erforderlich, die einzelne
Anforderungen der Anlage 1 zu dieser Verordnung nicht erfüllen können, so
können sie Ausnahmen zulassen, wenn dies infektionsschutzrechtlich und
arbeitsschutzrechtlich zulässig und vertretbar ist. Dies gilt insbesondere für
andere Gesundheitsberufe, die die Testungen nur für eigene Patientinnen und Patienten
anbieten wollen und dies bei der Anzeige nach Absatz 2 entsprechend angeben.
Bei diesen Stellen ist eine Integration der Testungen in den üblichen und
infektionshygienisch abgesicherten Betriebsablauf im Rahmen von § 2 Absatz 2
Satz 3 und 4 zulässig.
(4) Sofern Apotheken eine Gestattung nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 Satz 4 benötigen, können sie diese zusammen mit der Anzeige nach
Absatz 1 beantragen und erhalten sie gegebenenfalls zusammen mit der Zuteilung
der Teststellennummer.
(5) Die unteren Gesundheitsbehörden können von dem Beauftragungsverfahren nach den vorstehenden Regelungen abweichen, wenn sie auf andere Weise ein rechtmäßiges und transparentes Verfahren sicherstellen. Über die Änderungen sind alle potentiell Beteiligten angemessen und frühzeitig zu informieren.
(6) Die an alle im Rahmen der Bürgertestung nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung tätigen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringer zugewiesenen Teststellennummern setzen sich aus einer vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten Kommunalkennziffer und einer laufenden dreistelligen Nummer für jede Teststelle im Zuständigkeitsbereich einer unteren Gesundheitsbehörde zusammen. Die Teststellennummer dient nur der Vereinfachung des Meldeverfahrens nach § 6 und der Angebotsstrukturplanung durch die Kreise und kreisfreien Städte. Die Teststellennummer dient nicht dem Abrechnungsverfahren, das die kassenärztliche Vereinigung nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung in eigener Verantwortung durchführt.
(7) Die unteren Gesundheitsbehörden erstellen eine
regelmäßig aktualisierte Liste aller von ihnen beauftragten und selbst
betriebenen Testzentren und Teststellen und veröffentlichen diese unter anderem
in ihrem Internetangebot. Leistungserbringer nach Absatz 1 sollen mit deren
Zustimmung möglichst ebenfalls in die Liste aufgenommen werden.
§ 3a (Fn 6) Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit von Teststellen
§ 3a (Fn 6)
Einschränkung und Beendigung der Tätigkeit von Teststellen
(1) Stellt eine nach § 3 Absatz 1 angezeigte oder nach § 3
Absatz 3 beauftragte Teststelle ihre Tätigkeit ein, ist dies umgehend der
unteren Gesundheitsbehörde anzuzeigen. Die untere Gesundheitsbehörde gibt die
Information nach § 7a Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c Coronavirus-Testverordnung
an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung und das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales weiter.
(1a) Die Anzeigepflicht und die Informationspflichten nach
Absatz 1 gelten auch für ein vorübergehendes bedarfsorientiertes Aussetzen des
Angebots oder für eine Einschränkung gegenüber den Anforderungen nach Anlage 1
zu dieser Verordnung. Während eines Aussetzens ruhen die Beauftragung und die
damit verbundene Verpflichtung zur Erbringung des zugesagten Testangebots. Die
Wiederaufnahme ist anzeigepflichtig, bedarf jedoch keiner erneuten Beauftragung.
(2) Eine Beauftragung nach § 3 Absatz 3 ist durch die
zuständige Behörde insbesondere dann zu widerrufen oder aufzuheben, wenn
1. die Betreiberin oder der Betreiber der Teststelle die
gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht oder nicht mehr besitzt,
2. die Betreiberin oder der Betreiber der Teststelle die
Maßgaben dieser Verordnung und insbesondere die Mindeststandards nach der
Anlage 1 zu dieser Verordnung nicht einhält und entsprechende Mängel trotz
Aufforderungen nicht unverzüglich abstellt,
3. die Testverfahren in der Teststelle nicht ordnungsgemäß
angewendet werden,
4. durch die Teststelle unrichtige Testnachweise erstellt
oder unrichtige Daten im Rahmen der Meldung nach § 5 gemeldet werden,
5. die Archivierungspflichten nach § 5 Absatz 5 nicht
ordnungsgemäß erfüllt werden oder
6. andere Gründe erkennbar werden, die nach § 35 Absatz 1
der Gewerbeordnung eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen würden.
Die Regelungen zum Widerruf und zur Rücknahme von
Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(3) Als Gründe für einen Widerruf oder eine Aufhebung der Beauftragung können Tatsachen herangezogen werden, die die unteren Gesundheitsbehörden oder die örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen von eigenen Kontrollen feststellen oder die ihnen durch andere zuständige Stellen wie insbesondere die für die Aufsicht nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden und die kassenärztlichen Vereinigungen mitgeteilt werden. Bei einer Mitteilung von Unregelmäßigkeiten in den Meldungen zur Abrechnung der Leistung nach § 4 Absatz 2 durch die kassenärztlichen Vereinigungen ist im Regelfall von einer Unzuverlässigkeit der Betreiberin oder des Betreibers auszugehen.
§ 4 (Fn 4) Finanzierung
§ 4 (Fn 4)
Finanzierung
(1) Die Testungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung sind für die getesteten Personen kostenfrei und können gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung mindestens einmal wöchentlich in Anspruch genommen werden.
(1a) Soweit Teststellen auch andere Testungen vornehmen
(Arbeitgebertestungen, Schultestungen, Testungen eigenen Personals), sind diese
gesondert in den hierfür vorgesehenen Verfahren abzurechnen.
(2) Die Kosten für das Testmaterial und die Testdurchführung werden den Trägerinnen und Trägern der Teststellen und Testzentren von den kassenärztlichen Vereinigungen nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung erstattet.
(3) Das Land unterstützt den Aufbau einer ortsnahen
Teststruktur durch einen einmaligen Einrichtungszuschuss und bis längstens zum
30. Juni 2021 eine monatliche Pauschale in Höhe von jeweils 1 000 Euro für alle
Teststellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 und 4, die keine Finanzierung nach § 13
der Coronavirus-Testverordnung erhalten
(Sockelfinanzierung). Die unteren Gesundheitsbehörden zahlen diese Beträge
monatlich an die Träger der Teststellen aus, die nach ihrer Überzeugung die
Einhaltung der Mindeststandards gewährleisten und das vorgesehene Testangebot
erbracht haben. Sie teilen dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
oder einer von ihm benannten Stelle die Anzahl der Teststellen und die
geleisteten oder erwarteten Leistungsmonate mit und erhalten die entsprechenden
Beträge vom Land erstattet. Bei Teststellen, die das Angebot während weniger
als der Hälfte eines Monats erbringen, nehmen die unteren Gesundheitsbehörden
eine angemessene Kürzung der Auszahlung der Monatspauschale vor. Das Gleiche
gilt für Teststellen, die die Mindestangebotszeiten nicht einhalten können,
aber dennoch zur Angebotssicherung erforderlich sind und durch die Kommune
unter ausdrücklicher Zusage einer teilweisen Finanzierung nach Satz 1
beauftragt werden.
(4) Teststellen, die erst nach dem 30. April 2021 einen Antrag auf Beauftragung stellen, erhalten aufgrund der zwischenzeitlich bereits flächendeckend aufgebauten Testangebotsstruktur auch im Fall einer Beauftragung durch die unteren Gesundheitsbehörden nach § 3 Absatz 5 keine Finanzierung nach Absatz 3. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann auf Antrag einer unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall vor Ort noch eine unzureichende Angebotsstruktur vorliegt und durch die zusätzlichen Teststellen hier Abhilfe geschaffen werden kann.
§ 5 (Fn 5) Meldeverfahren, Testungsnachweis
§ 5 (Fn 5)
Meldeverfahren, Testungsnachweis
(1) Alle in § 2 Absatz 1 genannten Leistungserbringer sind
verpflichtet, der unteren Gesundheitsbehörde bis 24 Uhr eines Tages die von
ihnen in der jeweiligen Teststelle erbrachten Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung und die Zahl der positiven
Testergebnisse unter Angabe der Teststellennummer zu melden.
(2) Für die Meldung nach Absatz 1 ist das automatisierte
Meldeverfahren unter www.coronatestmeldung.nrw.de zu nutzen, für das jede
Teststelle nach Beauftragung durch die Kommune eigene Zugangsdaten erhält.
(3) Positive Testergebnisse von Coronaschnelltests
sind gemäß § 8 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zusätzlich zur Meldung
nach Absatz 1 zu melden. Der Umfang der Meldepflichten und Datenerhebung
richtet sich nach dem Infektionsschutzgesetz (insbesondere § 9). Die
Meldepflichten gelten auch für private Anbieterinnen und Anbieter.
(4) Den getesteten Personen ist von allen Teststellen ein Zeugnis über das Testergebnis schriftlich auszuhändigen oder digital zu übermitteln. Für einen schriftlichen Testnachweis soll ein Dokument nach der Anlage 2 verwendet werden. Ein anderer – auch digitaler – Testnachweis ist bis auf Weiteres zulässig. Dieser muss die ausstellende Stelle klar erkennen lassen und die im Musterdokument enthaltenen Angaben enthalten.
(5) Um die im Rechtsverkehr von Personen verwendeten
Testzeugnisse im Bedarfsfall überprüfen zu können, stellen die Testzentren und
Teststellen sicher, dass die von ihnen gemeldeten und abgerechneten Testungen
einschließlich Befund und, soweit möglich, auch die Testpersonen anhand von
Listen oder sonstigen Unterlagen im Überprüfungsfall nachgewiesen werden
können. Hierzu sind mindestens der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der
getesteten Personen zu erheben und für mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die
Unterlagen können auch zur stichprobenartigen Abrechnungsprüfung durch die nach
§ 4 zuständigen Abrechnungsstellen genutzt werden. Weitergehende
Aufbewahrungsvorschriften aus den Regelungen zum Abrechnungsverfahren nach § 7
der Coronavirus-Testverordnung und anderen
Rechtsnormen bleiben unberührt. Nach Ablauf dieser oder besonderer gesetzliche
Aufbewahrungsfristen sind die Daten sicher zu vernichten.
§ 6 (Fn 6) Ordnungswidrigkeiten
§ 6 (Fn 6)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Testzeugnisse ausstellt, denen keine entsprechende
Testung zugrunde liegt,
2. Testergebnisse meldet, denen keine entsprechende Testung
zugrunde liegt,
3. Personen in den Unterlagen oder Listen nach § 5 Absatz 5 erfasst, ohne dass eine entsprechende Testung zugrunde liegt.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, wenn die Coronavirus-Testverordnung
außer Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Ministerialblatt
bekannt zu machen.
Der Minister für
Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
In Kraft getreten am 10. März 2021 (GV. NRW. S. 254); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 254a), in Kraft getreten am 12. März. 2021; Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 328b), in Kraft getreten am 31. März 2021; Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 11. April 2021; Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 29. Mai 2021; geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730a, ber. S. 818), in Kraft getreten am 25. Juni 2021; Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021. Außer Kraft getreten mit Ablauf des 10. Oktober 2021 durch Verordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1127), in Kraft getreten am 11. Oktober 2021. |
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Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 254a), in Kraft getreten am 12. März. 2021; Anlage 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 11. April 2021. |
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§ 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 3 und 5 geändert durch Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 328b), in Kraft getreten am 31. März 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 29. Mai 2021; § 3 Absatz 1 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 3 Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730a, ber. S. 818), in Kraft getreten am 25. Juni 2021; § 2 Absatz 1, 2 und 3 geändert, § 3 Absätze 1 bis 4 neu gefasst, Absatz 5 aufgehoben, bisherige Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7 durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021. |
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§ 4: Absatz 1a eingefügt und Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 30. März 2021 (GV. NRW. S. 328b), in Kraft getreten am 31. März 2021; Absatz 4 angefügt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. April 2021 (GV. NRW. S. 424), in Kraft getreten am 3. Mai 2021; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Juni 2021 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 12. Juni 2021. |
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§ 5 Absatz 1 bis 4 neu gefasst durch Verordnung vom 10. April 2021 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten am 11. April 2021; § 5 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612b), in Kraft getreten am 29. Mai 2021. |
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§ 3a eingefügt und § 6 neu gefasst durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (GV. NRW. S. 612c), in Kraft getreten am 3. Juni 2021; § 3a Überschrift neu gefasst und Absatz 1a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730a, ber. S. 818), in Kraft getreten am 25. Juni 2021; § 3a Absatz 1 bis 2 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021. |
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§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (GV. NRW. S. 850a, ber. S. 921), in Kraft getreten am 14. Juli 2021. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 10.03.2021 bis 11.03.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 12.03.2021 bis 30.03.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 31.03.2021 bis 10.04.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 11.04.2021 bis 02.05.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 03.05.2021 bis 28.05.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 29.05.2021 bis 02.06.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 03.06.2021 bis 11.06.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 12.06.2021 bis 24.06.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 25.06.2021 bis 13.07.2021 mit Anlagen
- Fassung vom 14.07.2021 bis 10.10.2021 mit Anlagen