Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Zuständigkeit für die Erstattung von Rückführungskosten
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Zuständigkeit für die Erstattung
von Rückführungskosten
Vom 14. November 1978 (Fn 1)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 290), wird nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:
§ 1
§ 1
Zuständig für die Erstattung der Kosten der kriegsfolgebedingten Rückführung von Deutschen aus dem Ausland (Rückführungskosten) ist das Durchgangswohnheim Massen - Landesstelle für Aufnahme und Weiterleitung von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern im Lande Nordrhein-Westfalen -.
§ 2
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Normverlauf ab 2000: