Historische SGV. NRW.
Historisch: Gesetz über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Gesetz
über die Genehmigung öffentlicher Lotterien
und Ausspielungen
Vom 3. Mai 1955 (Fn 1)
§ 1 Zuständigkeit
§ 1
Zuständigkeit
Für die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen sind zuständig:
1. der Innenminister, soweit nicht die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten oder der örtlichen Ordnungsbehörden begründet ist;
2. der Regierungspräsident für öffentliche Lotterien und Ausspielungen, die sich nicht über den Bezirk eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken, soweit nicht die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind;
3. die für das Ordnungswesen örtlich zuständigen Behörden (örtliche Ordnungsbehörden) für die Ausspielung geringwertiger Gegenstände bei Volksbelustigungen, für die Ausspielung bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und für die Ausspielung (Lotterie) nach § 56 c Abs. 1 Satz 2 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich.
§ 2 Neufassung der Lotterieverordnung
§ 2
Neufassung der Lotterieverordnung
Der Innenminister wird ermächtigt, die Verordnung über die Genehmigung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (Lotterieverordnung) vom 6. März 1937 (RGBl. I S. 283) unter Berücksichtigung der Zuständigkeitsregelung gemäß § 1 unter neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und hierbei diejenigen Änderungen vorzunehmen, die durch den Wandel der staatsrechtlichen Verhältnisse oder die Rechtsentwicklung erforderlich geworden sind.
§ 3 (Fn 3) In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 3 (Fn 3)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe der die Verkündung enthaltenden Nummer des Gesetz- und Verordnungsblattes in Kraft (Fn 2) und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen.
Der Ministerpräsident:
Der Innenminister
Für den Minister für Wirtschaft und
Verkehr
Der Minister für Wiederaufbau
Der Arbeits-und Sozialminister
Der Kultusminister
GV. NW. S. 83; geändert durch Art. 77 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004. Aufgehoben durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004. |
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GV. NW. ausgegeben am 16. Juni 1955. |
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§ 3 neugefasst durch Art. 77 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004. |
Normverlauf ab 2000: