Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten des Ministerpräsidenten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher
Zuständigkeiten des Ministerpräsidenten
Vom 17. August 1979 (Fn 1)
Auf Grund
1. des § 13 Abs. 2 Satz 3, des § 32 Abs. 3 Satz 1 und 3, des § 63 Abs. 1 Satz 1, des § 67 Satz 2, des § 68 Abs. 3 Satz 2, des § 76 Satz 2 und des § 180 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1979 (GV. NW. S. 408),
2. des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1299), und
3. des § 3 Abs. 1 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286) (Fn 3),
wird für meinen Geschäftsbereich verordnet:
§ 1 Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung,R>Versetzung
§ 1
Ernennung, Entlassung, Zurruhesetzung,
Versetzung
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen
für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamten ohne Amt, für die Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamten meines Geschäftsbereichs bei
1. den Regierungspräsidenten
auf den jeweiligen Regierungspräsidenten,
2. dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen auf diese Einrichtung.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn (§ 28 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, § 123 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes).
§ 2 Rücknahme der Ernennung
§ 2
Rücknahme der Ernennung
Die Befugnis, eine Ernennung zurückzunehmen, wird auf die nach § 1 Abs. 1 für die Ernennung zuständige Behörde oder Einrichtung übertragen.
§ 3 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 3
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Die Befugnis, den Tag einer kraft Gesetzes eingetretenen Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, und die Befugnis, die Fortdauer eines Beamtenverhältnisses neben einem neu begründeten Dienst- oder Amtsverhältnis anzuordnen, wird auf die nach § 1 Abs. 1 für die Entlassung zuständige Behörde oder Einrichtung übertragen.
§ 4 Führen der Dienstgeschäfte
§ 4
Führen der Dienstgeschäfte
Die Befugnis, die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, wird auf die Behörde oder Einrichtung übertragen, bei der der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamte ohne Amt.
§ 5 Nebentätigkeit
§ 5
Nebentätigkeit
Die Befugnis, von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, und die Befugnis zur Genehmigung der Übernahme von Nebentätigkeiten wird übertragen
1. für die Beamten bei den Regierungspräsidenten
auf die Regierungspräsidenten,
2. für die Beamten bei dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen
auf diese Einrichtung.
§ 6 Belohnungen und Geschenke
§ 6
Belohnungen und Geschenke
Die Befugnis, der Annahme von Belohnungen oder Geschenken zuzustimmen, wird auf die Behörde oder Einrichtung übertragen, bei der der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamte ohne Amt.
§ 7 Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 7
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird übertragen auf
die Regierungspräsidenten,
das Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung,
das Landesamt für Besoldung und Versorgung,
soweit diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Behörden und die dort genannte Einrichtung übertragen.
§ 8 Sonderzuständigkeiten
§ 8
Sonderzuständigkeiten
Die Befugnisse nach den §§ 4 bis 6 werden für den Leiter der dort genannten Einrichtung von mir wahrgenommen.
§ 9 (Fn 4) Inkrafttreten
§ 9 (Fn 4)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1 | GV. NW. 1979 S. 541.Aufgehoben durch VO v. 27.3.2001 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 18. April 2001. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. August 1979. |
Normverlauf ab 2000: