Historische SGV. NRW.
Historisch: Bekanntmachung des Abkommens zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung
Historisch:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen den
Ländern der Bundesrepublik Deutschland
über die erweiterte Zuständigkeit
der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung
Vom 2. Mai 1973 (Fn 1)
Nachdem das Land Berlin dem Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung vom 6. November 1969 beigetreten ist, wird das Abkommen gemäß § 14 Abs. 1 Buchstabe c) des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1969 (GV. NW. S. 740) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), verkündet.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Abkommen
über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei
der Bundesländer bei der Strafverfolgung
Zwischen
dem Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Innenminister,
dem Land Bayern,
vertreten durch den Staatsminister des Innern,
dem Land Berlin,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister von Berlin,
der Freien Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Inneres,
der Freien und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dem Land Hessen,
vertreten durch den Minister des Innern,
dem Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern,
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Innenminister,
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister des Innern,
dem Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch den Innenminister,
dem Saarland,
vertreten durch den Minister des Innern,
wird im Interesse einer verbesserten Verbrechensbekämpfung vorbehaltlich der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften der Länder, soweit dies durch die Verfassung vorgeschrieben ist, folgendes Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der Polizei der Bundesländer bei der Strafverfolgung geschlossen:
Artikel 1
Artikel 1
(1) Bei der Verfolgung mit Strafe bedrohter Handlungen sind die Polizeivollzugsbeamten jedes vertragschließenden Landes berechtigt, Amtshandlungen auch in den anderen Bundesländern vorzunehmen, wenn einheitliche Ermittlungen insbesondere wegen der räumlichen Ausdehnung der Tat oder der in der Person des Täters oder in der Tatausführung liegenden Umstände notwendig erscheinen.
(2) Amtshandlungen sollen außer bei Gefahr im Verzuge nur im Benehmen mit der zuständigen Polizeidienststelle vorgenommen werden; ist das nicht möglich, so ist die zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.
Artikel 2
Artikel 2
Die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land Amtshandlungen vornehmen, haben die gleichen Befugnisse wie die Polizeivollzugsbeamten dieses Landes.
Artikel 3
Artikel 3
(1) Die Kosten für Amtshandlungen in einem anderen Land trägt jedes Land selbst.
(2) Die Rechte und Pflichten in beamtenrechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen sich für die Polizeivollzugsbeamten, die in einem anderen Land tätig werden, nach den Gesetzen ihres eigenen Landes.
Artikel 4
Artikel 4
(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.
(2) Das Abkommen tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Berlin, den 6. November 1969
Für das Land Baden-Württemberg
Der Innenminister
Krause
Für das Land Bayern
Der Staatsminister des Innern
Dr. Merk
Für das Land Berlin
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Klaus Schütz
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres
Löbert
Die Freie und Hansestadt Hamburg
Für den Senat
Heinz Runau
Für das Land Hessen
Der Minister des Innern
Dr. Strelitz
Für das Land Niedersachsen
Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Der Niedersächsische Minister des Innern
In Vertretung
Dr. Langensiepen
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
Willi Weyer
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister des Innern
Wolter
Für das Land Schleswig-Holstein
Der Innenminister
Dr. Schlegelberger
Für das Saarland
Der Minister des Innern
Schnur
Fn 1 | GV. NW. 1973 S. 260Siehe neue Bekanntmachung des Abkommens vom 20. Januar 1992 (GV. NRW. S. 58). NRW. S. 58). |
SGV. NW. 205. |
Normverlauf ab 2000: