Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Übermittlung von Daten des maschinell geführten Handels- und des Genossenschaftsregisters an andere Amtsgerichte (Register-Datenübermittlungs-VO)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Übermittlung von Daten
des maschinell geführten
Handels- und des Genossenschaftsregisters
an andere Amtsgerichte
(Register-Datenübermittlungs-VO)
Vom 30. März 2001 (Fn 1)
Auf Grund des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 771), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), in Verbindung mit § 2 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit § 156 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 24. August 1999 (GV. NRW. S. 520) wird verordnet:
§ 1 Übermittlung von Daten des maschinell geführtenR>Handels- und Genossenschaftsregisters an andereR>Amtsgerichte
§ 1
Übermittlung von Daten des maschinell geführten
Handels- und Genossenschaftsregisters an andere
Amtsgerichte
Soweit das Handels- und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden, können die Daten an andere Amtsgerichte
übermittelt werden, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
§ 2 Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
§ 2
Einsicht und Erteilung von Ausdrucken
Die nach § 1 übermittelten Daten werden zur Erleichterung des Rechtsverkehrs bei diesen Amtsgerichten zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereit gehalten.
§ 3 In-Kraft-Treten
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2)
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 188.Aufgehoben durch Art. 2 der VO v. 10.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 14), in Kraft getreten am 23. Januar 2003. |
GV. NRW. ausgegeben am 27. April 2001. |
Normverlauf ab 2000: