Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO) (Fn 3)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn10) Allgemeines
- § 2 (Fn6) Beamtenverhältnis
- § 3 Versetzung, Abordnung
- § 4 (Fn4) Besoldungsnebengebiete
- § 5 (Fn7) Nebentätigkeit
- § 6 (Fn5) Weitere Zuständigkeiten
- § 7 (Fn8) Klagen aus dem Beamtenverhältnis
- § 8 (Fn9) Versicherungsrechtliche Zuständigkeiten
- § 9 Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
- § 10 (Fn3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- § 11 (Fn3)
Normüberschrift
Verordnung
zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher
Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft
(MKWZustVO) (Fn 3)
Vom 17. Mai 2010 (Fn 1)
Auf Grund
1. des § 2
Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570),
2. des §
54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S.
1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160),
3. des § 3
Absatz 1 und 3 und des § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), im
Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium,
4. des §
12 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für
Hochschulzulassung“ vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710),
5. des §
91 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973) in Verbindung mit
§ 5 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch
vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 588),
6. des §
76 Absatz 5 und § 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530)
wird
verordnet:
§ 1 (Fn10) Allgemeines
§ 1 (Fn
10)
Allgemeines
(1)
Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche
Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des ihnen nachgeordneten
beamteten Personals ist
1. bei den
Kunsthochschulen
hinsichtlich
des in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person,
hinsichtlich
des in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personals
die in dieser Vorschrift genannte Person,
2. bei der
Stiftung für Hochschulzulassung
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. bei der Einrichtung im Geschäftsbereich (Hochschulbibliothekszentrum)
die
Leitung der Einrichtung,
4. bei der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Direktorin oder der Direktor,
5. bei der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
hinsichtlich
des der Stiftung zugewiesenen Personals
die Direktorin oder der Direktor,
6. bei dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
die
Präsidentin oder der Präsident,
7. für das
Personal, das gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den
vorgezogenen Ruhestand versetzt worden ist,
die
Leitung der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement
zuständigen Stellen.
Dies gilt
nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen
ist. Hier bleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für
Personaleinsatzmanagement.
(2) Absatz
1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig
oder in den §§ 2 bis 9 etwas anderes bestimmt ist.
(3) Sofern
die Grundordnung der Kunsthochschule bestimmt, dass die Kunsthochschule an
Stelle des Rektorats von einem Präsidium geleitet wird, gelten für die hier
getroffenen Bestimmungen die Regelungen des § 15 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz
entsprechend.
§ 2 (Fn6) Beamtenverhältnis
§ 2 (Fn
6)
Beamtenverhältnis
(1) Der
jeweiligen Kunsthochschule übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur
1.
Ernennung und Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der
Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird, mit Ausnahme der in § 18
Absatz 1 Satz 1 Kunsthochschulgesetz sowie der in § 19 Absatz 1
Kunsthochschulgesetz genannten Personen,
2.
Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten
Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 verliehen ist oder
wird,
3.
Entlassung des beamteten Personals auf Zeit, dem ein Amt der Besoldungsgruppen
C 1 bis C 4 verliehen ist,
4.
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des sonstigen beamteten Personals,
dem ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4 verliehen ist,
5.
Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt
der Besoldungsgruppen H 1 oder H 2 verliehen ist.
(2) Die
Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand
des sonstigen beamteten Personals an Kunsthochschulen, dem ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 16 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden
beamteten Personals ohne Amt, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 1
Kunsthochschulgesetz genannten Person, übertrage ich auf die jeweilige
Kunsthochschule.
(3) Soweit
beamtetes Personal der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesen worden ist,
übertrage ich die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und
Versetzung in den Ruhestand des beamteten Personals, dem ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und des entsprechenden
beamteten Personals ohne Amt auf die Geschäftsführung der Stiftung.
(4) Die Ausübung
der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand des
beamteten Personals, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen
ist oder wird, und des entsprechenden beamteten Personals ohne Amt übertrage ich
1. an dem
Hochschulbibliothekszentrum
auf das Hochschulbibliothekszentrum,
2. an der
Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
auf die Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,
3. an der
Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
auf die Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,
4. bei dem
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen
auf das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen.
(5) Für
1. andere
als die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12
und 21 bis 32 Beamtenstatusgesetz und nach den §§ 14 bis 18 und 27 bis 41
Landesbeamtengesetz,
2. die
Verlängerung der Probezeit (§ 13 Absatz 5 Landesbeamtengesetz),
3. die
Beförderungen im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 Landesbeamtengesetz,
4. die
Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 Beamtenstatusgesetz,
5. die
Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 25 Absatz 2
Landesbeamtengesetz oder § 18 Absatz 1 Beamtenstatusgesetz),
6. die
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2
Beamtenstatusgesetz sowie
7. ein
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 39 Beamtenstatusgesetz)
sind dienstvorgesetzte Stelle die in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz
oder die in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannten Personen in dem
in den Absätzen 1 bis 2 genannten Umfang.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend für die Leitung der jeweiligen Einrichtung im Geschäftsbereich, für die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung, für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig – Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und für die Direktorin oder den Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin in dem in den Absätzen 3 und 4 genannten Umfang.
(7) Soweit
die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den
Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1
bis 4 übertragen ist, nehme ich diese Befugnis wahr. Das gilt entsprechend für
Entscheidungen nach den Absätzen 5 und 6.
§ 3 Versetzung, Abordnung
§ 3
Versetzung, Abordnung
(1) § 2
Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gilt für die Erklärung des
Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst sowie
für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn, § 2 Absatz 1
Nummer 5 für die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn
entsprechend. Das gilt auch für die Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes.
(2) In
anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen verfüge ich die Versetzung oder
Abordnung.
§ 4 (Fn4) Besoldungsnebengebiete
§ 4 (Fn
4)
Besoldungsnebengebiete
(1) Für
Entscheidungen nach den Vorschriften
1. des
Umzugskostenrechts,
2. des Reisekostenrechts
einschließlich der Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen,
3. der
Trennungsentschädigungsverordnung,
4. der
Unterstützungsgrundsätze und
5. der
Vorschussrichtlinien
ist dienstvorgesetzte Stelle
a) für das
in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
b) für das
in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
c) für das
der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
d) für das
der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere zugewiesene beamtete Personal
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität
der Tiere,
e) für das
der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin zugewiesene beamtete
Personal
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für
Medizin und
f) für das
beamtete Personal des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs.
(2) Für Entscheidungen
nach Absatz 1 Nummern 2 und 3, soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung
berührt ist, ist hinsichtlich der Rektorinnen und Rektoren der Kunsthochschulen
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Kunsthochschule zuständig. Für
Entscheidungen nach Absatz 1 ist hinsichtlich der Kanzlerinnen und Kanzler die
Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Kunsthochschule zuständig.
(3) Für
Entscheidungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 mit Ausnahme der Anordnung und
Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich von einer Dauer
von über sieben Tagen ist dienstvorgesetzte Stelle
für das beamtete Personal
1. bei den
Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Leitung der jeweiligen Einrichtung,
2. bei der
Stiftung für Hochschulzulassung
die Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. bei der
Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität
der Tiere und
4. bei der
Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für
Medizin.
(4) Für
Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Anordnung und
Genehmigung von Dienstreisen in den außereuropäischen Bereich, und Nummer 3,
soweit die Zahlung der Trennungsentschädigung berührt ist, ist hinsichtlich
1. der Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich,
2. der Geschäftsführung der Stiftung für Hochschulzulassung,
3. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität
der Tiere und
4. der Direktorin oder des Direktors der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek
für Medizin
die jeweilige Stellvertretung zuständig.
(5) Für
Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung ist dienstvorgesetzte Stelle
1. für die
Rektorinnen oder Rektoren und für die Kanzlerinnen und Kanzler der Kunsthochschulen
und für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete
Personal sowie für die Leitung der Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Rektorin oder der Rektor der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule und
2. für das
in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal sowie
für das beamtete Personal bei den Einrichtungen im Geschäftsbereich
die Kanzlerin oder der Kanzler der gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfeverordnung zuständigen Hochschule.
Hinsichtlich
der Rektorin und des Rektors der sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
Beihilfenverordnung ergebenden Hochschule ist für diese Entscheidungen
die Kanzlerin oder der Kanzler der jeweiligen Hochschule zuständig.
(6) In
anderen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fällen treffe ich die
Entscheidung.
(7) Die
Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit auf Grund der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 5 und Absatz 5 aufgeführten Vorschriften eine andere Stelle zuständig ist.
§ 5 (Fn7) Nebentätigkeit
§ 5 (Fn
7)
Nebentätigkeit
(1) Für
Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 und 125 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle bei den Kunsthochschulen
1. für das
in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person und
2. für das
in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person.
(2) Für Entscheidungen
nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte
Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15
verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
1. dem
Hochschulbibliothekszentrum,
2. der
Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,
3. der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere
die
Leitung der jeweiligen Einrichtung.
(2 a) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 16 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
die Leitung
der Einrichtung.
(3) Für
Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle für das der Stiftung für
Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der
Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete
Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über
Nebentätigkeiten.
(5) In
anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen treffe ich die
Entscheidung und nehme die Anzeige entgegen.
§ 6 (Fn5) Weitere Zuständigkeiten
§ 6 (Fn
5)
Weitere Zuständigkeiten
(1) Für
Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz sowie für die Geltendmachung von
Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes (§
48 Beamtenstatusgesetz, § 80 Landesbeamtengesetz) ist dienstvorgesetzte
Stelle
1. bei den
Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte
beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
2. bei den
Kunsthochschulen für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte
beamtete Personal
die in dieser Vorschrift genannte Person,
3. bei der
Stiftung für Hochschulzulassung für das zugewiesene beamtete Personal, dem ein
Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das entsprechende
beamtete Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung,
4. bei der
Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig
- Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere und der Stiftung Deutsche
Zentralbibliothek für Medizin für das jeweils zugewiesene beamtete Personal,
dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist, und für das
entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Direktorin oder der Direktor der Stiftung,
5. beim Landesarchiv
Nordrhein-Westfalen
die Präsidentin oder der Präsident des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen.
(2) Die
Zuweisung des zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen vorhandenen beamteten Personals zu den seinen Ämtern
entsprechenden Tätigkeiten bei der Stiftung für Hochschulzulassung ist der
Geschäftsführung der Stiftung übertragen.
§ 7 (Fn8) Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 7 (Fn
8)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die
Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den
Widerspruch zu entscheiden und das Land insoweit bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
zu vertreten, übertrage ich auf
1. die
Kunsthochschulen,
2. das
Hochschulbibliothekszentrum,
3. die
Stiftung Deutsche
Zentralbibliothek für Medizin,
4. die Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere,
5. das
Landesamt für Besoldung und Versorgung,
6. die
Stiftung für Hochschulzulassung,
7. das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
soweit
diese den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen
haben, gegen die sich Widerspruch und Klage richten.
(2) In
anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen entscheidet das für Wissenschaft
zuständige Ministerium über den Widerspruch und vertritt das Land.
(3) Soweit
es um Entscheidungen nach den Vorschriften der Beihilfenverordnung geht, die
vor Inkrafttreten der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und
Forschung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 312) getroffen worden sind, übertrage
ich die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den
Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, auf die
jeweilige sich aus § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 Beihilfenverordnung ergebende
Hochschule.
(4) Die
Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit auf Grund der Vorschriften der
Beihilfenverordnung eine andere Stelle zuständig ist.
§ 8 (Fn9) Versicherungsrechtliche Zuständigkeiten
§ 8 (Fn
9)
Versicherungsrechtliche Zuständigkeiten
Die
Zuständigkeit für Entscheidungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch -
Gesetzliche Rentenversicherung - wird auf die in § 33 Absatz 3 Satz 2
Hochschulgesetz und die in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte
Person übertragen, soweit diese als oberste Dienstbehörde (§ 2 Absatz 1 Nummer
3 Landesbeamtengesetz) für die Bewilligung eines Urlaubs oder die Zustimmung
dazu nach den §§ 27, 31 oder 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), die
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812)
geändert worden ist, zuständig sind. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 9 Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
§ 9
Disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
(1) Die
Befugnis zur Entscheidung über die Zahlung und Entziehung des
Unterhaltsbeitrags übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten
Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1
Landesdisziplinargesetz.
(2) Die
Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ehemaligen beamteten Personal, das in den Ruhestand
getreten ist, übertrage ich auf die nachgeordneten dienstvorgesetzten
Stellen im Sinne des § 17 Absatz 5 Satz 1
Landesdisziplinargesetz.
(3) Die
Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden im Sinne des § 41 Absatz 1 Landesdisziplinargesetz und die
gerichtliche Vertretung des Dienstherrn bei Klagen, die ihren Ursprung im
Landesdisziplinargesetz haben, richtet sich nach § 7.
§ 10 (Fn3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 10 (Fn
3)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Diese Verordnung ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden.
§ 11 (Fn3)
§ 11 (Fn 3)
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2010 in Kraft.
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 282, in Kraft getreten mit Wirkung v. 16. Mai 2010; geändert durch VO vom 12. August 2013 (GV. NRW. S. 501), in Kraft getreten am 31. August 2013; Verordnung vom 2. Juni 2014 (GV. NRW. S. 318), in Kraft getreten am 14. Juni 2014; Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016; Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018; Verordnung vom 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 10. Juni 2023. |
|
SGV. NRW. 2030. |
|
Überschrift neu gefasst, § 10 eingefügt und § 10 (alt) umbenannt in § 11 und neu gefasst durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018. |
|
§ 4: Absatz 3 und 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2014 (GV. NRW. S. 318), in Kraft getreten am 14. Juni 2014, Absatz 1 erneut geändert durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 10. Juni 2023. |
|
§ 6 Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 10. Juni 2023. |
|
§ 2: Absatz 4 erneut geändert durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018; Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016, Absatz 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2014 (GV. NRW. S. 318), in Kraft getreten am 14. Juni 2014; Absatz 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 10. Juni 2023. |
|
§ 5: Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juni 2014 (GV. NRW. S. 318), in Kraft getreten am 14. Juni 2014; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016; Absätze 2 a und 2 b eingefügt durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018; Absatz 2b aufgehoben durch Verordnung vom 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 10. Juni 2023. |
|
§ 7: Absatz 1 erneut geändert durch Verordnung vom 24. September 2018 (GV. NRW. S. 538), in Kraft getreten am 9. Oktober 2018; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 10. Juni 2023. |
|
§ 8 geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (GV. NRW. S. 525), in Kraft getreten am 9. Juli 2016. |
|
§
1 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2023 (GV. NRW. S. 298), in
Kraft getreten am 10. Juni 2023. |