Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (DVOzÖbVIG NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Durchführungsverordnung zum Gesetz über die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und
-ingenieure in Nordrhein-Westfalen
(DVOzÖbVIG NRW)

Vom 9. September 2014 (Fn 1)

Auf Grund des § 19 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) wird vom Ministerium für Inneres und Kommunales verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 4)

Abschnitt 1

Beleihung

§ 1 Bestellungsverfahren

§ 2 Fachkräfte

§ 3 Bekanntgaben

§ 4 Personalakten

Abschnitt 2

Berufsausübung

§ 5 Berufshaftpflichtversicherung

§ 6 Kostenbeitrag

§ 7 Geschäftsstelle

§ 7a Kooperationsvorgaben

§ 8 Geschäftsführung

§ 9 Werbung

Abschnitt 3

Aufsicht

§ 10 Prüfung und Überwachung

§ 11 Ahndung von Berufspflichtverletzungen

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

§ 12 Übergangsregelungen

§ 13 Inkrafttreten

Abschnitt 1

Beleihung

§ 1 (Fn 5)
Bestellungsverfahren

(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk die Niederlassung erfolgen soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Staatsangehörigkeitsnachweis gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden ÖbVIG NRW,

2. der Nachweis über die Befähigung zur Laufbahn des ersten oder zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW,

3. der Nachweis über die Berufserfahrungen gemäß Absatz 10 und

4. der nach dem von dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium vorgegebenen Muster ausgefüllte Personalbogen.

Die Nachweise und Bescheinigungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sollen der Aufsichtsbehörde in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorgelegt werden.

(3) Das Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, muss der Aufsichtsbehörde vor der Bestellung vorliegen.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 nicht vollständig oder Unterlagen nach Absatz 3 älter als ein halbes Jahr, ist der Antrag erneut mit aktuellen Zeugnissen nach Absatz 3 vorzulegen.

(5) Der Antragsteller hat vor Aushändigung der Bestellungsurkunde die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 5) vorzulegen und nachzuweisen, dass er die Verwaltungsgebühr für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur entrichtet sowie die Einzugsermächtigung für den Kostenbeitrag gemäß § 6 erteilt hat.

(6) Der im Bestellungsverfahren vom Antragsteller zu leistende Berufseid lautet:

„Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“

Der Berufseid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Lehnt ein Antragsteller aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. Der zu Vereidigende ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Berufseides hinzuweisen. Die Eidesformel ist dem zu Vereidigenden vorzulesen, dieser hat den Berufseid durch Nachsprechen der Eidesformel mit erhobener rechter Hand zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(7) Die Bestellungsurkunde ist von der Aufsichtsbehörde auszufertigen und dem Antragsteller nach der Vereidigung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(8) Jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist landesweit eine eindeutige Nummer (ÖbVI-Nummer) zuzuordnen.

(9) Bei einer erstmaligen Vertretung durch eine Person gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW sind die Absätze 2, 3, 4, 6 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Unterlagen sind dieser Person zugeordnet abzulegen und gelten auch für eine erneute Vertretung desselben und eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Bei einer Vertretung durch einen ehemaligen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind die Sätze 1 und 2 nicht erneut anzuwenden.

(10) Für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 ÖbVIG NRW Berufserfahrungen bei der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen gemäß § 12 Nummer 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung von mindestens

a) einem Jahr für das zweite Einstiegsamt und

b) vier Jahren für das erste Einstiegsamt

der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes nachzuweisen. Die Berufserfahrungen nach Satz 1 sind mindestens zur Hälfte der jeweiligen Zeit nach dem Erwerb der Befähigung zur Laufbahngruppe 2 zu sammeln. Die Zeiten sind von den zur Durchführung der Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen zu bescheinigen. Entsprechende in anderen Bundesländern erworbene Berufserfahrungen sind dem gleichzusetzen.

§ 2 (Fn 6)
Fachkräfte

(1) Eine Fachkraft muss beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder bei einer Gesellschaft gemäß § 7a Absatz 1 und 4 vertraglich beschäftigt sein oder kann gemäß § 7a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 eingesetzt werden. Sie darf nicht eingesetzt werden, wenn sie über Satz 1 hinaus bei anderen Stellen beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt und dabei die Berufspflichten gemäß § 3 Absatz 6 ÖbVIG NRW gefährdet werden könnten.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur trägt die Verantwortung dafür, dass Amtshandlungen nur von solchen Fachkräften ausgeführt werden, die über die dem Schwierigkeitsgrad der Arbeiten in vermessungstechnischer und liegenschaftsrechtlicher Hinsicht entsprechende Befähigung und Erfahrung verfügen. Die Befugnis zur Aufnahme der Niederschrift gemäß § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes, die Beurkundung sowie die amtliche und öffentliche Beglaubigung obliegen allein dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

(3) Soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur Vermessungsarbeiten einer Fachkraft übertragen hat, die die Bedingungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde auf seine Kosten eine erforderliche Prüfungsvermessung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 durchführen sowie diese Berufspflichtverletzung ahnden.

(4) Personen, die ihre Ausbildung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur absolvieren, dürfen zu Ausbildungszwecken in angemessenem Umfang unter Leitung und Aufsicht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder einer Fachkraft nach Absatz 2 Liegenschaftsvermessungen durchführen.

§ 3 (Fn 6)
Bekanntgaben

(1) Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium stellt folgende Angaben zu jedem in Nordrhein-Westfalen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Öffentlichkeit im Internet zur Einsicht bereit:

1. den Namen, Vornamen und gegebenenfalls Titel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,

2. die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse der Geschäftsstelle,

3. die ÖbVI-Nummer gemäß § 1 Absatz 8,

4. die Angaben zur Abwicklung gemäß § 7 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

5. das Datum einer Verzichtserklärung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG NRW,

6. Benennung der Bürogemeinschaft gemäß § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW,

7. die Ungültigkeitserklärung eines Dienstsiegels mit Datum und Nummer des Siegels und

8. das Erlöschen der Öffentlichen Bestellung.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu aktualisieren und dauerhaft zu speichern.

§ 4 (Fn 7)
Personalakten

(1) In die über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Aufsichtsbehörde zu führende Personalakte sind folgende Unterlagen aufzunehmen:

1. die Unterlagen des Antrages nach § 1 Absätze 2 und 3,

2. der Nachweis der Deckungszusage nach § 1 Absatz 5,

3. die Niederschrift der Vereidigung nach § 1 Absatz 6,

4. die Kopie der Bestellungsurkunde und die Empfangsbescheinigung nach § 1 Absatz 7,

5. die ÖbVI-Nummer nach § 1 Absatz 8,

6. die Unterlagen zur Vertretung gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ÖbVIG NRW sowie § 1 Absatz 9,

7. die Anzeige über die Verlegung der Geschäftsstelle und

8. die wesentlichen Unterlagen

a) zu Ahndungsmaßnahmen nach § 15 ÖbVIG NRW,

b) zur Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW,

c) zu den Geschäftsprüfungen,

d) zum Erlöschen der öffentlichen Bestellung nach § 6 ÖbVIG NRW,

e) zur Abwicklung nach § 7 ÖbVIG NRW,

f) über für die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte nach § 14 Absatz 5 ÖbVIG NRW und

g) zu Klageverfahren nach § 8 Absatz 4.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seine Fachkraft. Die Personalakte hat mindestens folgende Unterlagen zu enthalten:

1. den Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung,

2. die Unterlagen zur vertraglichen Beschäftigung gemäß § 2 Absatz 1,

3. die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

4. den Nachweis über Belehrungen, zum Beispiel Sicherheitsbelehrungen, und

5. den Nachweis über die Bevollmächtigung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1.

Soweit eine Fachkraft bei einer Gesellschaft gemäß § 7a angestellt ist, genügt die Führung der Personalakte bei einem der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Verantwortung und der Zugriff obliegen aber jedem der beteiligten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seinen Auszubildenden. Sie hat unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen folgende Unterlagen zu enthalten:

1. den Nachweis über die Schulausbildung,

2. die Zeugnisse über die Beschäftigung nach der Schulausbildung,

3. soweit erforderlich, das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters,

4. soweit erforderlich, die Bescheinigung über die gesundheitliche Betreuung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,

5. die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

6. den Ausbildungsvertrag,

7. die Abschriften der Berufsschulzeugnisse und

8. alle sonstigen nach den Ausbildungsverordnungen geforderten Nachweise und Unterlagen.

(4) Die Personalakte, die in analoger und digitaler Form geführt werden kann, ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Die Personalakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist mit Erlöschen der Bestellung zu schließen und solange von der Aufsichtsbehörde aufzubewahren, bis eine erneute Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht mehr möglich ist, mindestens jedoch 30 Jahre. Die Personalakte des Beschäftigten oder Auszubildenden ist mit dessen Ausscheiden zu schließen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personalakte zu vernichten.

(5) Die betroffene Person hat das Recht, die über sie geführte Personalakte in den Diensträumen der aufbewahrenden Stelle einzusehen. Soweit Gründe nicht entgegenstehen, können Kopien oder Ausdrucke der zur Person gespeicherten Daten gefertigt werden. Entsprechende Rechte sind auch einem Bevollmächtigten zu gewähren.

Abschnitt 2

Berufsausübung

§ 5 (Fn 8)
Berufshaftpflichtversicherung

(1) Die Pflichtversicherung nach § 1 Absatz 4 ÖbVIG NRW ist zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

(2) Die Höhe der Versicherungssumme hat sich nach dem Geschäftsumfang und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge zu bemessen. Die Mindestdeckungssumme pro Schadensfall muss 1 500 000 Euro für Personenschäden sowie 500 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Dabei müssen für beide Risiken mindestens zwei Schadensfälle pro Versicherungsjahr abgesichert sein. Die Nachhaftungsversicherung muss mindestens für den Zeitraum von dreißig Jahren nach Erlöschen der Bestellung sichergestellt sein.

(3) Bei Kooperationen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW gilt Absatz 2 für jeden einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

(4) Sobald der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Pflichtversicherung abgeschlossen hat, ist der Aufsichtsbehörde eine Kopie des Versicherungsscheins mit Angaben zu den Höhen der Versicherungssummen, der Anzahl der versicherten Fälle pro Jahr, der Nachhaftungsdauer und der Höhe der Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall vorzulegen.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Änderung der Versicherungssumme, den Wechsel des Versicherers und eine Kündigung der Versicherung der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und einen Nachweis gemäß Absatz 4 vorzulegen.

(6) Die zuständige Stelle, an die der Versicherer Anzeigen nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, zu richten hat, ist die Aufsichtsbehörde.

§ 6
Kostenbeitrag

Für die Leistungen des Landes gemäß § 14 Absatz 7 ÖbVIG NRW wird von der Aufsichtsbehörde zum 20. Februar eines jeden Jahres ein Kostenbeitrag in Höhe von 200 Euro von jedem zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vom Geschäftskonto (§ 7 Absatz 2 Nummer 4) eingezogen. Hierzu hat jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Aufsichtsbehörde eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

§ 7 (Fn 8)
Geschäftsstelle

(1) Die Ausstattung der Geschäftsstelle muss eine ordnungsgemäße Berufsausübung nach den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung gewährleisten. Insbesondere muss die Ausstattung dem aktuellen technischen Standard entsprechen und die Durchführung von Amtshandlungen nach den Vorgaben der geltenden Verwaltungsvorschriften sicherstellen.

(2) Zur Mindestausstattung der Geschäftsstelle gehören:

1. ein zur Berufsausübung geeigneter eigenständiger Geschäftsraum,

2. die zur Berufsausübung nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW erforderlichen Vermessungsinstrumente und die erforderliche Hard- und Software,

3. die Hard- und Software zur elektronischen Kommunikation und

4. ein separates Geschäftskonto (Bankkonto), auf dem die Einnahmen aus den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW verbucht sowie der Kostenbeitrag nach § 6 abgebucht werden.

(3) Werden neben den Räumen der Geschäftsstelle auch andere, von der Geschäftsstelle örtlich getrennte Räume benutzt, so dürfen diese nicht durch Hinweise auf die Berufsausübung gekennzeichnet sein. Sie dürfen lediglich für interne Arbeiten und nicht als Zweigstelle genutzt werden.

(4) Die Einrichtung oder Verlegung der Geschäftsstelle darf nicht mehr als zweimal in den Medien in einer sachgerechten Form angezeigt werden.

(5) Die technische Ausstattung nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 kann auch durch eine Gesellschaft gemäß § 7a Absatz 4 gemeinsam beschafft und betrieben werden. Entsprechendes gilt über die Mindestausstattung hinaus und für die Nutzung gemeinsamer IT-Infrastruktur.

§ 7a (Fn 10)
Kooperationsvorgaben

(1) Eine Bürogemeinschaft nach § 13 Satz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW richtet eine gemeinsame Geschäftsstelle mit gemeinsamem Personal ein. Die Eigenständigkeit eines jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 1 ÖbVIG NRW bleibt hiervon unberührt. Als Gesellschaftsform ist nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zulässig.

(2) Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 2 ÖbVIG NRW sind zulässig:

1. zum Abbau von Antragsüberhängen oder Vermeidung von Abwicklungen

a) durch die Übertragung von Anträgen mit Zustimmung der Antragsteller oder

b) durch den gelegentlichen Einsatz von bei unterstützenden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren tätigen Fachkräften,

2. durch Nutzung der Geschäftsstelle eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs anstelle der eigenen, sobald der Antrag auf Verzicht nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ÖbVIG NRW gestellt wurde oder

3. durch Nutzung von Leistungen eines anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zur Einführung neuer Verfahren und Techniken.

Die dem unterstützten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei Amtshandlungen persönlich obliegenden Aufgaben bleiben unberührt. Die Kooperationen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sind auf maximal zwei Jahre begrenzt; die Aufsichtsbehörde kann die Frist erforderlichenfalls verlängern.

(3) Bei Übertragung von Anträgen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, die die Fortführung des Liegenschaftskatasters betreffen, ist die zuständige Katasterbehörde vom unterstützten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur umgehend zu informieren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Antragsteller und sonstige von seinen noch abzuschließenden Amtshandlungen betroffenen Stellen über die geänderte Geschäftsstelle zu informieren und die Aufsichtsbehörde hat die geänderten Daten der Geschäftsstelle nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 zu aktualisieren; das Geschäftsbuch muss nicht überführt werden.

(4) Die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften für Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 3 und 4 ÖbVIG NRW ist nur erlaubt, wenn die jeweilige Gesellschaft gemäß den diesbezüglichen Vorgaben des Baukammerngesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385) in der jeweils geltenden Fassung in das nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baukammerngesetzes geführten Gesellschaftsverzeichnis eingetragen wird. Soweit das Personal oder das technische Verfahren dieser Gesellschaft auch der Aufgabenerfüllung nach § 1 ÖbVIG NRW dient, dürfen an dieser Gesellschaft abweichend vom Baukammerngesetz nur Mitglieder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen beteiligt sein und die Mehrheit der Kapital- und Stimmanteile und der zur Geschäftsführung befugten Personen muss bei den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren liegen; § 30 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Baukammerngesetzes bleibt hiervon unberührt. Die Einhaltung der Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist zu gewährleisten. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen informiert die Aufsichtsbehörden über die Eintragung, Löschung und über sonstige erforderliche Angaben zur Gesellschaft.

(5) Jede Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW ist durch einen schriftlichen Vertrag festzulegen. Die Gründung und Auflösung der Kooperation ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen sind der Aufsichtsbehörde der Kooperationsvertrag sowie weitere geeignete Unterlagen zur Überprüfung der Kooperation vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die Kooperation untersagen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gewährleistet ist.

§ 8 (Fn 11)
Geschäftsführung

(1) Jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein automatisiertes Geschäftsbuch zu führen, das geeignet ist, über seine Geschäftsvorgänge nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW insbesondere im Interesse der Aufsicht, Vertretung und Abwicklung übersichtlich, vollständig und aktuell zu informieren. Werden die zum Geschäftsbuch gehörenden Informationen in verschiedenen Programmen, Verzeichnissen und Dateien geführt, so sind diese zu verknüpfen. Bei einer Bürogemeinschaft nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW kann ein gemeinsames Geschäftsbuch geführt werden, soweit die eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Kooperationspartner sichergestellt ist. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur stellt der Aufsichtsbehörde Auswertungen des Geschäftsbuchs anforderungsgerecht zur Verfügung.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, alle bei der Durchführung der Amtshandlungen entstandenen Daten und Unterlagen übersichtlich geordnet aufzubewahren. Er hat für den Fall einer Abwicklung den Zugang insbesondere auch zu den geschützt aufbewahrten Daten und Unterlagen sicherzustellen. Die Ablagemerkmale sind eindeutig mit dem Geschäftsbuch zu verknüpfen. Soweit Originale abgegeben werden müssen, sind digitale oder analoge Kopien anzufertigen. Bei Bedarf sind die Daten und Unterlagen analog bereitzustellen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit sich aus anderen Vorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen ergeben; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vorgang abschließend bearbeitet worden ist.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Aufsichtsbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres über seine Berufsausübung im jeweils vorangehenden Kalenderjahr zu berichten. Form und Inhalt des Berichts werden von dem für diese Verordnung zuständigen Ministerium festgelegt.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich über gegen ihn erhobene Klagen sowie über den Ausgang des Rechtsstreits zu informieren, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht nach § 14 ÖbVIG NRW von Bedeutung sein kann. Zeitgleich hat er die Katasterbehörde darüber zu unterrichten, soweit die Führung des Liegenschaftskatasters betroffen ist.

(5) Die Stundung und unbefristete Niederschlagung von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen sind zulässig; Einzelheiten hierzu regelt das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium durch Erlass. Ein Erlass von Kostenansprüchen ist nicht zulässig.

(6) Vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzte Fachkräfte dürfen in seinem Namen Vermessungsunterlagen und Eigentümerangaben beantragen, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur diese Person dazu nachweislich bevollmächtigt hat (§ 4 Absatz 2 Nummer 6). Bei Beantragungen über Internet-Portale müssen diese sicherstellen, dass neben dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur bevollmächtigte Personen Zugang erhalten. Bei Offline-Beantragungen ist die Bevollmächtigung der Katasterbehörde mitzuteilen.

§ 9 (Fn 12)
Werbung

(1) Über § 3 Absatz 4 ÖbVIG NRW hinausgehende werbende Handlungen, die das Ansehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure schädigen oder das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die eigenständige, unabhängige, unparteiische, fachgerechte und ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen, sind unzulässig (berufswidrige Werbung). Eine berufswidrige Werbung liegt auch dann vor, wenn sie gegen bestehende wettbewerbs-, berufs- und vergütungsrechtliche Vorschriften verstößt.

(2) Eine berufswidrige Werbung liegt insbesondere vor, wenn

1. sie über die Erfüllung der Beratungspflicht hinaus auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist,

2. sie den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder seine Dienste anpreisend hervorhebt,

3. sie eine wertende oder vergleichende Selbstdarstellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder seiner Dienste enthält,

4. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ohne besonderen Anlass direkt an einen potenziellen Antragsteller herantritt oder

5. es sich um irreführende Werbung handelt.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf eine berufswidrige Werbung für sich durch Dritte nicht dulden.

(4) Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, dürfen nicht geführt werden.

(5) Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ÖbVIG NRW ist die Berufsbezeichnung ausschließlich auf die Person des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bezogen und erstreckt sich auf die Berufsausübung nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW. Die Berufsbezeichnung darf von ihm jedoch nicht verwendet werden, wenn er hierdurch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, verstoßen würde. Bei Kooperationen nach § 13 Satz 1 Nummer 3 ÖbVIG NRW darf er die Berufsbezeichnung nicht verwenden.

Abschnitt 3

Aufsicht

§ 10 (Fn 13)
Prüfung und Überwachung

(1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Prüfung und Überwachung der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Eine Prüfung soll in der Regel innerhalb der ersten drei Jahre nach der öffentlichen Bestellung und anschließend alle fünf Jahre erfolgen.

Eine Prüfung kann zudem erfolgen

1. auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,

2. aus gegebenem Anlass oder

3. in Form einer Prüfungsvermessung.

(2) Die Prüfung wird von einem Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des vermessungstechnischen Dienstes der Aufsichtsbehörde vorgenommen; weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht anders entscheidet, ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Anwesenheit verpflichtet. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll über eine beabsichtigte Prüfung informiert werden, soweit dies nicht dem Zweck der Prüfung entgegensteht.

(3) Der Prüfungsbeamte fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift. Soweit sich aus der Prüfung Beanstandungen ergeben, trifft die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die erforderlichen Anordnungen zu deren Behebung. Neben den Beanstandungen können Wertungen und Hinweise in die Niederschrift aufgenommen werden.

(4) Zum 1. März jeden Jahres berichten die Aufsichtsbehörden dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium über die wesentlichen Ergebnisse der Aufsicht.

(5) Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW berichten lassen, um die Einhaltung aller Berufspflichten generell oder bei Verdachtsfällen überprüfen zu können. Sie darf dazu insbesondere das Geschäftsbuch und die Geschäftskonten oder vergleichbare Nachweise, zum Beispiel Barkasse, einsehen und Auszüge daraus verlangen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, auf Anforderung der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Unterlagen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen nach § 5 zu gewähren.

§ 11 (Fn 3)
Ahndung von Berufspflichtverletzungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat, so ermittelt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet und berechtigt, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Werden Berufspflichtverletzungen im Zusammentreffen mit berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Baukammerngesetz oder mit strafrechtlichen Verfahren behandelt, so kann die Aufsichtsbehörde die Ahndungsmaßnahmen zurückstellen und über sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Verfahren entscheiden.

(2) Sind seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Ahndung nicht mehr zulässig. Mit der Bekanntgabe gemäß Absatz 3 wird diese Frist unterbrochen und beginnt neu zu laufen; für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens ist der Fristablauf gehemmt.

(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde eine Ahndungsmaßnahme, so gibt sie dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die formelle Einleitung des Ahndungsverfahrens unter Angabe der ihm zur Last gelegten Berufspflichtverletzung bekannt.

(4) Vor der Festsetzung der Ahndungsmaßnahme ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zum ermittelten Sachverhalt und zur vorgesehenen Ahndungsmaßnahme anzuhören. Dazu kann er innerhalb eines Monats Stellung nehmen.

(5) Die Einstellung des Ahndungsverfahrens und die Festsetzung einer Ahndungsmaßnahme sind dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bekannt zu geben.

(6) Wird eine Abweichung vom rechtmäßigen Kostenanspruch (§ 10 ÖbVIG NRW) geahndet, soll die Geldbuße mindestens in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages festgesetzt werden; die Höchstgrenze der Geldbuße kann hierdurch überschritten werden (§ 15 Absatz 2 ÖbVIG NRW).

(7) Ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

(8) Die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach § 15 Absatz 3 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass er fortgesetzt gegen das Berufsrecht verstößt; insbesondere wenn sie feststellt, dass er

1. eine von ihr untersagte Zweigstelle oder eine untersagte Kooperation weiterführt,

2. sich gegen Haftpflichtgefahren nicht angemessen versichert hat,

3. eine ordnungsgemäße Berufsausübung entgegen der Maßgabe nach § 2 Absatz 2 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet,

4. entgegen § 2 Absatz 3 ÖbVIG NRW einen weiteren Beruf ausübt,

5. wiederholt Weisungen der Aufsichtsbehörde missachtet oder

6. sich der Aufsicht entzieht.

(9) Im Falle der Aufhebung der Bestellung auf Grund von § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ÖbVIG NRW sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4

Schlussbestimmungen

§ 12 (Fn 14)
Übergangsregelungen

(1) Die Bedingung nach § 1 Absatz 10 Satz 2 zu den Berufserfahrungen ist erst ab dem 1. Januar 2026 zu erfüllen.

(2) Verfahren der Aufsichtsbehörden zur Ahndung von Berufspflichtverletzungen wegen unüblicher Honorare nach § 11 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 8. Januar 2024 geltenden Fassung sind einzustellen. Die Verfahrensunterlagen sind an die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen zu übergeben.

(3) Die auf Grund der nach dem Ablauf des 8. Januar2024 geltenden Fassung erforderlichen Änderungen zur Bekanntgabe nach § 3 Absatz 1 sind spätestens zum 1. Januar 2026 umzusetzen.

§ 13 (Fn 2)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 491); geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 2

§ 13 geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019.

Fn 3

§ 11 Absatz 2 und 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 und 3 geändert, Absatz 4 und 5 neu gefasst sowie Absatz 6 und 8 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 4

Inhaltsübersicht: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2019 (GV. NRW. S. 265), in Kraft getreten am 5. Juli 2019; geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 5

§ 1 Absatz 2 und 3 neu gefasst sowie Absatz 9 und 10 neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 6

§§ 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 7

§ 4 Absatz 1 geändert, Absatz 4 neu gefasst sowie Absatz 3 und 4  durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 8

§ 5: Absatz 5 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 9

§ 7 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 10

§ 7a neu eingefügt durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 11

§ 8 Absatz 2 geändert, Absatz 5 neu gefasst und Absatz 7 aufgehoben durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 12

§ 9 Absatz 2 und 5 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 13

§ 10 Absatz 2 geändert und Absatz 5 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.

Fn 14

§ 12 neu gefasst durch Verordnung vom 18. Dezember 2023 (GV. NRW. 2024 S. 13), in Kraft getreten am 9. Januar 2024.



Normverlauf ab 2000: