Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche K. d. ö. R. mit Sitz in Hannover im Wege der Zweitverleihung
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
zur Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche K. d. ö. R. mit Sitz in
Hannover
im Wege der Zweitverleihung
Vom 27. Februar 2018 (Fn 1)
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Körperschaftsstatusgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 604) verordnet die Landesregierung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags:
§ 1
§ 1
Der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche K. d. ö. R. mit Sitz in Hannover werden im Wege der Zweitverleihung für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
In Kraft getreten am 16. März 2018 (GV. NRW. S. 148). |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 16.03.2018 bis heute (aktuelle Seite)