Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Gesetz über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
über die Evaluation der Kosten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in
Nordrhein-Westfalen
und zur Evaluation der Zuständigkeit der Trägerschaft für die
Eingliederungshilfe
Vom 21. Juli 2018 (Fn 1)
(Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414))
§ 1 (Fn 2)
§ 1 (Fn 2)
(1) Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in
Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden und den Landschaftsverbänden und
im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für
Finanzen zuständigen Ministerium zum 1. Januar 2019, zum 1. Januar 2021, zum 1.
Januar 2023 und zum 1. Januar 2028, ob die Artikel 1 bis 3 des
Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414, ber. S. 460) bei
den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden zu einer wesentlichen Belastung
im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22.
Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1.
Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, führen. Maßstab für die
Feststellung von Belastungen gemäß § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes
ist ein Vergleich mit der bis zum 31. Dezember 2017 bestehenden
landesgesetzlichen Rechtslage. Ergibt die Überprüfung eine wesentliche
Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird insoweit ein
entsprechender Belastungsausgleich für die Zeit seit dem
in Satz 2 bestimmten Zeitpunkt durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium eine entsprechende Rechtsverordnung zur Regelung der Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen der Gemeinden und Gemeindeverbände durch das Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes nach Maßgabe des Konnexitätsausführungsgesetzes zu erlassen. Die Anpassung der Rechtsverordnung nach Satz 1 richtet sich nach § 4 Absatz 5 des Konnexitätsausführungsgesetzes. Die kommunalen Spitzenverbände sind gemäß § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.
§ 2
§ 2
Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft bis zum 31. Dezember 2023 in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden sowie den Landschaftsverbänden und im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium, dem für Jugend zuständigen Ministerium sowie dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Zuständigkeit der Trägerschaft für die Eingliederungshilfe in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes mit der Option, eine örtliche Wahrnehmung der den Landschaftsverbänden zugeordneten Zuständigkeiten zu ermöglichen. Die Einzelheiten zur Evaluation, deren Zwischenergebnisse jährlich dem Landtag vorzulegen sind und deren Kosten das Land trägt, werden zwischen den in Satz 1 genannten Institutionen bzw. Ministerien abgestimmt. Die Evaluation soll aber in jedem Fall folgende Punkte berücksichtigen:
· Angaben zur finanziellen Entwicklung der Kosten für die Kommunen unter Berücksichtigung der veränderten Zuständigkeiten
· Angaben zur personellen Entwicklung
· Anzahl der Beratungen in den einzelnen Jugendamtsbezirken
· Umsetzung der Qualitätsstandards in den einzelnen Jugendamtsbezirken.
Die sich aus der Evaluation ergebenden Ergebnisse werden dem Landtag bis zum 30. Juni 2024 vorgelegt.“
§ 3
§ 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister der Finanzen
Der Minister des Innern
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin
für Schule und Bildung
Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 414); geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
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§ 1 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 1. Januar 2024. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2018 bis 31.12.2023
- Fassung vom 01.01.2024 bis heute (aktuelle Seite)