Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.8.2024
Bekanntmachung des Abkommens über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zu der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister 'Zentrale Datenstelle - ZDL' vom 29. April 1971
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Abkommens über den Beitritt
der Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
zu der Verwaltungsvereinbarung
über die Zentrale Datenstelle
der Landesfinanzminister
'Zentrale Datenstelle - ZDL'
vom 29. April 1971
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 2. März 1994 gemäß Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über den Beitritt der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zur Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom 29. April 1971 zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Einbeziehung der Länder
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
in die
Verwaltungsvereinbarung
über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister
(Zentrale Datenstelle - ZDL)
vom 29. April 1971
Abkommen der Länder
über den Beitritt
der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
zur Verwaltungsvereinbarung
über die Zentrale Datenstelle
der Landesfinanzminister
(Zentrale Datenstelle - ZDL)
vom 29. April 1971
Das Land Baden-Württemberg,
vertreten durch den Finanzminister,
der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten,dieser
vertreten durch den Bayerischen Staatsminister der Finanzen,
das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen,
das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,
die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Finanzen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
das Land Hessen,
vertreten durch die Hessische Ministerin der Finanzen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch die Finanzministerin,
das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium,
das Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Finanzminister,
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,
das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,
der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,
das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt,
dieser vertreten durch den Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
vertreten durch die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein,
diese vertreten durch den Minister für Finanzen und Energie des Landes
Schleswig-Holstein,
und
das Land Thüringen
vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Thüringer Finanzminister,
schließen folgende Vereinbarung:
Artikel I
Artikel I
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen treten der Verwaltungsvereinbarung über die Zentrale Datenstelle der Landesfinanzminister (Zentrale Datenstelle - ZDL) vom 29. April 1971 bei.
Artikel II
Artikel II
Bis zur Durchführung eines gesamtdeutschen Länderfinanzausgleichs gilt für die Aufbringung des Finanzbedarfs der Zentralen Datenstelle folgende Regelung:
Der Finanzbedarf der Zentralen Datenstelle wird mit Ausnahme des beitrittsbedingten Bedarfs gemäß Satz 4 von den alten Ländern nach der in § 2 (4) der Verwaltungsvereinbarung getroffenen Regelung getragen.
Eine Beteiligung der neuen Länder an der Grundfinanzierung der Zentralen Datenstelle erfolgt nicht.
Der durch die Ausdehnung des Aufgabenbereichs der Zentralen Datenstelle auf die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins entstehende Mehrbedarf (beitrittsbedingter Bedarf) wird von den neuen Ländern und Berlin allein getragen.
Der von den neuen Ländern und dem Land Berlin für den östlichen Teil aufzubringende Anteil wird nach der Bevölkerungszahl umgelegt.
Die Aufteilung des gemeinsamen Finanzbedarfs wird im Haushaltsplan der Zentralen Datenstelle ausgewiesen.
Artikel III
Artikel III
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft (Fn 3).
Saarbrücken, den 8. Oktober 1993
Für das Land Baden-Württemberg
Der Finanzminister
Gerhard Mayer-Vorfelder
Für den Freistaat Bayern
vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten
Der Bayerische Staatsminister der Finanzen
Waldenfels
Für das Land Berlin
Der Senator für Finanzen
Elmar Pieroth
Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister der Finanzen
Klaus-Dieter Kühbacher
Für die Freie Hansestadt Bremen
Der Senator für Finanzen
V. Kröning
Für den Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg
Der Präses der Finanzbehörde
Curilla
Für das Land Hessen
Die Hessische Ministerin der Finanzen
Dr. Fugmann-Heesing
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Finanzministerin
B. Kleedehn
Für das Land Niedersachsen
für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Finanzministerium,
Minister
i. V. Neuber
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Heinz Schleußer
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister der Finanzen
Gernot Mittler
Für das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
Der Minister der Finanzen
Hans Kasper
Für den Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister der Finanzen
Karl-Heinz Carl
Für das Land Sachsen-Anhalt
für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
W. Böhmer
Für das Land Schleswig-Holstein
für die Ministerpräsidentin
Der Minister für Finanzen und Energie
Claus Möller
Für das Land Thüringen
für den Ministerpräsidenten
Der Finanzminister
Klaus Zeh
GV. NW. 1994 S. 242. |
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s. hierzu auch Bek. v. 9. 1. 1973 (GV. NW. S. 22/SGV. NW. 2000). |
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s. hierzu auch Bek. v. 16. 8. 1994 (GV. NW. S. 695/SGV. NW. 2000). |