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Gesetz über den Zusammenschluß der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über den Zusammenschluß
der Gemeinden des Amtes Oberbruch-Dremmen,
Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg

Vom 5. November 1968 (Fn 1)

§ 1

(1) Die Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst, Selfkantkreis Geilenkirchen-Heinsberg, werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Oberbruch-Dremmen.

(2) Das Amt Oberbruch-Dremmen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Oberbruch-Dremmen.

§ 2

Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Oberbruch, Dremmen, Porselen und Horst vom 28. Dezember 1967, 5., 9. und 15. Januar 1968 wird mit folgenden Maßgaben bestätigt: [Anlage (Fn 1)]

1. Bauleitpläne (§ 2 Abs. 3) werden nur übergeleitet, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt. Satzungen nach § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden ebenfalls unbefristet übergeleitet. Das Recht der Gemeinde Oberbruch-Dremmen, das übergeleitete Ortsrecht zu ändern, bleibt unberührt.

2. Der Gebietsänderungsvertrag tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

§ 3

Die Wahlzeit des nach der Gebietsänderung zu wählenden Rates der Gemeinde Oberbruch-Dremmen endet mit Ablauf der Wahlzeit der Vertretungen, die bei den nächsten allgemeinen kommunalen Neuwahlen gewählt werden. § 29 Abs. 1 der Gemeindeordnung findet insoweit keine Anwendung.

§ 4

Die Gemeinde Oberbruch-Dremmen wird dem Amtsgericht Heinsberg zugeordnet.

§ 5

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1968 S. 368.



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