Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.8.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2 - VAP FD 2.2)

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2 - VAP FD 2.2)

Vom 5. September 1996 (Fn 1) (Fn 13)

Auf Grund des § 13 des Gesetzes über den Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Forstdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Forstdienstausbildungsgesetz - FDAG NW) vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 257) (Fn 2) wird verordnet:

Erster Teil
Auswahl und Einstellung

§ 1 (Fn 14)
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsverordnung regelt die Einstellung, Zulassung, Ausbildung und Prüfung der Bewerberinnen und Bewerber für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 2 (Fn 15)
Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens zwei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin elektronisch über das Online-Bewerbungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen an den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen (Einstellungsbehörde) zu richten.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe des ständigen Wohnsitzes (Postanschrift) und der elektronischen Zugangsadresse beizufügen:

1. ein Anschreiben,

2. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

3. eine Kopie des Zeugnisses über den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife,

4. Kopien der Zeugnisse über die Hochschulprüfungen eines § 2 Absatz 3 Forstdienstausbildungsgesetz NRW vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 257) in der jeweils geltenden Fassung entsprechenden Studiengangs,

5. Kopien von Nachweisen, die geeignet sind, den erfolgreichen Abschluss des Studiums in den forstlichen Kernfächern (§ 2 Absatz 3 und 4 Forstdienstausbildungsgesetz NRW) zu belegen, soweit dies nicht aus den unter Nummer 4 genannten Zeugnissen hervorgeht,

6. Kopie des Nachweises über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz,

7. eine Kopie des Führerscheins der Klasse B (PKW),

8. eine Kopie des Nachweises über die Ableistung des forstlichen Praktikums sowie

9. Kopien der Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten.

§ 3 (Fn 6)
Einstellung, Zulassung

(1) Die Einstellung erfolgt zum 1. Juni eines jeden Jahres.

(2) Vor der Einstellung sind der Einstellungsbehörde auf Anforderung schriftlich oder in elektronischer Form vorzulegen:

1. amtlich beglaubigte Kopien der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein, gegebenenfalls die Heiratsurkunde, die Lebenspartnerschaftsurkunde und Geburtsscheine oder -urkunden der Kinder),

2. Originale oder amtlich beglaubigte Kopien der in § 2 Absatz 2 genannten Zeugnisse und Urkunden,

3. Nachweis der Forstdiensttauglichkeit über eine entsprechende Tauglichkeitsuntersuchung beim Betriebsarzt der Einstellungsbehörde,

4. ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister der Belegart 0, beziehungsweise bei europäischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern ein europäisches Führungszeugnis gemäß § 30 b des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, der zuständigen Meldebehörde,

5. ein aktuelles Passbild in digitaler Form,

6. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob gerichtliche Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und

7. eine persönliche schriftliche Erklärung, ob die sich bewerbende Person in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.“

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und deren nach § 2 Absatz 2 geforderten Unterlagen vollständig vorliegen, die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, entscheidet die Einstellungsbehörde in einem Zulassungsverfahren gemäß § 3 Forstdienstausbildungsgesetz über die Zulassung.

(4) Aus der Einstellung in den Vorbereitungsdienst kann kein Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst hergeleitet werden.

§ 4 (Fn 16)
Zahl der zur Verfügung
stehenden Ausbildungsplätze

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze ist von der Einstellungsbehörde für jeden Einstellungstermin nach der persönlichen, räumlichen und sächlichen Kapazität der Ausbildungsstellen zu ermitteln, wobei die Erfüllung der von den Ausbildungsstellen wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.

(2) Die Höchstzahl aller Ausbildungsplätze entspricht der Anzahl der ausbildenden Außenstellen der Einstellungsbehörde. Davon kann nach oben abgewichen werden, wenn durch eine Änderung der Reihenfolge oder Dauer der Ausbildungsabschnitte neue Ausbildungskapazitäten geschaffen werden und dies im Einzelfall mit dem Ziel einer geordneten Ausbildung und Laufbahnprüfung vereinbar ist.

§ 5 (Fn 14)
Verfahrensregelung

(1) In das Zulassungsverfahren werden nur die Bewerberinnen und Bewerber einbezogen, die zu dem jeweiligen Einstellungstermin ihren Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Abs. 1 unter Vorlage der vollständigen nach § 2 Absatz 2 geforderten Bewerbungsunterlagen der Einstellungsbehörde eingereicht haben und nach den dienst und ausbildungsrechtlichen Bestimmungen die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfüllen.

(2) Tatsachen, die für die Anerkennung von Wartezeiten oder von Härtefällen erheblich sind, werden nur berücksichtigt, sofern sie bis zum Ende der Bewerbungsfrist vorgetragen und nachgewiesen worden sind.

§ 6 (Fn 16)
Ermittlung zu den Vergabekriterien

(1) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 Forstdienstausbildungsgesetz NRW nach der Qualifikation ist die Gesamtnote maßgebend. Bei der Ermittlung der Gesamtnote wird der Mittelwert aus Bachelor- und Masterabschluss ergänzend zu Grunde gelegt.

(2) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Forstdienstausbildungsgesetzes NRW ist Wartezeit die Zeit, die seit dem Einstellungstermin verstrichen ist, zu dem die Bewerberin oder der Bewerber wegen fehlender Ausbildungsplätze erstmalig nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden ist. Es wird die Wartezeit seit der ersten Bewerbung berücksichtigt, wenn sich die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb der Bewerbungsfrist nach § 2 Absatz 1 zu jedem Einstellungstermin im Land Nordrhein-Westfalen um Zulassung beworben hat (ununterbrochene Bewerbung). Bei einer wiederholten Bewerbung wird ein jährlicher Wartezeitbonus von 0,2 auf die nach Absatz 1 ermittelte Qualifikationsnote gewährt.

(3) Bei der Vergabe der Ausbildungsplätze nach § 3 Absatz 3 Forstdienstausbildungsgesetz liegt eine außergewöhnliche Härte vor, wenn die Ablehnung für die Bewerberin oder den Bewerber mit Nachteilen verbunden wäre, die bei Anlegung eines strengen Maßstabes über das Maß der mit der Ablehnung üblicherweise verbundenen Nachteile erheblich hinausgeht. Die Ablehnung ist in der Regel eine außergewöhnliche Härte

a) für Bewerberinnen oder Bewerber, die schwerbehindert sind oder schwerbehinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, gleichgestellt sind,

b) für Bewerberinnen oder Bewerber, die gegenüber einer ständig in ihrem Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Person nach den gesetzlichen Bestimmungen allein unterhaltspflichtig sind und überwiegend Unterhalt gewähren, soweit durch die Nichtzulassung zum Vorbereitungsdienst die Erfüllung der Unterhaltspflicht ernstlich gefährdet erscheint.

§ 7 (Fn 16)
Nachrückverfahren

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe der Zulassung der Einstellungsbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nehmen. Geht die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Ausbildungsplatzes nicht innerhalb dieser Frist bei der Einstellungsbehörde ein oder treten zugelassene Bewerberinnen oder Bewerber am Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, so gilt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt.

(2) Anstelle von Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt gilt, können Bewerberinnen oder Bewerber im Nachrückverfahren eingestellt werden. Die Reihenfolge richtet sich nach § 3 Absatz 2 bis 4 Forstdienstausbildungsgesetz unter Beachtung des § 6. Die Entscheidung über die erneute Besetzung des Ausbildungsplatzes soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Einstellungstermin getroffen werden.

Zweiter Teil Ausbildung

§ 8 (Fn 16)
Begriffe

(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Forstreferendarinnen und Forstreferendare betreut und deren Ausbildung überwacht.

(3) Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildungsbehörde weist die Forstreferendarin oder den Forstreferendar je nach Ausbildungsabschnitt einer Ausbildungsstelle zu. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) verantwortlich. Sie oder er unterrichtet die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über den Stand der Ausbildung und benachrichtigt unverzüglich, sofern in der Ausbildung erhebliche Schwierigkeiten auftreten.

§ 9 (Fn 16)
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat sich in der Ausbildungsstelle mit dem Verfahren der Standortkartierung, der Forsteinrichtung und der betriebswirtschaftlichen Durchleuchtung vertraut zu machen. Sie oder er soll nach Einarbeitung an einem geeigneten Beispiel aus dem Forstbetrieb nachweisen, dass sie oder er einen Forstbetrieb selbständig erfassen, die Ergebnisse auswerten und einen Erläuterungsbericht zum Gesamtbetrieb erstellen kann (Ausbildungsabschnitt I).

(2) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar ist mit allen bei der Ausbildungsstelle anfallenden Aufgaben, einschließlich der Betreuung von Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswald, vertraut zu machen (Ausbildungsabschnitt II).

(3) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II auch Aufgaben von verschiedenen Behörden, Einrichtungen und sonstigen Institutionen im Rahmen von Ausbildungsstationen kennenzulernen. Die Inhalte der Ausbildung werden ergänzt durch eine zweimonatige Reisezeit nach einem von der Ausbildungsbehörde zu genehmigenden Reiseplan.

(4) Die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsstationen sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsstationen ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).

§ 10 (Fn 5)
Ausbildungsveranstaltungen

Das für Forsten zuständige Ministerium und die Ausbildungsbehörde können anordnen oder zulassen, dass die Forstreferendarin oder der Forstreferendar an Lehrgängen oder Unterrichtungen, auch solchen, die Aufgaben und Grundlagen anderer Fachverwaltungen im Bereich des Umweltschutzes sowie Grundlagen der allgemeinen Führungsaufgaben zum Gegenstand haben, teilnimmt. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.

§ 11 (Fn 16)
Beurteilung

(1) Am Ende der Ausbildungsabschnitte nach § 9 Absatz 1 und 2 ist von der jeweiligen Ausbildungsstelle eine Beurteilung nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen und der Forstreferendarin und dem Forstreferendar in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und zu besprechen. Bei der Erstellung der Beurteilung über den Ausbildungsabschnitt nach § 9 Absatz 2 sind die Ausbildungsberichte (§ 12) zu berücksichtigen. Die mit dem Sichtvermerk der Forstreferendarin oder des Forstreferendars versehene Beurteilung ist der Ausbildungsbehörde drei Wochen vor Abschluss der Ausbildung vorzulegen und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

(2) Am Ende der Ausbildung ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote. Dazu wird aus den Punktzahlen der Beurteilungen der Ausbildungsabschnitte das arithmetische Mittel gebildet und einer Ausbildungsnote zugeordnet (Anlage 3). Diese ist der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Ausbildungsnote fließt in das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung gemäß § 14 ein.

(3) Die Beurteilung muss mit einer der nachfolgenden Noten und Punktzahlen abschließen:

1. eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung: 15 und 14 Punkte, Note „sehr gut“,

2. eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung: 13 bis 11 Punkte, Note „gut“,

3. eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung: 10 bis 8 Punkte, Note „befriedigend“,

4. eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht: 7 bis 5 Punkte, Note „ausreichend“,

5. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten: 4 bis 2 Punkte, Note „mangelhaft“,

6. eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten: 1 und 0 Punkte, Note „ungenügend“.

§ 12 (Fn 11)
Ausbildungsberichte

(1) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II, mit Ausnahme der Ausbildungsstationen, nach Absprache mit der Leitung der Ausbildungsstelle vier, Ausbildungsberichte zu erstellen. Darin sind insbesondere wesentliche Erfahrungen und Erkenntnisse niederzulegen.

(2) Die Ausbildungsberichte dienen als Mittel zur Steuerung der Ausbildung. Sie sind vierteljährlich, nach der Reisezeit unmittelbar, der Leitung der Ausbildungsstelle vorzulegen. Diese haben die Berichte zu prüfen, die Einsichtnahme zu vermerken sowie mit der Forstreferendarin oder dem Forstreferendar zu erörtern und der Ausbildungsbehörde elektronisch vorzulegen. Die Ausbildungsberichte sind mit dem Sichtvermerk der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

Dritter Teil
Große Forstliche Staatsprüfung

§ 13 (Fn 14)
Zweck der Prüfung

In der Großen Forstlichen Staatsprüfung hat die Forstreferendarin oder der Forstreferendar nachzuweisen, dass sie oder er die auf der Hochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Laufbahn und mit den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften vertraut ist und auch über wirtschaftliches Denken und Führungskenntnisse soweit verfügt, wie es die Aufgaben in der Forstverwaltung erfordern.

§ 14 (Fn 7)
Prüfungsausschuss und Prüfungsverfahren

(1) Aufgrund der mit dem Land Niedersachsen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Prüfungsausschusses legen die Forstreferendarinnen und Forstreferendare die Große Forstliche Staatsprüfung vor den Prüfungsausschüssen für die Laufbahn agrar- und umweltbezogene Dienste, Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt des Landes Niedersachsen ab.

(2) Für die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere die Prüfungsgebiete und Prüfungsleistungen, den Prüfungsausschuss, das Prüfungsverfahren und die Bewertung gelten die Vorschriften der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste vom 25. September 2012 (Nds. GVBl, S. 374) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst beziehen. Davon abweichend entscheidet die Ausbildungsbehörde über die Art und Dauer der weiteren Ausbildung bis zu einer Wiederholungsprüfung.

§ 15 (Fn 10)
Meldung zur Prüfung

Die Ausbildungsbehörde nimmt die erforderliche Meldung zur Prüfung vor.

§ 16 (Fn 10)
Prüfungsniederschrift

Eine Zweitausfertigung der Niederschrift über die Prüfung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 17 (Fn 10)
Kosten der Prüfung

Die Ausbildungsbehörde trägt die vom Land Niedersachsen auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung in Rechnung gestellten Prüfungskosten sowie die Reisekosten der von ihr benannten Mitglieder der Prüfungsausschüsse und der zur Prüfung gemeldeten Forstreferendarinnen und Forstreferendare.

(Fn 8)

Vierter Teil
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 (Fn 9)

§ 18 (Fn 9)
Erwerb der Laufbahnvoraussetzungen

Beamtinnen und Beamte der Laufbahn für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen erwerben die Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.

Fünfter Teil
Übergangs- und Schlussbestimmungen (Fn 17)

§ 19 (Fn 3) (Fn 12)
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Ministerin
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 388; geändert durch Artikel 22 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 23 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 1 der VO vom 30. September 2008 (GV. NRW. S. 630), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. September 2008; VO vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156, ber. S. 178), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. Februar 2010; Artikel 3 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024).

Fn 2

SGV. NW. 20301

Fn 3

§ 30 aufgehoben, § 31 wird § 30 und geändert durch Artikel 22 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; § 30 umbenannt in § 19 und geändert durch VO vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. Februar 2010.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 16. Oktober 1996

Fn 5

§ 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 6

§ 3 Abs. 2 zuletzt geändert durch Artikel VO vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. Februar 2010; Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 geändert und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 7

§ 14 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 8

§§ 18 bis 28 aufgehoben durch VO vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. Februar 2010.

Fn 9

§ 29 umbenannt in § 18 durch VO vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. Februar 2010; Vierter Teil mit § 18 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 10

§ 15, § 16 und § 17 neu gefasst durch VO vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156, ber. S. 178), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. Februar 2010.

Fn 11

§ 12 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 12

§ 19 zuletzt geändert durch Artikel 3 der VO vom 20. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

Fn 13

Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024).

Fn 14

§§ 1, 5 und 13 geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024).

Fn 15

§ 2 zuletzt geändert durch VO vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. Februar 2010.; neu gefasst durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 16

§§ 4, 6, 7, 8, 9, 11 zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 17

Überschrift des Fünften Teils geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024.

Fn 18

Anlage 3 aufgehoben durch VO vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. Februar 2010; Anlage 1 neu gefasst durch VO vom 17. Februar 2010 (GV. NRW. S. 156, ber. S. 178), in Kraft getreten mit Wirkung vom 10. Februar 2010; Anlagen 1 und 2 neu gefasst und Anlage 3 angefügt durch Verordnung vom 23. Juli 2024 (GV. NRW. S. 463), in Kraft getreten am 8. August 2024.



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