Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Gesetz über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde 'Baptistengemeinde' Bochum - Immanuelskirche und an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Gelsenkirchen - Erlöserkirche
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Gesetz
über die Verleihung der Rechte
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
an die Evangelisch-Freikirchliche
Gemeinde 'Baptistengemeinde' Bochum -
Immanuelskirche und an die
Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde
Gelsenkirchen - Erlöserkirche
Vom 17. Dezember 1975 (Fn 1)
§ 1
§ 1
Der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde (Baptistengemeinde) Bochum - Immanuelskirche und der Evangelisch-Freikirchlichen Gemeinde Gelsenkirchen - Erlöserkirche werden die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes und Artikel 22 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Satz 2 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 verliehen.
§ 2
§ 2
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde (Baptistengemeinde) Bochum - Immanuelskirche erfolgt auf der Grundlage der Gemeindeverfassung vom 4. März 1973/24. Februar 1974/15. Juni 1975.
Die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Evangelisch-Freikirchliche Gemeinde Gelsenkirchen - Erlöserkirche erfolgt auf der Grundlage der Gemeindesatzung vom 24. Oktober 1971/7. April 1974/8. Juni 1975.
Änderungen sind dem Kultusminister anzuzeigen.
§ 3
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
GV. NW. 1975 S. 704. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1975. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis heute (aktuelle Seite)