Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie betreffend die Durchführung online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften (Hochschul-Digitalverordnung – HDVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 4) Ziel dieser Verordnung
- § 2 (Fn 5) Geltungsbereich
- § 3 Grundsatz der Autonomie
- § 4 (Fn 10) Technische Anforderungen
- § 5 Wahlbenachrichtigung; Wahlunterlagen; Beginn und Ende der elektronischen Wahl
- § 6 Stimmabgabe
- § 7 (Fn 2) Versicherung
- § 8 Stimmenauszählung
- § 9 (Fn 7) Ungültigkeit und Zurückweisung von Stimmen
- § 10 Störungen; vorzeitige Beendigung
- § 11 (Fn 8) Leitprinzipien einer Digitalisierung in der Lehre
- § 12 (Fn 8) Begriffsbestimmungen betreffend die Teile 2 bis 4
- § 13 (Fn 8) Digitalisierungsleitlinie, digitale Elemente
- § 14 (Fn 8) Zulässigkeit von Digitallehre
- § 15 (Fn 8) Zuständige Entscheidungsgremien in besonderen Fällen
- § 16 (Fn 8) Formen digitaler Prüfungen
- § 17 (Fn 8) Zulässigkeitsvoraussetzungen betreffend digitale Prüfungen außerhalb der Prüfungsordnungen
- § 18 (Fn 8) Befugnisse des Studienbeirates betreffend digitale Prüfungen
- § 19 (Fn 8) Informationen bezüglich digitaler Prüfungen
- § 20 (Fn 8) Authentifizierung bei der digitalen Prüfung
- § 21 (Fn 8) Videoaufsicht bei digitalen Klausuren
- § 22 (Fn 8) Mündliche und praktische digitale Prüfungen
- § 23 (Fn 8) Technische Störungen bei digitalen Prüfungen
- § 24 (Fn 8) Verhältnis digitaler Lehre zu Prüfungen
- § 25 (Fn 8) Monitoring
- § 26 (Fn 8) Verhältnis zu den Ordnungen der Hochschule, Vorrang des Bundesrechts
- § 27 (Fn 8) Verhältnis zur Studiengangakkreditierung
- § 28 (Fn 8) Befugnisse des Ministeriums
- § 29 (Fn 8) Datenschutz
- § 31 (Fn 8, 11) Übergangsregelungen
- § 32 (Fn 9) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung betreffend die digitale Lehre sowie
betreffend die Durchführung
online gestützter Wahlen der Hochschulen und der Studierendenschaften
(Hochschul-Digitalverordnung – HDVO)
Vom 30. Oktober 2020 (Fn 1) (Fn 3)
Auf Grund der § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5, § 54 Absatz 3 Satz 4 und 5 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) § 13 Absatz 1 Satz 4 und 5 neu gefasst und § 54 Absatz 3 Satz 4 und 5 angefügt worden sind, verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft:
§ 1 (Fn 4) Ziel dieser Verordnung
§ 1 (Fn 4)
Ziel dieser Verordnung
(1) Ziel dieser Verordnung ist
es,
1. die Wahlen in den Hochschulen und Studierendenschaften dahingehend,
insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Wahlbeteiligung, zu unterstützen,
dass die jeweiligen Stimmen auch in elektronischer Form abgegeben werden
können,
2. zu ermöglichen, dass insbesondere bei der Wahl der Vertreterinnen und
Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat sowie der Wahl
des Studierendenparlaments, die jeweils durch Stimmabgabe in elektronischer
Form erfolgt, die Wahlgrundsätze erfüllt werden können,
3. die Barrierefreiheit der Wahlen in den Hochschulen und Studierendenschaften
zu erhöhen und damit den Grundsatz der geheimen Wahl auch für wahlberechtigte
Personen mit Behinderung zu stärken und
4. Wahlen in den Hochschulen und Studierendenschaften organisatorisch sachgerecht
und finanziell angemessen durchzuführen.
(2) Ziel der Teile 2 bis 4
dieser Verordnung ist es,
1. angesichts des
Lernfortschritts, welcher durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie)
im Bereich der digitalen Lehre und der digitalen Prüfungen erreicht worden ist,
für die Hochschulen und die Studierenden digitale Lehr- und Prüfformate dort zu
eröffnen, zu sichern und zu vertiefen, wo diese didaktisch sinnvoll sind und zu
einer höheren Qualität und Effizienz der Lehre beitragen und
2. dem Land zu ermöglichen, zur
Steuerung des Hochschulwesens die Einführung digitaler Lehr- und Prüfformate zu
begleiten.
(3) Ziel des Teils 5 dieser Verordnung ist es, den Hochschulen und Studierendenschaften auch nach der Aufhebung der ordnungsrechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu ermöglichen, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien die fortdauernden Nachwirkungen der Epidemie hinsichtlich der Gremientätigkeit zu bewältigen.
(4) Die Wahlgrundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gelten gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 4 und § 54 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 3 Satz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geändert worden ist, sowie gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 4 und § 46 Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2, Absatz 2 Satz 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, für elektronische Wahlen nach Maßgabe dieser Verordnung. Satz 1 gilt auch für den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl.
§ 2 (Fn 5) Geltungsbereich
§ 2 (Fn 5)
Geltungsbereich
(1) § 1 Absatz 1 und 4, Teil 1
sowie § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich getragenen Universitäten und
Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes, für die
staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Kunsthochschulgesetzes und für die Studierendenschaften dieser Hochschulen. Die
Regelungen des Teils 1 gelten
1. für die Wahl der
Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im
Fachbereichsrat sowie für die Wahl des Studierendenparlaments und
2. für alle anderen in Urwahl
stattfindenden Wahlen in der Hochschule und der Studierendenschaft,
wenn die Wahlordnung vorsieht,
dass eine elektronische Wahl durch Abgabe der Stimme in elektronischer Form
durchgeführt wird oder durchgeführt werden kann. Für Wahlen im Sinne des Satzes
2 Nummer 2 kann die Wahlordnung der Hochschule und der Studierendenschaft im
Übrigen von Teil 1 abweichende Regelungen treffen.
(2) § 1 Absatz 2 sowie die Teile
2 bis 4 und 6 mit Ausnahme des § 31 Absatz 3 gelten für die staatlich
getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Hochschulgesetzes und für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1
Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes.
(3) Für die staatlich getragenen
Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Hochschulgesetzes, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz
2 des Kunsthochschulgesetzes und für die Hochschulen im Sinne des § 81 des
Hochschulgesetzes gelten § 1 Absatz 3 und § 30 sowie für die
Studierendenschaften dieser Hochschulen § 1 Absatz 3 und § 30 Absatz 6. Für die
gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes staatlich anerkannten
Hochschulen gelten § 1 Absatz 3 und § 30 vorbehaltlich anderer Regelungen des
Trägers der staatlich anerkannten Hochschule.
Teil 1
Online gestützte Wahlen der Hochschulen
und der Studierendenschaften
§ 3 Grundsatz der Autonomie
§ 3
Grundsatz der Autonomie
(1) Die Hochschule und die Studierendenschaft entscheiden über die Einführung der elektronischen Wahl in ihrer Autonomie. Sie sind daher nicht verpflichtet, eine elektronische Wahl in ihrer Wahlordnung zu regeln, prüfen aber, ob eine derartige Wahl angesichts der Ziele dieser Verordnung nach § 1 Absatz 1 eingeführt werden soll.
(2) Die Wahlordnung kann neben der elektronischen Wahl eine Stimmabgabe mit herkömmlichen Stimmzettel oder zusätzlich oder anstelle der Stimmabgabe mit herkömmlichen Stimmzetteln in der Form der Briefwahl vorsehen.
§ 4 (Fn 10) Technische Anforderungen
§ 4 (Fn 10)
Technische Anforderungen
(1) Zur Sicherung der Wahlgrundsätze der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl dürfen elektronische Wahlen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. Die Konkretisierung des Standes der Technik muss der Bedeutung der Wahl Rechnung tragen, darf aber den finanziellen Aufwand berücksichtigen.
(2) Das elektronische Wahlsystem
muss gewährleisten, dass
1. die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf
verschiedener Serverhardware geführt werden; das Wahlverzeichnis soll auf einem
universitätseigenen Server gespeichert sein,
2. die Wahlserver vor Angriffen aus dem Netz geschützt und nur autorisierte
Zugriffe zugelassen sind,
3. im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines
Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können,
4. das Übertragungsverfahren der Wahldaten vor Ausspäh- und Entschlüsselungsversuchen
geschützt ist,
5. die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung der wählenden
Person, der Gültigkeit ihrer Versicherung sowie zur Registrierung der
Stimmabgabe im Wahlverzeichnis und die Stimmabgabe in die elektronische
Wahlurne so ausgestaltet sind, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts
der Wahlentscheidung zur wählenden Person möglich ist,
6. eine Stimme nicht mehrfach abgegeben werden kann,
7. durch das verwendete elektronische Wahlsystem die Stimme der wählenden
Person bei der Stimmeingabe nicht in dem von ihr hierzu verwendeten Computer
gespeichert und der elektronische Stimmzettel auf dem Bildschirm nach Absenden
der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet wird,
8. unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind,
9. die Speicherung der abgegebenen Stimme in der elektronischen Wahlurne nach
einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgt,
10. die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie
persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Personen nicht
in einer Weise protokolliert werden, die den Grundsatz der geheimen Wahl
gefährdet, und
11. die Datensätze der elektronischen Wahlurne auch nach der Auszählung solange
gesichert sind, bis die Wahlen unanfechtbar geworden sind.
Die Wahlordnung regelt das Nähere insbesondere zur näheren Spezifikation des
Stands der Technik nach Absatz 1, zu dem autorisierten Zugriff nach Satz 2
Nummer 2, zum Verlustschutz nach Satz 2 Nummer 3, zu dem Schutz des Übertragungsverfahrens
der Wahldaten nach Satz 2 Nummer 4 und zur Ausgestaltung nach Satz 2 Nummer 5.
(3) Die Hochschule und die Studierendenschaft sind berechtigt, zur Durchführung der elektronischen Wahl und zur Feststellung des ausreichenden technischen Sicherheitsstandards externe Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. Bedient sich die Hochschule oder die Studierendenschaft bei der Durchführung der Wahl einer externen Dienstleistung, ist diese auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben dieser Verordnung und der Wahlordnung vertraglich zu verpflichten, es sei denn, nach den Geschäftsbedingungen der externen Dienstleistung, die Bestandteil des Vertrages zwischen dieser Dienstleistung und der Hochschule oder der Studierendenschaft werden, ist gesichert, dass die Dienstleistung die rechtlichen Vorgaben dieser Verordnung und der Wahlordnung einhält. Die Wahlordnung regelt das Nähere zur Sicherstellung dieser Vorgaben.
§ 5 Wahlbenachrichtigung; Wahlunterlagen; Beginn und Ende der elektronischen Wahl
§ 5
Wahlbenachrichtigung; Wahlunterlagen; Beginn und Ende der elektronischen Wahl
(1) Das Nähere zur Wahlbenachrichtigung regelt die Wahlordnung.
(2) Die Wahlunterlagen umfassen
1. den elektronischen Stimmzettel sowie
2. die Erklärung nach § 7 Absatz 1.
(3) Wenn die Öffnung und die Schließung des Wahlportals und damit der Beginn und das Ende der elektronischen Wahl nicht für eine spätere Überprüfung protokolliert werden, ist die Öffnung und Schließung nur nach einvernehmlichem Beschluss von mindestens zwei nach der Wahlordnung berechtigten Personen zulässig. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 6 Stimmabgabe
§ 6
Stimmabgabe
(1) Die Wahlordnung regelt das Nähere zur Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen über die zur Authentifizierung erforderlichen Daten, über den Wahlzeitraum sowie über die Durchführung der Wahl und über die Nutzung der elektronischen Wahlurne und des Wahlportals.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt persönlich und unbeobachtet in elektronischer Form und erfordert eine vorherige Authentifizierung der wahlberechtigten Person. Die Authentifizierungsdaten müssen eine eindeutige Identifizierung ermöglichen, die nach dem Stand der Technik nicht in unberechtigter Weise dupliziert oder umgangen werden kann.
(3) Stimmabgabe und Authentifizierung sind zu trennen. Nach Stimmabgabe ist eine erneute Authentifizierung zu Wahlzwecken nicht mehr zulässig.
(4) Die wahlberechtigte Person ist berechtigt, bis zur endgültigen Stimmabgabe ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch die wählende Person zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für diese am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe ist die Stimme abgegeben.
(5) Das Nähere zur Stimmabgabe regelt die Wahlordnung. Die Hochschule und die Studierendenschaften ermöglichen die Stimmabgabe während der regulären Öffnungszeiten auch im Wahlamt oder in einer anderen in der Wahlordnung vorgesehenen geeigneten Stelle nach Maßgabe der Wahlordnung in elektronischer oder in geeigneter nichtelektronischer Form insbesondere durch Urnenwahl oder auf Antrag durch Briefwahl.
§ 7 (Fn 2) Versicherung
§ 7 (Fn 2)
Versicherung
(1) Bei der Stimmabgabe bei der Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat hat die wählende Person oder deren Hilfsperson gegenüber der Wahlleitung zu versichern, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe.
(2) Die Versicherung wird nach Maßgabe der Wahlordnung in schriftlicher Form oder in elektronischer Form abgegeben. Die Versicherung ist in elektronischer Form abgegeben, wenn die wählende Person oder deren Hilfsperson ein auf die Versicherung bezogenes Auswahlfeld im elektronischen Wahlsystem anklickt oder durch eine andere im elektronischen Wahlsystem vorgesehene Verhaltensweise elektronisch kommuniziert, dass sie die Stimme persönlich oder als Hilfsperson gemäß dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet habe. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
§ 8 Stimmenauszählung
§ 8
Stimmenauszählung
(1) Die elektronische Wahl ist nach Schließung des Wahlportals beendet. Nach dieser Schließung wird die elektronische Wahlurne durch das elektronische Wahlsystem ausgezählt und das elektronisch bereitgestellte Ergebnis eröffnet; das Sitzverteilungsverfahren bleibt unberührt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(2) Das Nähere zur Feststellung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses regelt die Wahlordnung.
§ 9 (Fn 7) Ungültigkeit und Zurückweisung von Stimmen
§ 9 (Fn 7)
Ungültigkeit und Zurückweisung von Stimmen
(1) Elektronische Stimmzettel sind ungültig, wenn keine Stimme oder zu viele Stimmen abgegeben wurden oder der elektronische Stimmzettel als ungültig markiert wurde. Sie werden bei der Wahlbeteiligung und bei den ungültigen Stimmen berücksichtigt.
(2) Wenn die stimmabgebende Person oder die Hilfsperson die Versicherung nicht wirksam erklärt hat, ist der elektronische Stimmzettel zurückgewiesen. Die stimmabgebende Person wird nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(3) Die Stimmen einer wählenden Person werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor der Schließung des Wahlportals stirbt oder ihr Wahlrecht verliert.
§ 10 Störungen; vorzeitige Beendigung
§ 10
Störungen; vorzeitige Beendigung
(1) Im Fall eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorgaben des § 4 oder der entsprechenden Vorgaben der Wahlordnung kann die Wahlordnung vorsehen, dass die elektronische Wahl vorzeitig beendet wird.
(2) Die Wahlordnung regelt das Nähere zu den Folgen einer während der Wahlfrist auftretenden Unmöglichkeit der Stimmabgabe in elektronischer Form und zu einer sonstigen Störung der elektronischen Wahl. Sie berücksichtigt dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der berührten Wahlgrundsätze.
(3) Die Wahl ist vorzeitig zu beenden, wenn eine Stimmenmanipulation nicht ausgeschlossen ist.
Teil 2
Digitale Lehre
§ 11 (Fn 8) Leitprinzipien einer Digitalisierung in der Lehre
§ 11 (Fn 8)
Leitprinzipien einer Digitalisierung in der Lehre
(1) Die Digitalisierung in der
Lehre birgt besondere Chancen und Potentiale, um sicherzustellen, dass die
Studierenden den Zielen des § 58 des Hochschulgesetzes und des § 50 des
Kunsthochschulgesetzes entsprechend befähigt werden. Die Hochschulen
berücksichtigen bei der Digitalisierung ihrer Lehre, dass Teil der akademischen
Bildung über die Vermittlung von fachlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und
Methoden hinaus auch die Persönlichkeitsentwicklung der Studierenden ist, deren
Ausprägung häufig Formen unmittelbarer sozialer Interaktion unter
gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden und Lernenden voraussetzt. Die
Hochschulen nehmen bei der Digitalisierung in der Lehre auf die Komplexität
ihrer Lehrorganisation Rücksicht und bemühen sich um eine Barrierefreiheit
ihrer digitalen Lehrangebote.
(2) Die Hochschulen entwickeln
im Rahmen ihrer Aufgaben ihre Lehre dahingehend weiter, dass diese auch Lehrangebote
umfasst, die nicht ausschließliche Präsenzlehre sind, sondern auch Lehranteile
in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form elektronisch
basierter Methoden und Instrumente beinhalten. Sie berücksichtigen dabei das
Erfordernis der Persönlichkeitsentwicklung nach Absatz 1 Satz 2 und das
Rücksichtnahmegebot nach Absatz 1 Satz 3.
§ 12 (Fn 8) Begriffsbestimmungen
betreffend die Teile 2 bis 4
§ 12 (Fn 8)
Begriffsbestimmungen
betreffend die Teile 2 bis 4
(1) Im Sinne der Teile 2 bis 4
bedeutet:
1. Digitalisierungsleitlinie:
eine Leitlinie zur Digitalisierung in der Lehre, die bezüglich des Umfangs und
der organisatorischen Ausgestaltung von solchen Lehrangeboten an der Hochschule
einen Rahmen setzt, die nicht ausschließliche Präsenzlehre sind, sondern auch
Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form
elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhalten,
2. Lehrveranstaltung: eine über
das ganze Semester in regelmäßigen Zeitabständen oder als Blockveranstaltung
stattfindende Unterrichtseinheit, die sich in einzelne Unterrichtstermine
gliedert,
3. Präsenzlehre: eine
Lehrveranstaltung, die unter gleichzeitiger physischer Präsenz der Lehrenden
und Lernenden an einem Ort stattfindet, und die gegebenenfalls durch
elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 2
des Hochschulgesetzes oder des § 50 Absatz 2a Satz 3 des Kunsthochschulgesetzes
ausschließlich vor Ort unterstützt wird,
4. Digitallehre: eine mittels
Videokonferenztechnik oder eines anderen technischen Instruments ausschließlich
online stattfindende Lehrveranstaltung; Digitallehre in diesem Sinne ist:
a) synchrone Digitallehre: eine
Lehre, die bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Teilnehmenden in dem technisch
geschaffenen Raum stattfindet und bei der eine synchrone Interaktion zwischen
den Teilnehmenden möglich ist,
b) asynchrone Digitallehre: eine
den Teilnehmenden digital zur Verfügung gestellte Lehre, bei der die
gleichzeitige Anwesenheit aller Teilnehmenden in einem technisch geschaffenen
Raum und eine synchrone Interaktion zwischen den Teilnehmenden nicht möglich
ist,
c) gemischte Digitallehre: eine
Lehre, bei der Elemente der synchronen Digitallehre und solche der asynchronen
Digitallehre gemischt sind,
5. digitale Prüfung: eine
Hochschulprüfung, die in elektronischer Form oder in elektronischer
Kommunikation abgelegt wird.
(2) Wird die Lehrveranstaltung
in einer Mischung aus Elementen der Präsenzlehre und der Digitallehre
durchgeführt, gilt die Lehrveranstaltung insgesamt als Digitallehre, wenn der
Zeitanteil der Elemente der Digitallehre 25 Prozent oder mehr umfasst. Auf den
Anteil nach Satz 1 werden Elemente eines digital ermöglichten Selbststudiums
nicht angerechnet.
§ 13 (Fn 8) Digitalisierungsleitlinie,
digitale Elemente
§ 13 (Fn 8)
Digitalisierungsleitlinie,
digitale Elemente
(1) Die
Digitalisierungsleitlinie kann Bestandteil des Leitbilds für die Lehre nach §
58 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes oder Bestandteil des
Hochschulentwicklungsplans sein. Das Rektorat ist befugt, die Leitlinie als
verbindlichen Rahmen für die Entscheidungen der übrigen Gremien,
Funktionsträgerinnen und Funktionsträger zu beschließen; in diesem Falle
bleiben die Befugnisse des Studienbeirates nach dieser Verordnung unberührt.
(2) Eine Lehrveranstaltung, die
nicht Digitallehre ist und nicht als solche gilt, darf auch dann vorbehaltlich
anderweitiger Bestimmungen in der Digitalisierungsleitlinie durchgeführt
werden, wenn in dieser Lehrveranstaltung nicht nur Maßnahmen zur Unterstützung
der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente im Sinne
des § 3 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes ergriffen, sondern auch
Instrumente elektronischer Information und Kommunikation verwendet werden.
§ 14 (Fn 8) Zulässigkeit von Digitallehre
§ 14 (Fn 8)
Zulässigkeit von Digitallehre
(1) Der Fachbereichsrat
entscheidet, ob und in welchem Umfang Digitallehre stattfinden soll. Der
Beschluss nach Satz 1 kann sich
1. auf einzelne oder mehrere
Lehrveranstaltungen oder
2. auf ein Digitallehrkonzept des
Fachbereichs, welches für einen Studiengang oder für eine Lehreinheit, die als
abgegrenzte fachliche Einheit ein Lehrangebot bereitstellt, den Umfang der
Digitallehre regelt,
beziehen und befristet werden.
Er bedarf der Zustimmung des Studienbeirates.
(2) Wird ein Beschluss nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach
Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für mindestens einen Zeitraum, welcher der
Regelstudienzeit des Studienganges entspricht, dem die Lehrveranstaltung zugehört,
es sei denn, der Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sieht einen kürzeren
Zeitraum vor. In diesem Fall gilt die erteilte Zustimmung für diesen kürzeren
Zeitraum. Ist die Lehrveranstaltung mehreren Studiengängen zugehörig, so gilt
als Regelstudienzeit im Sinne des Satzes 1 die jeweils kürzeste
Regelstudienzeit.
(3) Wird ein Beschluss nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 getroffen und wird diesbezüglich die Zustimmung nach
Absatz 1 Satz 3 erteilt, gilt sie für den Geltungszeitraum dieses Konzepts.
(4) Soll die Zulässigkeit von
Digitallehre in der Prüfungsordnung geregelt werden, bedarf diese Regelung der
Zustimmung des Studienbeirates.
(5) Die Verweigerung der
Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 4 ist jeweils zu begründen. Der
Fachbereichsrat kann eine verweigerte Zustimmung des Studienbeirates nicht
durch einen eigenen Beschluss ersetzen.
(6) Der Beschluss nach Absatz 1
Satz 1 sowie die erteilte Zustimmung nach Absatz 1 Satz 3 werden in geeigneter
Weise bekannt gemacht.
(7) Liegt die nach Maßgabe des
Absatzes 1 Satz 3 oder des Absatzes 4 erforderliche Zustimmung nicht vor, darf
die Lehre nicht als Digitallehre durchgeführt werden.
(8) Für die Digitallehre an der
Fernuniversität in Hagen gelten die Zustimmungserfordernisse nach Absatz 1 und
4 nicht.
(9) Soweit künstlerische Lehre
in der Art des Klassenprinzips nach § 50 Absatz 2 Satz 1 des
Kunsthochschulgesetzes oder an den Musikhochschulen in der Art des
Einzelunterrichts stattfindet, ist Digitallehre nur für einen Anteil dieser
Lehre zulässig, welcher gemessen an der gesamten Lehre in der Lehrveranstaltung
zeitlich unbeachtlich ist. Im Übrigen bleiben die Absätze 1 bis 7 unberührt.
§ 15 (Fn 8) Zuständige Entscheidungsgremien
in besonderen Fällen
§ 15 (Fn 8)
Zuständige Entscheidungsgremien
in besonderen Fällen
(1) Wirken an einer Lehrveranstaltung
mehrere Fachbereiche, auch verschiedener Hochschulen, zusammen, üben der
Fachbereichsrat und der Studienbeirat desjenigen Fachbereichs, dem die
Lehrveranstaltung als Lehreinheit zugeordnet ist, die Befugnisse nach § 14 aus.
(2) Besteht für eine
Lehrveranstaltung innerhalb eines Studienganges, an der mehrere Fachbereiche
zusammenwirken, ein gemeinsamer Ausschuss, übt dieser die Befugnisse des
Fachbereichsrates nach § 14 aus; die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14
übt der durch das Rektorat bestimmte Studienbeirat aus. Beim Verbundstudium übt
der gemeinsam durch die Rektorate der beteiligten Hochschulen bestimmte
Studienbeirat die Befugnisse des Studienbeirates nach § 14 aus.
(3) Falls an einer
Kunsthochschule Digitallehre stattfinden soll, nehmen die Befugnisse des
Studienbeirates entweder
1. gemeinsam die Vertreterinnen
und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat sowie im Senat,
2. das Gremium nach Absatz 4 oder
3. der Allgemeine
Studierendenausschuss, soweit dies durch Ordnung des Senats oder des
Fachbereichs geregelt ist,
wahr. Der Beschluss der
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat und
im Senat bedarf der Mehrheit dieser Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe.
Ist das Gremium nach Absatz 4 gebildet oder liegt eine Regelung nach Satz 1
Nummer 3 vor, entfallen die Befugnisse nach Satz 1 Nummer 1.
(4) Die Kunsthochschule kann
durch Ordnung des Senats oder des Fachbereichs ein Gremium des Fachbereichs
bilden, welches in seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der
Gruppen im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kunsthochschulgesetzes,
soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus
Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Kunsthochschulgesetzes besteht. Die Stimmen der beiden Hälften
stehen im gleichen Verhältnis zueinander. Die Ordnung regelt zugleich die dem
Gremium vorsitzende Person; diese muss der Hälfte der Lehrenden angehören.
Teil 3
Digitale Prüfungen
§ 16 (Fn 8) Formen digitaler Prüfungen
§ 16 (Fn 8)
Formen digitaler Prüfungen
(1) Digitale Prüfungen können in
Form schriftlicher Aufsichtsarbeiten (digitale Klausur) oder als mündliche oder
praktische digitale Prüfung abgenommen werden.
(2) Digitale Klausuren werden in
einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer
Kommunikationseinrichtungen unter Videoaufsicht nach § 21 angefertigt.
(3) Mündliche und praktische
digitale Prüfungen werden als Videokonferenz nach § 22 durchgeführt.
(4) Wird eine Prüfung unter
gleichzeitiger physischer Präsenz der Prüferinnen und Prüfer oder
Aufsichtsführenden und der Prüflinge (Teilnehmenden) an einem Ort unter
Verwendung elektronischer Geräte abgenommen (elektronische Prüfung), so gilt
sie nicht als digitale Prüfung. Für eine elektronische Prüfung gelten die
allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen.
§ 17 (Fn 8) Zulässigkeitsvoraussetzungen
betreffend digitale Prüfungen
außerhalb der Prüfungsordnungen
§ 17 (Fn 8)
Zulässigkeitsvoraussetzungen
betreffend digitale Prüfungen
außerhalb der Prüfungsordnungen
(1) Soweit digitale Prüfungen
nicht in der Prüfungsordnung geregelt sind, dürfen Hochschulprüfungen als
digitale Prüfung abgelegt werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 erfüllt
sind. Soweit digitale Prüfungen in der Prüfungsordnung zulässigerweise geregelt
sind, dürfen Hochschulprüfungen als digitale Prüfung nach Maßgabe der
Prüfungsordnungen abgelegt werden.
(2) Beschlüsse betreffend die
Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung
gemäß § 28 Absatz 2 und 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen
vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist,
bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im
Einvernehmen mit dem Ministerium. Beschlüsse betreffend die den Ersten
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz
2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S.
2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023
I Nr. 148) geändert worden ist, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich
Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im
Einvernehmen mit dem Ministerium.
(3) § 13 Absatz 1 gilt
hinsichtlich digitaler Prüfungen entsprechend.
§ 18 (Fn 8) Befugnisse des Studienbeirates
betreffend digitale Prüfungen
§ 18 (Fn 8)
Befugnisse des Studienbeirates
betreffend digitale Prüfungen
(1) Der Fachbereichsrat
entscheidet, ob und inwieweit digitale Prüfungen abgenommen werden dürfen. Der
Beschluss nach Satz 1 kann sich
1. auf einzelne oder mehrere
Prüfungen oder
2. auf ein
Digitalprüfungskonzept des Fachbereichs, welches für einen Studiengang oder für
eine Lehreinheit, die als abgegrenzte fachliche Einheit ein Lehrangebot
bereitstellt, die Zulässigkeit digitaler Prüfungen regelt,
beziehen und befristet werden.
Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Studienbeirates. Die § 14 Absatz 2,
3, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 15 gelten entsprechend.
(2) Regelt die
Rahmenprüfungsordnung, ob und inwieweit digitale Prüfungen abgenommen werden
dürfen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Digitalprüfungskonzepts des Fachbereichs ein Rahmendigitalprüfungskonzept
des Senats tritt. Der Beschluss nach Satz 1 bedarf der Zustimmung entweder
1. der Mehrheit der
Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden im Senat,
2. des Gremiums nach Absatz 3
oder
3. des Allgemeinen
Studierendenausschusses, soweit dies durch Ordnung des Senats geregelt ist.
Ist das Gremium nach Absatz 3
gebildet oder liegt eine Regelung nach Satz 2 Nummer 3 vor, entfallen die
Befugnisse nach Satz 2 Nummer 1.
(3) Die Hochschule kann durch
Ordnung des Senats ein Gremium als zentralen Studienbeirat bilden, welches in
seiner einen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Gruppen im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Hochschulgesetzes, soweit sie Lehraufgaben
wahrnehmen, sowie in seiner anderen Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern
der Gruppe im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Hochschulgesetzes
besteht. Die Stimmen der beiden Hälften stehen im gleichen Verhältnis
zueinander. Das Nähere zum zentralen Studienbeirat, insbesondere zum Vorsitz,
welcher der Hälfte der Lehrenden angehören muss, und zur Stimmgewichtung wird
durch Ordnung geregelt.
(4) Werden in der
Prüfungsordnung Regelungen betreffend die Zulässigkeit digitaler Prüfungen
getroffen, bedürfen diese Regelungen vorbehaltlich abweichender Bestimmungen
nach § 26 Absatz 1 der Zustimmung des Studienbeirates. § 14 Absatz 5 Satz 1
gilt entsprechend.
(5) Liegt die nach Maßgabe der
Absätze 1, 2 oder 4 erforderliche Zustimmung nicht vor, darf die Prüfung nur
als Präsenzprüfung durchgeführt werden, es sei denn, der Fachbereichsrat oder,
im Falle des Absatzes 2, der Senat hat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
seiner Stimmen die Zustimmung ersetzt.
(6) Falls an einer
Kunsthochschule digitale Prüfungen abgenommen werden sollen, gilt § 15 Absatz 3
insoweit entsprechend.
(7) Für Hochschulprüfungen der
Fernuniversität in Hagen gelten die Zustimmungserfordernisse nach den Absätzen
1, 2 und 4 nicht.
§ 19 (Fn 8) Informationen bezüglich digitaler Prüfungen
§ 19 (Fn 8)
Informationen bezüglich digitaler Prüfungen
(1) Soll eine digitale Prüfung
nach Maßgabe des § 17 angeboten werden, ist darüber grundsätzlich zu
Veranstaltungsbeginn zu informieren. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt die
Information mindestens eine Woche vor dem Prüfungstermin.
(2) Zudem werden die
Studierenden informiert über:
1. die Verarbeitung ihrer
personenbezogenen Daten nach § 29,
2. die technischen Anforderungen
an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer
geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 21 oder
Videokonferenz nach § 22 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung
und
3. die organisatorischen
Bedingungen einer ordnungsgemäßen Prüfung.
(3) Es soll für die Studierenden
die Möglichkeit bestehen, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die
Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben.
Studierende, die glaubhaft machen, dass sie die technischen Anforderungen gemäß
Absatz 2 Nummer 2 oder die organisatorischen Bedingungen gemäß Absatz 2 Nummer
3 nicht erfüllen können, werden durch die Hochschule unterstützt.
§ 20 (Fn 8) Authentifizierung bei der digitalen Prüfung
§ 20 (Fn 8)
Authentifizierung bei der digitalen Prüfung
(1) Vor Beginn einer digitalen Prüfung
erfolgt die Authentifizierung der zu prüfenden Person mit Hilfe eines gültigen
Lichtbildausweises, der nach Aufforderung vorzuzeigen ist. Die Hochschulen
können weitere, gleich geeignete Authentifizierungsverfahren durch Ordnung
festlegen, die sie als Alternative zu der Authentifizierung nach Satz 1
anbieten.
(2) Eine Speicherung der im
Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch
notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. Personenbezogene Daten
aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.
§ 21 (Fn 8) Videoaufsicht bei digitalen Klausuren
§ 21 (Fn 8)
Videoaufsicht bei digitalen Klausuren
(1) Zur Unterbindung von
Täuschungshandlungen während einer digitalen Klausur sind die Studierenden
verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten
Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). Eine
darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. Die Videoaufsicht ist
im Übrigen so einzurichten, dass der Persönlichkeitsschutz und die Privatsphäre
der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich
eingeschränkt werden.
(2) Die Videoaufsicht erfolgt
durch Aufsichtspersonal der Hochschulen. Eine automatisierte Auswertung von
Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig. Eine Aufzeichnung der
Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht
zulässig. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann
die Videoaufsicht auch automatisiert erfolgen, wenn für die Durchführung der
Videoaufsicht nach Absatz 2 Satz 1 keine ausreichende Anzahl an
Aufsichtspersonen zur Verfügung steht (Kapazitätsüberlastung) und die
Studierenden ihre Einwilligung erklärt haben; die Einwilligung kann auch vorab
generell für alle oder bestimmte Fälle einer Kapazitätsüberlastung erklärt
werden. Die Studierenden sind vor Erteilung der Einwilligung nach Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021,
S. 35) über die Wirkungsweise einer automatisierten Videoaufsicht zu
unterrichten. Die Kapazitätsüberlastung ist zu dokumentieren. Personenbezogene
Daten, die bei einer automatisierten Videoaufsicht verarbeitet werden, dürfen
nicht länger gespeichert werden, als dies zu Kontrollzwecken unbedingt
erforderlich ist. Die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen ist unzulässig.
§ 22 (Fn 8) Mündliche und praktische digitale Prüfungen
§ 22 (Fn 8)
Mündliche und praktische digitale Prüfungen
(1) Für die zur Durchführung der
mündlichen oder praktischen Fernprüfung notwendige Übertragung von Bild und Ton
(Videokonferenz) über die Kommunikationseinrichtung der Studierenden gilt § 21
Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) Eine Aufzeichnung der
Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht
zulässig. § 20 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Inhalte der
digitalen Prüfung werden von einer prüfenden Person oder einer beisitzenden
Person protokolliert.
§ 23 (Fn 8) Technische Störungen bei digitalen Prüfungen
§ 23 (Fn 8)
Technische Störungen bei digitalen Prüfungen
(1) Ist die Übermittlung der
Prüfungsaufgabe, die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe, die Übermittlung der
Prüfungsleistung oder die Videoaufsicht zum Zeitpunkt der Prüfung bei einer
digitalen Klausur technisch nicht durchführbar, wird die Prüfung im jeweiligen
Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. Der Prüfungsversuch
gilt als nicht unternommen. Dies gilt nicht, wenn den Studierenden nachgewiesen
werden kann, dass sie die Störung zu vertreten haben.
(2) Ist die Bild- oder
Tonübertragung bei einer mündlichen digitalen Prüfung vorübergehend gestört,
wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. Dauert die technische
Störung an, so dass die mündliche Prüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt
werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. Absatz 1
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Tritt die technische Störung auf, nachdem
bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die
Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt
und beendet werden. Bei praktischen digitalen Prüfungen gelten die Sätze 1 bis
4 entsprechend.
§ 24 (Fn 8) Verhältnis digitaler Lehre zu Prüfungen
§ 24 (Fn 8)
Verhältnis digitaler Lehre zu Prüfungen
(1) Ist eine Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und wurde die ihr nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen
zugeordnete Lehre unter Verletzung der Erfordernisse des § 14 unzulässig in
Form von Digitallehre durchgeführt, bleibt das Ergebnis der Prüfung
vorbehaltlich des Satzes 2 unberührt. Die geprüfte Person ist berechtigt,
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der
Hochschule zu erklären, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt.
(2) Ist eine Prüfung nicht
bestanden und wurde die ihr zugeordnete Lehre unter Verletzung der
Erfordernisse des § 14 unzulässig in Form von Digitallehre durchgeführt und hat
die geprüfte Person dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses gegenüber der Hochschule gerügt, gilt die Prüfung als nicht
unternommen.
Teil 4
Weitere Regelungen
zur Digitalisierung in der Lehre
§ 25 (Fn 8) Monitoring
§ 25 (Fn 8)
Monitoring
Die Hochschule überprüft durch
geeignete Maßnahmen regelmäßig, inwieweit Digitallehre und digitale Prüfungen
didaktisch insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Bildungschancen der
Studierenden und ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie die Umsetzung der
Lernziele sachgerecht sind.
§ 26 (Fn 8) Verhältnis zu den Ordnungen der Hochschule,
Vorrang des Bundesrechts
§ 26 (Fn 8)
Verhältnis zu den Ordnungen der Hochschule,
Vorrang des Bundesrechts
(1) Die Prüfungsordnung darf von
den §§ 18 bis 23 abweichende Bestimmungen treffen. Ist die Zulässigkeit von
digitalen Prüfungen in der Prüfungsordnung geregelt, finden die § 1 Absatz 2,
§§ 25, 27, 29 und 31 Absatz 1 und die Regelungen des Teils 3 ergänzend
Anwendung, soweit die jeweilige Prüfungsordnung keine Regelung trifft.
(2) Bundesrechtliche
Vorschriften betreffend die Ausbildung in medizinischen Heilberufen bleiben
unberührt und gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.
(3) Die Bestimmungen des Teils 2
gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der
Hochschule sowie in der Digitalisierungsleitlinie vor.
§ 27 (Fn 8) Verhältnis zur Studiengangakkreditierung
§ 27 (Fn 8)
Verhältnis zur Studiengangakkreditierung
(1) Soweit Digitallehre nach
Maßgabe des § 14 Absatz 4 in der jeweiligen Prüfungsordnung geregelt oder nach
Maßgabe des § 14 Absatz 1 eingeführt ist, gilt hinsichtlich dieser Regelung
oder dieser Einführung § 28 Absatz 1 der Studiengangakkreditierungsverordnung vom
25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) nicht.
(2) Absatz 1 gilt für die
Einführung digitaler Prüfungen sowie für diejenige Lehre, die keine
Digitallehre, aber auch nicht ausschließliche Präsenzlehre ist, sondern auch
Lehranteile in Form elektronischer Information und Kommunikation oder in Form
elektronisch basierter Methoden und Instrumente beinhaltet, entsprechend.
(3) Die Befugnisse des
Akkreditierungsrates, insbesondere die Befugnis nach § 28 Absatz 2 der
Studiengangakkreditierungsverordnung zur Entscheidung, ob bei Vorliegen einer
wesentlichen Änderung diese Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst
ist, bleiben unberührt.
§ 28 (Fn 8) Befugnisse des Ministeriums
§ 28 (Fn 8)
Befugnisse des Ministeriums
(1) Das Ministerium ist zur
Steuerung des Hochschulwesens befugt, die Durchführung von Digitallehre für
unzulässig zu erklären, soweit es hierzu allgemeine Regelungen nach Absatz 2
erlassen hat. Das Gleiche gilt für die Abnahme digitaler Prüfungen, es sei
denn, ihre Zulässigkeit ist in der Prüfungsordnung geregelt. Die Erklärung nach
Satz 1 wirkt für die Lehre des dem Zeitpunkt der Erklärung folgenden Semesters,
wenn in der Erklärung nichts anderes bestimmt ist; die betroffene Lehre findet
ab dem Eintritt der Wirkung der Erklärung als Präsenzlehre statt. Die Erklärung
nach Satz 2 wirkt für die Prüfungen, welche der Lehre des dem Zeitpunkt der
Erklärung folgenden Semesters zugeordnet sind, wenn in der Erklärung nichts
anderes bestimmt ist; die betroffenen Prüfungen werden ab dem Eintritt der
Wirkung der Erklärung als Präsenzprüfung abgenommen.
(2) Allgemeine Regelungen im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind generell-abstrakte Grundsätze, die das
Ministerium sich für seine internen Verfahren zur Prüfung der Unzulässigkeit
von Digitallehre oder digitaler Prüfungen gibt. Bestehen keine derartigen
allgemeinen Regelungen, entfällt die Befugnis nach Absatz 1 Satz 1 und 2.
(3) Das Ministerium kann sich
über die Einführung und Durchführung von Digitallehre informieren und erheben,
ob sich die Umsetzung der Bestimmungen der Teile 2 und 3 dieser Verordnung
bewährt hat. Hinsichtlich dieser Information und Erhebung gelten § 76 Absatz 4
des Hochschulgesetzes und § 68 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes.
(4) Ministerium im Sinne dieser
Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.
§ 29 (Fn 8) Datenschutz
§ 29 (Fn 8)
Datenschutz
(1) Werden digitale Lehr- und
Lernformate im Rahmen der Lehre verwendet oder digitale Prüfungen durchgeführt,
so dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zu deren
ordnungsgemäßer Verwendung oder Durchführung erforderlich ist.
(2) Die im Rahmen der
Bestimmungen des Teils 2 oder des Teils 3 zulässigerweise getroffene
Entscheidung, die Lehre digital durchzuführen oder Prüfungen digital
abzunehmen, unterfällt dem Schutzbereich der Lehrfreiheit nach Artikel 5 Absatz
3 des Grundgesetzes. Bei der datenschutzrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung
ist dies zu berücksichtigen.
(3) Die Hochschulen stellen
sicher, dass die bei der Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder der
Durchführung digitaler Prüfungen anfallenden personenbezogenen Daten im
Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der
Datenschutz-Grundverordnung, verarbeitet werden. Soll eine Übertragung
personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen,
sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Artikel 44 bis 50
Datenschutz-Grundverordnung zu beachten.
(4) Die Studierenden und
betroffenen Beschäftigten sind in präziser, transparenter, verständlicher und
leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck
personenbezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht
werden. Auf die Betroffenenrechte nach den Artikeln 12 bis 21
Datenschutz-Grundverordnung ist ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Lernmanagementsysteme, Lehr-
und Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische
Hilfsmittel sind so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den
elektronischen Kommunikationseinrichtungen der Studierenden nur unter den folgenden
Voraussetzungen erfolgen:
1. Die Funktionsfähigkeit der
elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Verwendung
digitaler Lehr- und Lernformate oder der digitalen Prüfung nicht und
währenddessen nur in dem zur Verwendung digitaler Lehr- und Lernformate oder,
im Falle digitaler Prüfung, zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der
Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,
2. die Informationssicherheit
der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt
beeinträchtigt,
3. die Vertraulichkeit der auf
der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu
keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und
4. eine vollständige
Deinstallation ist nach der Beendigung der Digitallehre oder der digitalen
Lehr- und Lernformate möglich.
(Teil 5 außer Kraft getreten mit Ablauf des
31. März 2024)
Teil
5
Digitale Gremiensitzungen
§ 30 (Fn 8)
Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse
(1) Die Sitzungen der Gremien der Hochschule können in elektronischer
Kommunikation stattfinden; Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation
oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Werden Beschlüsse des Senats oder des
Fachbereichsrates im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch
geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse, für deren
Beschlussfassung nach § 12 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 13 Absatz 2
des Kunsthochschulgesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung vorgesehen ist,
hinreichend informiert wird.
(2) Gremien sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann beschlussfähig,
wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die in elektronischer
Kommunikation oder physisch anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der
Stimmen des Gremiums auf sich vereinen. Sie müssen mindestens ein Viertel der
Stimmen des Gremiums auf sich vereinen, es sei denn, Ordnungen der Hochschule
oder Regelungen des Rektorates sehen anderes vor.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Universitäten und
Fachhochschulen nicht für die Sitzungen und Beschlüsse der
Hochschulwahlversammlung und für die Kunsthochschulen nicht für die Wahl der
Mitglieder des Rektorates.
(4) Die oder der Vorsitzende des Gremiums strebt an, die jeweilige
Sitzung des Gremiums in Präsenz stattfinden zu lassen. Kann ihrer oder seiner
Einschätzung nach aus Gründen der Zweckmäßigkeit die jeweilige Gremiensitzung
nicht in Präsenz stattfinden, kann sie oder er entscheiden, dass die jeweilige
Sitzung des Gremiums
1. ohne physische Anwesenheit seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung
in elektronischer Kommunikation oder
2. in einer Mischung aus einer physischen Anwesenheit der
Gremienmitglieder und einer elektronischen Anwesenheit nach Nummer 1
stattfindet.
Sie oder er kann zudem entscheiden, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren,
in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen der Kommunikation von
physisch und elektronisch Anwesenden im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gefasst
werden und dass Wahlen in elektronischer Kommunikation, in den vorgenannten
Mischformen oder durch Briefwahl erfolgen, wenn ihrer oder seiner Einschätzung
nach die Herbeiführung eines Beschlusses in Präsenz oder die Vornahme einer
Wahl in Präsenz untunlich ist; Absatz 3 bleibt unberührt. Sollen Wahlen nach
Satz 3 durch eine Abgabe der Stimmen in elektronischer Form oder in Briefwahl
erfolgen, regelt hierzu das Nähere eine Ordnung der Hochschule oder die
Geschäftsordnung des wählenden Gremiums.
(5) Die Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien
ist zulässig.
(6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten für die Gremien der
Studierendenschaft sowie hinsichtlich der Sitzungen und Beschlüsse des
Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend. Absatz 2 gilt für die Gremien
der Studierendenschaft einschließlich des Allgemeinen Studierendenausschusses
mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Ordnungen der Hochschule
die Satzungen der Studierendenschaft treten.
(7) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gehen widersprechenden
Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule und den
Satzungen der Studierendenschaft vor.
Teil 6
Übergangsregelungen und Inkrafttreten
§ 31 (Fn 8, 11) Übergangsregelungen
§ 31 (Fn 8, 11)
Übergangsregelungen
(1) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2
und die Teile 2 bis 4 finden ab dem 1. Oktober 2023 für die dem Wintersemester
2024/2025 und den folgenden Semestern zugeordneten Lehrveranstaltungen und
Prüfungen Anwendung. Zu dem vorgenannten Zeitpunkt bestehende Regelungen in den
jeweiligen Prüfungsordnungen betreffend digitale Prüfungen sowie Regelungen
betreffend das Fern- und Verbundstudium bleiben unberührt.
(2) Das Rektorat kann bis zum
31. August 2024 betreffend die Hochschulen für angewandte Wissenschaften und
bis zum 30. September 2024 betreffend die sonstigen Hochschulen regeln, dass
Präsenzlehrveranstaltungen oder Präsenzprüfungen durch Digitallehre oder
digitale Prüfungen ersetzt werden können, wenn sich das Format der jeweiligen
Lehrveranstaltung oder Prüfung dafür insbesondere didaktisch eignet. Die
Regelungen nach Satz 1, welche die Digitallehre betreffen, gelten als Ordnungen
der Hochschule. Regelungen nach Satz 1, welche digitale Prüfungen betreffen,
gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen. Regelungen nach Satz 1 werden im
Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht. Werden digitale Prüfungen
durchgeführt, gelten für die Durchführung dieser Prüfungen vorbehaltlich
anderweitiger Regelungen nach Satz 1 die §§ 19 bis 23. Eine Regelung des
Rektorates nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 31. August 2024 betreffend die
Hochschulen für angewandte Wissenschaften und mit Ablauf des 30. September 2024
betreffend die sonstigen Hochschulen außer Kraft.
(3) § 1 Absatz 1 und 4, § 2 Absatz 1 sowie Teil 1 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen in der Trägerschaft des Landes mit Ausnahme des § 5 Absatz 2 Nummer 2 sowie des § 7 Absatz 1 rückwirkend zum Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) am 1. Oktober 2019. Die Verpflichtung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung nach § 7 Absatz 1 gelten während des Zeitraums der Rückwirkung im Sinne des Satzes 1 mithin nicht. Soweit die für Wahlen geltende Wahlordnung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bereits abgeschlossen wurden, von den Regelungen dieser Verordnung abweicht, ist dies für die Wirksamkeit dieser abgeschlossenen Wahl unschädlich.
§ 32 (Fn 9) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 32 (Fn 9)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Teil 5 tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.
Die Ministerin
für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
|
§ 7 Überschrift, Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
|
Überschrift neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
|
§ 1: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 2 und 3 (neu) eingefügt sowie Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
|
§ 2: Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
|
Überschrift Teil 1 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
|
§ 9 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
|
Teil 2 bis 6 mit den §§ 11 bis 31 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023; Teil 5 mit § 30 außer Kraft getreten mit Ablauf des 31. März 2024 (siehe § 32 Satz 2). |
|
§ 11: Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (GV. NRW. S. 439), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; umbenannt in § 32 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. September 2023 (GV. NRW. S. 1116), in Kraft getreten am 23. September 2023. |
|
§ 4 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
|
§ 31 Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 13. Februar 2024 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 29. Februar 2024. |
Normverlauf ab 2000: